Einführung
Das Recht der Marken wird in Deutschland seit 1.1.1995 durch das gleichlautende
Markengesetz
geregelt. Es basiert im wesentlichen auf der Umsetzung einer
europäischen Richtlinie
aus dem Jahre 1988, hat das Warenzeichengesetz ersetzt und zugleich spezialgesetzliche Regelungen zum Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben getroffen, die teils früher in anderen Gesetzen geregelt waren und heute eine abgeschlossene spezialgesetzliche Materie darstellt. Zu den nationalen Regeln kommt das Recht der Gemeinschaftsmarke.
Markenrecht ist Bestandteil des Kennzeichenrechts, dem auch im weiteren Sinne das bürgerlich rechtliche Namensrecht und das Recht des Firmennamens aus dem Handelsgesetzbuch zuzuordnen ist.
Geschäftliche Bezeichnungen dienen der Individualisierung von Personen und geistigen Werken. Marken weisen auf die Produktverantwortung und Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hin. Dabei ist terminologisch prinzipiell zu unterscheiden zwischen
Benutzungsmarken
und
Registermarken
. Sie sind die Markenrechte (Kennzeichen, die Produkte verschiedener Unternehmen unterscheidbar machen) im engeren Sinne. Das Markenrecht im weiteren Sinne betrifft nämlich auch geschäftliche Bezeichnungen, das sind
Unternehmensbezeichnungen
und
Werktitel
, also Bezeichnungen von im geschäftlichen Verkehr tätigen Unternehmen oder Betrieben und von inhaltsbezogenen geistigen Werken. Geschützt werden können u.U. auch
geographische Herkunftsangaben
. Nicht zum Markenrecht gehört das
Geschmacksmusterrecht
.
Von Hause aus u.a. unterscheidungskräftige Benutzungsmarken (MarkenG § 4 Nr. 2) und sonstige besondere Geschäftsabzeichen (MarkenG § 5 Abs. 2 S. 2) genießen erst Schutz mit Erlangung von Verkehrsgeltung
.
Mit Verkehrsdurchsetzung
ist die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse von § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 gemeint. Sie betrifft die Fallgruppe von Marken, die ursprünglich an sich nicht schutzfähige Zeichen sind, aber durch eine intensive markenmäßige Benutzung "Unterscheidungskraft" im Sinne einer Marke erlangt und kann deswegen als Registermarke eingetragen werden. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die zurückhaltend anzuwenden ist.
Ä
Das Markenrecht im weiten Sinne umfasst alle Kennzeichnungen von Unternehmen, geistigen Werken und Produkten, die geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Markenrechte sind als Ausschließlichkeitsrechte ausgestaltet.
Rechtsquelle zur Beurteilung von Streitfällen ist das deutsche Markengesetz, aber auch europäische Rechtsetzung der EU, sowie internationale Abkommen, z.B. über den Schutz sog. notorisch bekannter Marken.