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| Rechtsfrage:
Fallen Accessprovider bei der Angebotserstellung für Web-Space auf der eigenen Domain, die nach Art der Aufmachung und Erscheinungsbild ausschließlich an Firmen gerichtet ist, unter die Verordnung zur Regelungen der Preisangaben? |
Stand der Dinge: |
| eigene Rechtsauffassung:
Accessprovider können nach meiner Rechtsauffassung auf ihrer eigenen Homepage Angebote unter Angabe von "Netto" Preisen machen, wenn sich aus Art und Weise des Angebots der angesprochene Personenkreis auf nichtprivate Letztverbraucher beschränkt. Ein Mechanismus, der den Zugang privater Letztverbraucher ausschließen soll, ist aufgrund der Rechtsnatur von Accessproviderverträgen nicht erforderlich. (Fortsetzung) |
| Anmerkungen:
Verordnung zur
Regelungen der Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBl I 580) idF der
2. ÄnderungsVO vom 14.10.1992 (BGBl I 1765), zuletzt geändert
durch die dritte Änderung zur PreisangabenVO vom 22.07.1997 und Art.
9 IuKDG vom 13. Juni 1997.
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prspekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhänig von der Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Güterbezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. ...... (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgleiderung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. § 7 PreisAngVO
Großhandelsunternehmen
& berechtigte Personen
Letztverbraucher ist, wer die Ware nicht
mehr umsetzt, sondern sie für sich verwendet.
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(c) 1997, 1998 RA Boris Höller
Für die Richtigkeit der Angaben wird nicht gehaftet - sie
sind aber Ergebnis einer juristischen Untersuchung der Angelegenheit
durch den Autor.
Das Recht im Zusammenhang mit dem Internet ist weitgehend "terra
nova".