DAS EUROPäISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPäISCHEN UNION ---
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57
Absatz 2, 66 und 100a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EGVertrag,
in Erwägung nachstehender Gründe:
zurueck
- Ziel der Europäischen Union ist es, einen immer
engeren Zusammenschluß der europäischen Staaten
und Völker zu schaffen sowie den wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt zu sichern. Der Binnenmarkt umfaßt nach Artikel 7a EGVertrag einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen
sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind.
Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in dem Raum ohne Binnengrenzen
ist ein wichtiges Mittel, um die Schranken, die die
europäischen Völker trennen, zu beseitigen.
zurueck
- Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft bietet
erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in kleinen und mittleren
Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie
die Investitionen in Innovationen der europäischen
Unternehmen anregen.
zurueck
- Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen
einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die insbesondere aus dem online Verkauf von
Waren bestehen können, aber nicht nur auf Dienste
beschränkt sind, bei denen online Verträge geschlossen werden können. Erfaßt sind vielmehr
auch Dienste, die nicht von denjenigen vergütet
werden, die sie empfangen, wie etwa online Informationsdienste; vorausgesetzt jedoch, es handelt
sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen
auch online ausgeführte Aktivitäten per Telefon
oder Fax.
zurueck
- Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft wird durch
eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
eingeschränkt, die sich auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
störend auswirken oder ihre Ausübung weniger attraktiv machen. Die Hemmnisse bestehen in
Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der
jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen, die
für die Dienste der Informationsgesellschaft gelten.
Solange die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in
den betreffenden Bereichen nicht koordiniert und
angepaßt sind, können diese Hemmnisse gemäß der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften gerechtfertigt sein; Rechtsunsicherheit besteht insbesondere im Hinblick darauf, in
welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten über Dienste
aus einem anderen Mitgliedstaat Kontrolle ausüben
dürfen.
zurueck
- In Anbetracht der Ziele der Gemeinschaft, der Artikel 52 und 59 EGVertrag und des abgeleiteten
Gemeinschaftsrechts gilt es, die genannten Hemmnisse
durch Koordinierung bestimmter innerstaatlicher
Rechtsvorschriften zu beseitigen, u.a. durch eine
Klarstellung von Rechtsbegriffen auf Gemeinschaftsebene, soweit dies für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Diese
Richtlinie befaßt sich nur mit bestimmten Fragen,
die Probleme für das Funktionieren des Binnenmarkts aufwerfen, und wird damit in jeder Hinsicht
dem Subsidiaritätsgebot gerecht.
zurueck
- Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
werden in der Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgeschlagen,
die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts unerläßlich
sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den
elektronischen Geschäftsverkehr wird, muß die Richtlinie in
den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau
für die betroffenen Ziele des Allgemeininteresses
und insbesondere den Schutz der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, die
gemäß Artikel 129 EGVertrag ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken ist. Diese
Richtlinie läßt dabei die für die Lieferung von Waren als solche geltenden Rechtsvorschriften
unberührt; dies gilt ebenso für die Rechtsvorschriften,
die auf Dienste anwendbar sind, die nicht zu den
Diensten der Informationsgesellschaft gehören.
zurueck
- Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, spezifische
Regeln des Internationalen Privatrechts betreffend
das anwendbare Recht oder der Zuständigkeit der
Gerichte einzuführen und läßt die einschlägigen internationalen Übereinkommen daher unberührt.
zurueck
- Da die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort erfolgen muß, um einen
wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses
zu gewährleisten, muß dafür gesorgt werden, daß
die zuständige Behörde diesen Schutz nicht allein
für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger
der Gemeinschaft sichert. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die
erforderliche Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer zu gewährleisten,
dürfen die Dienste der Informationsgesellschaft lediglich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats
unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Um das gegenseitige Vertrauen
der Mitgliedstaaten zu fördern, muß die Verantwortlichkeit
des Mitgliedstaats des Herkunftsortes der Dienste
klar herausgestellt werden.
zurueck
- Die Bestimmung des Ortes der Niederlassung des
Anbieters hat gemäß den in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen.
