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Gesetzesmaterie

Wettbewerbsrecht


Preisangabenrecht
Geltung der PreisAngVO* bei Angeboten von Accessprovidern für professionellen Web-Space auf der eigenen Domain
 Dezember 1997 Stand der Darstellung: März/August 1998
Internetverweise
Anlass der Darstellung
  Literatur

Einführung:

Die Verordnung zur Regelungen der Preisangaben schreibt grundsätzlich vor, daß Angebote mit Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. § 1 der PreisAngVO bestimmt die Grundsätze.
In § 7 PreisAngVO werden die Ausnahmen der Verbraucherschutznorm umschrieben. Letztverbraucher, die eine angebotene Leistung u.a. gewerblich nutzen, sind  weniger schutzbedürftig als das breite Publikum. Dies kommt hier zum Ausdruck.
Der 2. HS der Norm ist - allgemein verständlich ausgedrückt - die "Metro - Klausel". Danach müssen allerdings alle Großhandelsunternehmen sicherstellen, daß ihre "Netto" Preisangaben auch nur von den berechtigten Personen zu Kenntnis genommen werden können. Berechtigt sind in der Regel Vorsteuerabzugsberechtigte, die sich regelmäßig mit Gewerbeschein legitimieren.

So sind Großhandelspreise regelmäßig Nettopreise,  der Umsatzsteueranteil stellt für Abnehmer des Großhandels nur einen durchlaufenden Posten dar und damit regelmäßig den Preis, der letztlich zu zahlen ist.

Festzuhalten ist:

  1. Waren- und  Dienstleistungsangebote mit Preisangaben müssen immer die Endpreise angeben, solange die Angebote sich dem Inhalt nach an den schutzwürdigen Kreis von Letztverbrauchern richten.
  2. Waren- und  Dienstleistungsangebote mit Preisangaben müssen keine Endpreise angeben, wenn das öffentliche Angebot an den in § 7 PreisAngVO genannten Personenkreis ergeht und der Anbieter kein Handelsbetrieb ist (dann Angebot nur an berechtigten Personenkreis).
Rechtsfrage:
Fallen Accessprovider bei der Angebotserstellung für Web-Space auf der eigenen Domain, die nach Art der Aufmachung und Erscheinungsbild ausschließlich an Firmen gerichtet ist, unter die Verordnung zur Regelungen der Preisangaben?
Stand der Dinge:

eigene Rechtsauffassung: 
Accessprovider können nach meiner Rechtsauffassung auf ihrer eigenen Homepage  Angebote unter Angabe von "Netto" Preisen machen, wenn sich aus Art und Weise des Angebots der angesprochene Personenkreis auf nichtprivate Letztverbraucher beschränkt. Ein Mechanismus, der den Zugang privater Letztverbraucher ausschließen soll, ist aufgrund der Rechtsnatur von Accessproviderverträgen nicht erforderlich. (Fortsetzung)

Anmerkungen: 


 

Verordnung zur Regelungen der Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBl I 580) idF der 2. ÄnderungsVO vom 14.10.1992 (BGBl I 1765), zuletzt geändert durch die dritte Änderung zur PreisangabenVO vom 22.07.1997 und Art. 9 IuKDG vom 13. Juni 1997.
 

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§ 1 Grundvorschriften. 
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prspekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhänig von der Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Güterbezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 
...... 
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgleiderung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. 
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§ 7 PreisAngVO  
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 
1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, daß als Letztverbraucher auschließlich die im Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß diese Person nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen; 
........ 

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Großhandelsunternehmen & berechtigte Personen 
"Deren Kunden sind Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und diesen gleichstehende Großverbraucher" Baumbach/Hefermehl - Wettbewerbsrecht /19. Auflage/  Anhang 2.Abschnitt V. zu § 3 UWG Rn. 9  

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Letztverbraucher 

ist, wer die Ware nicht mehr umsetzt, sondern sie für sich verwendet. 
Angesichts des weiten Begriffs des Letztverbrauchers sieht § 7 PreisAngVO  
eine Reihe wichtiger Ausnahmen von der Preisangabepflicht vor. Baumbach/Hefermehl - Wettbewerbsrecht /19. Auflage/  Anhang 2.Abschnitt V. zu § 3 UWG Rn. 8 

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Literatur:  

Baumbach/ Hefermehl Wettbewerbsrecht 19. Auflage München 1996 
Völker, Stefan Preisangabenrecht - Recht der Preisangaben und Preiswerbung - München 1996
Völker, Aenderungen im Recht der Preisangaben, NJW 1997, 3405 ff.


(c) 1997, 1998 RA Boris Höller
Für die Richtigkeit der Angaben wird nicht gehaftet - sie sind aber Ergebnis einer juristischen Untersuchung der Angelegenheit  durch den Autor.
Das Recht im Zusammenhang mit dem Internet ist weitgehend "terra nova".