Ein Unternehmenskennzeichen ist nach der Legaldefinition des
Markengesetzes ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung:
Die Legaldefinition für Unternehmenskennzeichen im Markengesetz
lautet:
Neben dem wettbewerbsrechtlichen Schutzsystem
von geschäftlichen Bezeichnungen
besteht
noch
zivilrechtlicher (Namensschutz gem. § 12 BGB) und
handelsrechtlicher (Schutz der Firma § 37 II HGB "vor Ort Schutz")
Kennzeichenschutz. Die Schutzrichtungen sind teilweise verschieden.
Voraussetzung für Ansprüche gem. Markengesetz ist immer
eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
Name & Firma, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs
Der Name im Sinne des § 5 Markengesetz bezieht sich auf
eine zur Kennzeichnung eines geschäftlichen Betriebes bezogene
Bezeichnung von Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag,
BGB-Gesellschaften (GbR) und auf Vereine, Stiftungen und Verbände.
Die Firma dient zur Kennzeichnung des Kaufmanns und "ist der
Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift
abgibt" (§ 17 I HGB).
Wichtig: Es können auch einzelne unterscheidungskräftige Teile
eines Namens oder einer Firma bereits schutzfähig sein. Regelmäßig
mag die Firmierung unter vollständiger Bezeichnung zwar geboten sein,
jedoch wird der Verkehr zumeist Hinweise auf etwa die Gesellschaftsform
beim Gebrauch und damit der Zuordnung eines Begriffs oder eines Kennzeichens auf
ein Unternehmen nicht verwenden. Insofern spricht man auch von
schlagwortartigen
Hinweisen auf das Unternehmen.
Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte
Zeichen sind allerdings erst dann geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung
besitzen.
Schutz könnte damit auch Telefonnummern, Kleidung von Angestellten,
besondere Fassadengestaltung und mithin auch eine prägnante
Unternehmens-Website ggf. bestimmte Logos zukommen.
Schutznorm & Schutzvoraussetzungen
Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam als Unternehmensbezeichnung
Schutz genießen kann,
ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung.
Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der
Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen
Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch
eine erreichte Verkehrsgeltung. Ferner ist erforderlich, daß die Kennzeichenfolge
benutzt wird.
Unterscheidungskraft
Bezüglich der Unterscheidungskraft werden grundsätzlich von der
Rechtsprechung keine besonders hohen Ansprüche gestellt. Ausgeschlosssen
für einen markenrechtlichen Schutz ist daher insbesondere eine
Unternehmensbezeichnung mit glatt beschreibenden Angaben (z.B. reine Sachfirmen
wie z.B. "Müller Dachdeckermeisterbetrieb").
Benutzung
Benutzung heißt Verwendung des Kennzeichens
(im geschäftlichen Verkehr).
Eine praktisch sehr einfach zu nehmende rechtliche Hürde.
Hierzu reicht wohl und
bereits der reklamehafte
Hinweis auf ein Unternehmen unter einem bestimmten Internetdomainnamen.
Schutzvorschrift
Schutznorm nach Markenrecht für Unternehmenskennzeichen ist:
Inhalt und Umfang des Schutzes:
Vorstehende Verletzungstatbestände setzen grundsätzlich
das Bestehen einer Verwechslungsgefahr voraus.
Die Verwechslungsgefahr bemißt sich nach verschiedenen Kriterien,
wie Ähnlichkeit oder Identität der Bezeichnungen, Branchennähe
und ggf. der örtliche Bereich. Hier liegt ein entscheidender Unterschied
zur eingetragenen Marke, deren Schutzbereich
immer auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt ist. Grundsätzlich
richtet sich der örtliche Bereich nach der Art der Geschäftstätigkeit.
Die für Markensachen speziell zuständige 31. Zivilkammer des
Landgericht Köln verwendet zur Feststellung der Verwechslungsgefahr
folgende griffige Formel:
Der Inhaber einer prioritätsälteren Unternehmensbezeichnung kann
gegen eine jüngere dann vorgehen, wenn wegen der Branchennähe
und der Ähnlichkeit
der Bezeichnungen Verwechslungsgefahr besteht. Die Kriterien
der Branchennähe und der Ähnlichkeit der Bezeichnungen stehen
dabei in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß die Branchennähe
um so geringer sein kann, je größer die Ähnlichkeit der
Bezeichnungen ist.
Umgekehrt müssen die Bezeichnungen einen um so weiteren Abstand halten,
je näher sich die Branchen kommen.