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über
eine WebSite, so ist es weder dort niedergelassen,
wo sich die technischen Mittel befinden, die diese
WebSite beherbergen, noch dort, wo die WebSite
zugänglich ist. Außerdem ist in den Fällen, in denen
der Anbieter mehrere Niederlassungen hat, der
Mitgliedstaat zuständig, in dem der Anbieter den
Mittelpunkt seiner Tätigkeiten hat; sollte es in besonderen Fällen schwierig sein, festzustellen, in
welchem Mitgliedstaat ein Anbieter niedergelassen
ist, sind Verfahren der Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten vereinbart; zudem kann in
dringlichen Fällen der beratende Ausschuß einberufen werden, um solche Probleme zu untersuchen.
zurueck
- Kommerzielle Kommunikationen sind von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der Dienste
der Informationsgesellschaft und die Entwicklung
vielfältiger neuer und unentgeltlicher Dienste. Im
Interesse der Verbraucher und der Lauterkeit des
Geschäftsverkehrs müssen die verschiedenen Formen kommerzieller Kommunikationen, darunter
Preisabschläge, Sonderangebote und Gewinnspiele,
bestimmten Transparenzerfordernissen genügen.
Diese Transparenzerfordernisse lassen die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz unberührt.
Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Richtlinien, die bereits im Bereich
der kommerziellen Kommunikationen bestehen, insbesondere unbeschadet
der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Werbung für Tabakerzeugnisse.
zurueck
- Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG und
Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 97/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation betreffen die Frage der Zustimmung der Empfänger
bestimmter Formen der unerbetenen kommerziellen
Kommunikation und sind auf Dienste der Informationsgesellschaft in vollem Umfang anwendbar.
zurueck
- Um Hindernisse für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Gemeinschaft zu
beseitigen, die Angehörige der reglementierten Berufe im Internet anbieten könnten,
muß die Wahrung der beruflichen Regeln, insbesondere der Regeln zum Schutz der Verbraucher
oder der öffentlichen Gesundheit auf Gemeinschaftsebene, gewährleistet sein. Zur Festlegung der für kommerzielle
Kommunikation geltenden beruflichen Regeln sind
vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes geeignet; entsprechende Regeln sind
daher nicht in dieser Richtlinie festzulegen, vielmehr ist auf die Erarbeitung oder Anpassung von
Verhaltenskodizes hinzuwirken. Für die reglementierten Berufe, auf die sich diese Richtlinie bezieht,
sollte die Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
gelten.
zurueck
- Jeder Mitgliedstaat hat seine innerstaatlichen
Rechtsvorschriften anzupassen, soweit dort Bestimmungen festgelegt sind,
die die Verwendung elektronischer Verträge behindern könnten; dies gilt
insbesondere für Formerfordernisse. Davon unberührt bleiben eventuelle Gemeinschaftsmaßnahmen
im Bereich der Besteuerung im Hinblick auf elektronische Rechnungsstellung.
Die Prüfung anpassungsbedürftiger Rechtsvorschriften muß systematisch erfolgen
und sämtliche Phasen des Vertragsschlusses umfassen, einschließlich der Archivierung
des Vertrages. Diese Rechtsanpassung muß bewirken, daß es de facto und de jure möglich ist,
wirksame elektronische Verträge zu schließen, wobei
die Rechtswirkung elektronischer Signaturen bereits
Gegenstand der Richtlinie 98/.#.#./EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen) ist. Es muß zudem geklärt werden,
zu welchem Zeitpunkt ein elektronischer Vertrag als abgeschlossen gilt.
