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Was ist ein Geschmacksmuster?
Geschmacksmuster sind Muster und Modelle, die ästhetisch wirken und
für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches
Erzeugnis angesehen werden.
Die Legaldefinition eines Geschmackmusters ergibt sich aus dem gleichbezeichneten
Gesetz.
Geschmackmuster sind danach von Mustern in Flächenform
und Modelle in Raumform,
die ästhetisch wirken und für den Urheber schutzfähig sind,
wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden.
Als Schutzgegenstände kommen in Betracht Lampen,
Kleiderschnitte, Tapetenmuster, Vasen, Bestecke. Voraussetzung aber immer ist:
Das Geschmacksmuster muß eigentümlich sein, d.h. auf einer
individuellen, selbstständigen Leistung beruhen und desweiteren
neu zur Zeit der Anmeldung, d.h. den beteilligten Verkehrskreisen
unbekannt sein.
Der Unterschied zum Gebrauchsmuster liegt gerade darin, daß ein
Geschmacksmuster einen auf das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen
kann. Insofern muß das Geschmacksmuster auch das Ergebnis eines
persönlichen schöpferischen Gestaltungsaktes sein.
Ferner muß es im Gerwerbe verwertbar, d.h. gewerblich
herstellbar und verwendbar sein.
Schutznorm & Schutzvoraussetzungen
Schutzvoraussetzung für Geschmacksmuster
ist, daß der Musterurheber das Geschmacksmuster
durch seine persönliche Leistung geschaffen hat
oder Als Unternehmer in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung hat anfertigen lassen.
Eine materielle Schutzrechtsprüfung durch das DPMA erfolgt nicht.
Der Geschmackmusterschutz besteht
darin, daß der Urheber die ausschließliche
Befugnis hat, das Geschmackmuster nachzubilden.
Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor (z.B.
freie Benutzung einzelner Motive).
Geschmackmusterschutz ist auf 5 Jahre beschränkt,
kann aber verlängert werden.
Der Musterurheber kann von Verletzern
ua. Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Die zivilrechtliche Schutznorm für Geschmacksmusterrechteinhaber
ergibt sich aus
Als Ausfluß des Urheberrechts wird der Geschmackmusterschutz
dem Musterurheber gewährt.
Wie dem
Urheberrecht immanent, muß es sich auch bei Geschmacksmustern
prinzipiell um neue persönliche geistige Schöpfungen handeln, mit der Besonderheit, daß
dem Unternehmer, in dessem Betrieb Geschmacksmuster hergestellt werden, das
Urheberrecht zugesprochen wird. Ein Geschmacksmuster aus dem Rechte
hergeleitet werden sollen, muß dem Prinzip der Neuheit, Eigentümlichkeit
und gewerblichen Verwertbarkeit entsprechen.
Bei typographischen Schriftzeichen
wird Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Schriftzeichengesetzes gewährt.
Ob ein eingetragenes Geschmacksmuster auch wirklich ein Schutzrecht entfaltet,
ist durch die Eintragung nicht entschieden. Das DPMA prüft nur formelle
Aspekte einer Anmeldung. Erst im Streitfalle vor Gericht wird entschieden,
ob dem "Geschmacksmuster" Schutzrechte zustehen. Trotz eingetragenem
Geschmacksmuster kann diese also stumpf sein.
Dem Musterurheber räumt das Gesetz die ausschließliche Befugnis ein,
das Geschmackmuster nachzubilden. Hierbei sind Ausnahmen vorgesehen.
So ist gem. § 4 GeschmackMG
die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters
oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen.
Eine Nachbildung in Schriften ist unter dem Aspekt der Entlehnungsfreiheit
zulässig, wie die Einzelkopie eines Musters oder Modells,
sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung
und Verwertung angefertigt wird (§ 6 GeschmackMG.
Der Geschmackmusterschutz ist zunächst auf 5 Jahre beschränkt,
kann aber auf bis zu 20 Jahre verlängert werden.
Eine Geschmacksmustereintragung zieht bestimmt Beweiserleichterungen nach
sich. So kommt dem Anmelder per Gesetz eine Urheberschaftsvermutung (§ zugute.
Das Recht ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt im
Wege der Abtretung übertragen werden.
Der Musterurheber kann von Verletzern ua. Unterlassung und Schadensersatz fordern
(§ 14a GeschmackMG). Ggf. ist eine Verletzungshandlung sogar strafbar.
Löschungsverfahren
Löschung eines Geschmackmusters erfolgt u.a. auf Betreiben eines Dritten.
Der Löschung voraus, geht zumeist ein obsiegendes Urteil in einem
Streitverfahren vor den Geschmacksmusterkammern der Landgerichte.
Im Gegensatz zur eingetragenen Marke gibt keine materielle Vorprüfung, ob
einem angemeldeten Geschmacksmuster materielle Schutzrechte
überhaupt erwachsen. Das DPMA prüft nur, ob formelle Anforderungen
an das Eintragungsverfahren genüge getan ist. So ist es
Sache eines Streitverfahrens vor den ausschließlich zuständigen Landgerichten
eine Löschung eines Geschmackmusters durchzusetzen.
Der Kläger gegen ein Geschmacksmuster wird vor Gericht gehört, wenn er
beweisen kann, daß
das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war,
(§ 10 c II Nr. 1) oder
wenn
der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war
(§ 10 c II Nr. 2).
In einem derartigen Prozess kann die von den vermeintlichen
Geschmackmusterrechten beeinträchtigte Partei auch verlangen, daß der
eingetragene Inhaber eines Geschmackmusters in die Löschung einwilligt.
Dies ist wichtig, da nur so die Löschung erreicht werden kann, denn
die Löschung eines Geschmackmusters erfolgt auf Betreiben eines Dritten
nur aufgrund einer öffentlichen Urkunde, in der der eingetragene Inhaber
auf das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwilligung in die
Löschung der Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister erklärt.
Gesetze
Alle nachfolgend benannten Quellen zum Geschmacksmusterrecht:
von www.transpatent.com
z.T. mit erläuternden Hinweisen von RA Dr. Krieger