Nach deutschem Recht entsteht das Urheberrecht an einem Werk bereits mit der Schaffung der persönlich geistigen Schöpfung. Es bedarf keiner Registrierung oder anders als in den USA keiner Hinterlegung. Lediglich zu Beweiszwecken bieten sich derartige Sicherungstechniken an. Gleiches gilt für die Veröffentlichung. Die urheberrechtlichen Befugnisse bestehen losgelöst davon, ob ein copyright Vermerk (©) angebracht worden ist.
Aber: Die Bedeutung des Copyrightvermerks hilft bei § 10
Urheberrechtsgesetz weiter: Derjenige, der auf einem
Vervielfältigungsstück/Original eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen.
Der Vermerk begründet so eine Vermutung der Urheberschaft.
Rechtliche Bedeutung für den Urheberschutz hat der Hinweis auf das © nur in den USA. Davon abgesehen kommt dem Hinweis lediglich die faktische Wirkung einer Warnung zu, gleiches gilt für Zusätze wie:
Alle Rechte vorbehalten. Insbesondere Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Verarbeitung und Einspeicherung in elektronische Systeme sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung ist nur mit Zustimmung des Berechtigten zulässig. Rechtsverletzungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.
Zum Abschluß: Ist ein Werk z.B. in Ermangelung einer erforderlichen persönlich geistigen Schöpfung nicht urheberrechtlich geschützt, so kann der Sache jedoch wettbewerbsrechtlich eine besondere Note zukommen. Unter dem Blickwinkel der Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht vorhandener Rechte, kann der Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt sein. Also auch Vorsicht bei der Verwendung des Zeichens ©!