Dabei kann die Annahme eines Vertragsangebots durch den Empfänger der Dienstleistung
auch darin bestehen, daß dieser online eine
Bezahlung ausführt; die Eingangsbestätigung durch
den Anbieter kann darin bestehen, daß dieser eine
bereits bezahlte Dienstleistung tatsächlich online erbringt.
zurueck
- Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucher
verträgen und die Richtlinie 97/7/EG bilden ---
neben anderen --- wichtige Errungenschaften auf
Gemeinschaftsebene für den Verbraucherschutz im
Bereich des Vertragsrechts; sie gelten voll und ganz
für die Dienste der Informationsgesellschaft und
werden durch diese Richtlinie lediglich ergänzt. Zu
den Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene gehören ebenso die Richtlinie 84/450/EWG des
Rates über irreführende Werbung, geändert durch
die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die Richtlinie
87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit, zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die Richtlinie 90/314/EWG des Rates
über Pauschalreisen und die Richtlinie 98/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Angabe der Preise der Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse. Diese Richtlinie muß ferner
die Richtlinie 98/43/EG und andere dem Schutz
der öffentlichen Gesundheit dienende Richtlinien
unberührt lassen.
zurueck
- Die Vertraulichkeit von elektronischen Nachrichten
ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG gewährleistet. Gemäß dieser Richtlinie müssen die
Mitgliedstaaten jede Art von Abhören oder Überwachung von elektronischen Nachrichten durch
andere Personen als Sender und Empfänger verbieten.
zurueck
- Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in
der Rechtsordnung und der Rechtsprechung der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der zivil und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts,
sie erschweren insbesondere die Entwicklung grenzüber
schreitender Dienste und verursachen Wettbewerbsverzerrungen.
Die Diensteanbieter sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, tätig zu
werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern oder
abzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Vorgaben
dieser Richtlinie eine geeignete Grundlage für die
Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen
und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden.
Entsprechende Mechanismen sollten auf der
Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten entwickelt werden.
Es liegt im Interesse aller an Diensten der Informationsgesellschaft
Beteiligten, daß solche Verfahren angenommen und
umgesetzt werden. Die in dieser Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit
müssen im übrigen die Entwicklung und Anwendung von technischen Systemen zum Schutz und
zur Identifizierung durch die verschiedenen interessierten Parteien unberührt lassen.
zurueck
- Wo dies notwendig ist, müssen die Mitgliedstaaten
innerstaatliche Rechtsvorschriften anpassen, die die
Inanspruchnahme von Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten unter
Verwendung geeigneter elektronischer Mittel behindern könnten.
Diese Rechtsanpassung muß bewirken, daß derlei Mechanismen de facto und de jure
funktionieren können, und zwar auch bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Einrichtun
gen zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten müssen bestimmte
Mindestgrundsätze beachten, die in der Empfehlung
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die
für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind , enthalten
sind.
zurueck
- Bestimmte, im Anhang aufgeführte Tätigkeiten
müssen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden, da gegenwärtig in diesem
Bereich der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund
der Bestimmungen des EGVertrags bzw. des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht sicherzustellen
ist. Dieser Ausschluß muß unbeschadet etwaiger zukünftiger Maßnahmen, die zur Gewährleistung des
reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich sein könnten, gelten. Das Steuerwesen,
insbesondere die Umsatzsteuer, die auf eine große
Zahl von Diensten erhoben wird, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, muß von
ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.
In dieser Hinsicht beabsichtigt die Kommission die
Anwendung des Prinzips der Besteuerung im Herkunftsland für Dienste innerhalb der Gemeinschaft
auszudehnen, um damit die Kohärenz des Gesamtansatzes zu gewährleisten.
zurueck
- Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie für vertragliche Verpflichtungen betreffend
Verbraucherverträge vorgesehene Ausnahme ist zu beachten, daß
diese auch Informationen zu den tragenden Elementen des Vertrags, einschließlich der
Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluß auf die
Entscheidung über den Vertragsschluß haben, erfassen.
zurueck
- Diese Richtlinie darf keine Anwendung auf Dienste
von Anbietern finden, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind. Angesichts der globalen
Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs ist
jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die rechtlichen
Rahmenbedingungen innerhalb der Gemeinschaft
mit den internationalen Regeln in Einklang stehen.
