Der Werktitel ist nach der Legaldefinition Marken Gesetzes ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung:
Die Legaldefinition für Werktitel des Marken Gesetzes lautet:
Das Markengesetz hat klargestellt, daß sich ein Werktitel nicht nur auf Druckschriften bezieht (nur diese waren nach altem Recht erwähnt). Neben den ausdrücklich genannten 'Werken' ist es Aufgabe der Rechtsanwender, den Halbsatz 'sonstige vergleichbare Werke' auszulegen. Der markenrechtliche Begriff 'Werk' ist zu dem des Urheberrechts verschieden. Es handelt sich um einen eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriff, so daß auch Titel gemeinfreier Werke schützbar sind.
Werktitelschutz erstreckt sich auch auf Computerprogramme. Das hat der BGH ausdrücklich entschieden (vgl. BGH Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95) und stellt klar, daß nach dem MarkenG der Titelschutz zu einer speziellen Schutzart für eine besondere Produktsparte im geschäftlichen Verkehr avanciert ist.
Aus dieser Betrachtungsweise folgt, daß nicht nur Software, sondern auch u.a. 'online-Datenbanken' und CD-Rom Produktionen dem Titelschutz zugänglich sind.
Damit stehen den Inhabern von Titelschutz als Schutznorm die Ansrüche aus § 15 MarkenG zur Seite, welches praktisch dazu führt, daß damit der Markenschutz praktisch eine Entwertung erfährt.
Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam Titelschutz genießen kann, ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung. Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung. Es werden aber nur geringe Anforderungen gestellt, weil sich der Verkehr an mehr oder weniger farblose und beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat. Im Ergebnis sind wohl nur glatt beschreibende Titel für ein schutzfähiges Werk vom Titelschutz zunächst ausgeschlossen, bis sie sich ggf. im Verkehr durchsetzen.
Schutznorm nach Markenrecht für Werktitel ist
Hinzuweisen ist darauf, daß Titelschutz bereits - aber auch nur - durch Benutzung des Titels bzw. Kennzeichnung eines Werkes im geschäftlichen Verkehr entsteht. Im Gegensatz zum Markenrecht, handelt es sich nicht um ein amtlich vorgeprüftes Recht, so daß im Verletzungsprozess insofern andere Regeln bezüglich des erforderlichen Sachvortrages gelten. Titelschutzrechtsverletzungsverfahren sind Kennzeichenstreitsachen. Gem. § 149 MarkenG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Das heißt auch, daß derartige Schutzrechtsprozesse immer dem Anwaltszwang unterliegen.
Da der Titelschutz regelmäß erst durch Erscheinen des Werkes entsteht, besteht die Möglichkeit, durch sog. Titelschutzanzeige die Priorität eines Titelschutzes sicherzustellen. Diese Möglichkeit findet aber schnell ihre Grenzen. Voraussetzung der gerichtlichen Anerkennung einer Titelschutzanzeige ist, daß das in der Anzeige genannte Werk auch innerhalb angemessener kürzerer Frist auf den Markt gebracht wird. Als Faustformel hat sich dabei ein Zeitraum von 6 Monaten ergeben, der jedoch durch Umstände des Einzelfalles verkürzt oder erweitert sein kann.
© 1999 bonnanwalt.de Boris Höller