Ein kleiner Auszug der wesentlichen Vorschriften für das Markenlöschungsverfahren wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse:
Aus MarkenG § 64a i.V.m. Ziff. 333 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (PatKG - in Kraft seit 1.1.2002) ergibt sich die Gebühr für das Löschungsverfahren in Höhe von EUR 300. Die Gebühr ist gem. PatKG §§ 3, 6 innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags zu zahlen. Die Gebühr verfällt als Antragsgebühr mit der Antragstellung und kann danach nur noch aus Billigkeitsgründen zurück gezahlt werden.
Es ist sicherlich ratsam, bei einem entsprechendem Löschungsvorhaben rechtsanwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl ist dies, sowie eine Begründung des Löschungsantrages nicht zwingend erforderlich. Die Löschungsabteilung des DPMA hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu verfahren.
Bei Sachverhalten, die das Internet und eine Vielzahl von Personen betreffen kann sich auch anbieten, daß eine Löschungsantragsgemeinschaft diese "Unkosten" anteilig besser verkraftet. Das hohe Maß der Vernetzung macht dies leicht möglich.
© 1999 - 2002 bonnanwalt.de Boris Höller