Die Ergebnisse der Diskussionen internationaler
Organisationen zu rechtlichen Fragen (WTO,
OECD, UNCITRAL) bleiben von dieser Richtlinie
unberührt, ebenso wie die Diskussionen des ,,Global Business Dialogue``, der auf der Grundlage der
Mitteilung der Kommission vom 4. Februar 1998:
Globalisierung und Informationsgesellschaft --- die
Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Koordinierung ins Leben gerufen wurde.
(21) Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung der
gemeinschaftlichen Rechtsakte in innerstaatliches
Recht darauf achten, daß sie Maßnahmen treffen,
die eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Gebiet mit gleicher Wirksamkeit und Strenge
wie innerstaatliches Recht zur Folge haben.
zurueck
- Die Annahme dieser Richtlinie hält die Mitgliedstaaten weder davon ab,
den verschiedenen sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen
Rechnung zu tragen, zu denen das Entstehen
der Informationsgesellschaft führt, noch verhindert
sie kulturpolitische Maßnahmen, insbesondere nicht
im Bereich der audiovisuellen Politik, die die
Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen
Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes erlassen könnten. Im
Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft
muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die
europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten europäischen Kulturerbe
haben.
zurueck
- Wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1998 über die Verbraucherdimension der
Informationsgesellschaft festgestellt hat, muß dem
Schutz der Verbraucher in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die Kommission wird daher untersuchen, in welchem Umfang
die bestehenden Regeln des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft
unzulänglich sind. Sie wird Lücken in der bestehenden Gesetzgebung und Fragen,
die ergänzende Maßnahmen erforderlich machen können,
aufzeigen; soweit nötig, wird sie zusätzliche Vorschläge machen, um solche Unzulänglichkeiten zu
beheben.
zurueck
- Diese Richtlinie muß unbeschadet der Verordnung
(EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1998
über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit
computergesteuerten Buchungssystemen , geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 ,
gelten.
zurueck
- Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates
und das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober
1929 schreiben verschiedene Pflichten für Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Information ihrer
Passagiere fest, unter anderem betreffend die Haftung der Unternehmen; die Vorschriften dieser
Verordnung und des Warschauer Systems bleiben
von dieser Richtlinie unberührt ---
zurueck
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
zurueck
Artikel 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
- Ziel dieser Richtlinie ist es, das einwandfreie
Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere den freien
Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten, sicherzustellen.
- Die Richtlinie gleicht, soweit dies für die Erreichung des in Artikel 1 genannten Ziels erforderlich ist,
die für die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden innerstaatlichen Regelungen einander an, die das
Binnenmarktprinzip, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische
Verträge, die Haftung von Vermittlern, Verhaltenskodizes,
System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.
- Diese Richtlinie ergänzt das hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare
Gemeinschaftsrecht und läßt das durch bestehende Gemeinschaftsregelungen
eingeführte Schutzniveau für öffentliche Gesundheit und Verbraucher unberührt, einschließlich
der Maßnahmen, die im Rahmen des Binnenmarkts
erlassen wurden.
zurueck
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
- ,,Dienste der Informationsgesellschaft``: jede in der
Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und
auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte
Dienstleistung;
im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
- ,,im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung`` eine
Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische
Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
- ,,elektronisch erbrachte Dienstleistung`` eine
Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression)
und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen
wird und die vollständig über Draht, über
Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und
empfangen wird;
- ,,auf individuellem Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung`` eine Dienstleistung, die
durch die übertragung von Daten auf individuelle
Anforderung erbracht wird.
- ,,Diensteanbieter``: jede natürliche und juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet;
- ,,niedergelassener Diensteanbieter``: ein Anbieter, der
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit
eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien,
die zum Anbieten des Dienstes verwendet
werden, begründen keine Niederlassung des Anbieters;
- ,,Nutzer``: jede natürliche und juristische Person, die
zu beruflichen und sonstigen Zwecken einen Dienst
der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
- ,,Kommerzielle Kommunikationen``: alle Formen der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren
Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens bzw. der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein DomainName
oder eine EmailAdresse;
- Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die von
diesen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden;
- ,,koordinierter Bereich``: die für die Anbieter von
Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste
der Informationsgesellschaft geltenden Anforderungen.
zurueck
Artikel 3
Binnenmarkt
- Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die
Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in
seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter
erbracht werden, den innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die den durch diese Richtlinie koordinierten
Bereich betreffen.
- Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr
von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die
den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen.
- Absatz 1 gilt für die in den Artikeln 9, 10 und 11
enthaltenen Bestimmungen nur insoweit, als das Recht
eines Mitgliedstaats nach dessen Kollisionsrecht anwendbar ist.
KAPITEL II
GRUNDSäTZE
ABSCHNITT 1
NIEDERLASSUNG UND INFORMATION
zurueck
Artikel 4
Grundsatz der Zulassungsfreiheit
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß der Zugang zur Tätigkeit eines Anbieters
von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung
unterliegt, deren Wirkung darin besteht, den Zugang
von einer Entscheidung, einer Maßnahme oder einer bestimmten Handlung einer Behörde abhängig zu machen.
- Absatz 1 gilt vorbehaltlich von Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der
Informationsgesellschaft betreffen, oder unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG fallen.
zurueck
Artikel 5
Allgemeine Informationspflichten
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Dienste der Informationsgesellschaft
ermöglichen müssen, daß für ihre Nutzer und die
zuständigen Behörden folgende Informationen ständig,
unmittelbar und leicht zugänglich sind:
- der Name des Diensteanbieters;
- die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
- die Angaben, die es ermöglichen zügig mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar
und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner EmailAdresse;
- gegebenenfalls das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer;
- soweit für eine Tätigkeit eine Zulassung erforderlich
ist, welche Tätigkeiten unter die dem Diensteanbieter
erteilte Zulassung fallen und die Angaben der Zulassungsbehörde;
- hinsichtlich reglementierter Berufe:
- gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer
oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der
Diensteanbieter angehört,
- die im Mitgliedstaat der Niederlassung verliehene
Berufsbezeichnung, die dort anwendbaren Berufsregeln sowie die Mitgliedstaaten, in denen Dienste
der Informationsgesellschaft regelmäßig erbracht
werden;
- in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten
ausübt, die der Umsatzsteuer unterliegen, die Umsatzsteuernummer unter der er bei seiner Steuerbehörde registriert ist.
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften
vor, daß die Preise von Diensten der Informationsgesellschaft zutreffend und unzweideutig ausgewiesen
werden.
ABSCHNITT 2
KOMMERZIELLE KOMMUNIKATIONEN
zurueck
Artikel 6
Informationspflichten
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften
vor, daß kommerzielle Kommunikationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß
klar identifizierbar sein;
- Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke erlaubt sind,
müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden;
- Soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt
sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und
die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich
sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden.
zurueck
Artikel 7
Unerbetene kommerzielle Kommunikationen
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften
vor, daß durch elektronische Post übermittelte unerbetene kommerzielle Kommunikationen bei Eingang beim
Nutzer klar und unzweideutig als solche bezeichnet sind.
zurueck
Artikel 8
Reglementierte Berufe
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften betreffend kommerzielle Kommunikationen
reglementierter Berufe vor, daß die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft zulässig ist, soweit sie
den beruflichen Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis
und lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken
darauf hin, daß Berufsvereinigungen und organisationen
in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Regeln Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene
aufstellen und die Arten von Informationen bestimmen, die im
Rahmen der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erteilt werden können.
- Soweit dies notwendig ist, um das Funktionieren
des Binnenmarktes unter Berücksichtigung der auf
Gemeinschaftsebene geltenden Verhaltenskodizes zu
gewährleisten, kann die Kommission nach dem Verfahren
des Artikels 23 die in Absatz 2 genannten Berufsinformationen bestimmen.
ABSCHNITT 3
ELEKTRONISCHE VERTRäGE
zurueck
Artikel 9
Behandlung elektronischer Verträge
- Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß ihre
Rechtsvorschriften den Abschluß elektronischer Verträge
ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß ihre für den Vertragsabschluß geltenden
Rechtsvorschriften weder die tatsächliche Benutzung
elektronischer Verträge verhindern noch dazu führen,
daß diese Verträge aufgrund des Umstandes, daß sie auf
elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine
Gültigkeit oder keine Rechtswirkungen haben.
- Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Absatz
1 auf folgende Verträge keine Anwendung findet:
- Verträge, die die Mitwirkung eines Notars erfordern;
- Verträge, die erst wirksam werden, wenn sie in ein
Register einer Behörde eingetragen werden;
- Verträge im Bereich des Familienrechts sowie
- Verträge im Bereich des Erbrechts.
- Die Liste der Ausnahmefälle gemäß Absatz 2 kann
von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23
geändert werden.
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
die vollständige Liste der Kategorien von Verträgen, die
einer Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 2 unterliegen.
zurueck
Artikel 10
Informationspflichten
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß --- außer im Fall gewerblicher Parteien,
die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben --- das Verfahren für das Zustandekommen eines
elektronischen Vertrages vom Diensteanbieter vor Abschluß des Vertrages klar und unzweideutig erläutert
wird. Die entsprechenden Informationen betreffen insbesondere folgende Punkte:
- die verschiedenen Schritte, um zu einem Vertragsabschluß zu kommen,
- den Umstand, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluß gespeichert wird oder nicht, und seine
Abrufbarkeit sowie
- Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern.
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die verschiedenen Schritte betreffend
einen elektronischen Vertragsabschluß so ausgestaltet
sind, daß eine vollständige, in Kenntnis der Umstände
zustandegekommene Einigung der Parteien sichergestellt
ist.
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Diensteanbieter --- außer im Fall
gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben --- alle Verhaltenskodizes angeben
müssen, denen sie sich unterworfen haben einschließlich
der Informationen, wie diese Kodizes auf elektronischem
Wege zugänglich sind.
zurueck
Artikel 11
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß --- außer im Fall gewerblicher
Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben --- immer dann, wenn ein Nutzer eines Dienstes
aufgefordert wird, ein Angebot eines Diensteanbieters durch
Benutzung technischer Mittel anzunehmen, wie etwa
durch das Anklicken eines Symbols, folgende Grundsätze gelten:
- der Vertrag ist geschlossen, wenn der Nutzer
- vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die
Bestätigung des Empfangs seiner Annahme erhalten und
- er den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt
hat;
- die Empfangsbestätigung gilt als dem Nutzer zugegangen und die Bestätigung ihres Erhalts gilt als
erfolgt, wenn die jeweils andere Partei, für die sie bestimmt sind, sie abrufen kann;
- die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters und die
Bestätigung ihres Erhalts durch den Nutzer sind so
schnell als möglich abzusenden.
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß --- außer im Fall gewerblicher
Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben
--- der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes angemessene Mechanismen zur Verfügung stellt, die dem
Nutzer die Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben.
ABSCHNITT 4
VERANTWORTLICHKEIT DER VERMITTLER
zurueck
Artikel 12
Reine Durchleitung
- Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor,
daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des
Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter ---
außer im Falle einer Unterlassungsklage --- nicht für die
übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
- die Übermittlung nicht veranlaßt,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
auswählt und
- die übermittelten Informationen nicht auswählt oder
verändert.
- Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur
Durchführung der übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger
gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
zurueck
Artikel 13
Caching
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften
vor, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes
eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter --- außer im
Falle einer Unterlassungsklage --- nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Speicherung verantwortlich ist,
die dem alleinigen Zweck dient, die Effizienz der weiteren Verbreitung der Information aufgrund der Anfrage
anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Diensteanbieter verändert die Information nicht;
- der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den
Zugang zu der Information;
- der Diensteanbieter beachtet die Regeln betreffend
die Aktualisierung der Information, die in einer Art
und Weise festgelegt sind, die den Industriestandards
entspricht;
- der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die
Wirkungsweise von Technologien, die, in Übereinstimmung mit den Industriestandards, zur Sammlung von
Daten über die Nutzung der Information eingesetzt
werden;
- der Diensteanbieter handelt zügig, um eine Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren,
sobald er Kenntnis davon erhält, daß:
- die Information am ursprünglichen Ausgangsort
der Übertragung entfernt wurde, oder
- der Zugang zu ihr unmöglich gemacht wurde,
oder
- eine zuständige Behörde die Entfernung oder die
Sperrung angeordnet hat.
zurueck
Artikel 14
Hosting
- Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer
Rechtsvorschriften dafür Sorge, daß im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung
von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter --- außer im
Falle einer Unterlassungsklage --- nicht für die im Auftrage des Nutzers des Dienstes gespeicherten Informationen
verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- der Anbieter hat keine Kenntnis davon, daß die Tätigkeit rechtswidrig ist, und ihm sind,
was Schadensersatzansprüche angeht, auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt, aus denen die Rechtswidrigkeit
offensichtlich wird;
- der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm
bewußt geworden ist, daß die Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
- Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm beaufsichtigt wird.
zurueck
Artikel 15
Keine Überwachungspflicht
- Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12 und 14 keine allgemeine
Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv
nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen.
- Absatz 1 läßt zielgerichtete, zeitweilige &Uuuml;berwachungsmaßnahmen unberührt, die durch die nationalen
Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem nationalen
Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit,
Verteidigung, oder öffentliche Sicherheit zu schützen
oder um Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu
verfolgen.
zurueck
Artikel 16
Verhaltenskodizes
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken
darauf hin, daß:
- die Berufsverbände und Standesorganisationen auf
Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufstellen, die
zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15
dieser Richtlinie beitragen;
- die Entwürfe für Verhaltenskodizes auf der Ebene
der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft zwecks
Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht der Kommission übermittelt werden;
- die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch abrufbar sind;
- die Berufsverbände und Standesorganisationen die
Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewer
tung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und
von deren Auswirkungen auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs
gelangen.
- Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein
können, werden sie beim Entwurf und der Umsetzung
von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe
a) beteiligt.
zurueck
Artikel 17
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei
Streitigkeiten zwischen einem Anbieter und einem Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft die Inan
spruchnahme von Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung, auch auf elektronischem Wege, möglich ist.
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Einrichtungen, die der außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten betreffend Verbraucher dienen, unter
Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach den Grundsätzen
der Unabhängigkeit, der Transparenz, des kontradiktorischen Verfahrens, der Verfahrenswirksamkeit, der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung, der Handlungsfreiheit
und der Vertretung verfahren.
- Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, daß die
Einrichtungen, die der außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten dienen, die Kommission über ihre Entscheidung hinsichtlich der Dienste der Informationsge
sellschaft unterrichten und ihr alle sonstigen Informationen
über Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs übermitteln.
zurueck
Artikel 18
Klagemöglichkeiten
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß gegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der
Informationsgesellschaft wirksam bei Gericht geklagt werden kann, und daß binnen kürzester Zeit in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes Maßnahmen getroffen
werden können, um die behauptete Rechtsverletzung abzustellen
und zu verhindern, daß dem Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
- Tätigkeiten, die gegen die nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5 bis 15 dieser
Richtlinie verstoßen und die Interessen der Verbraucher
beeinträchtigen, stellen Rechtsverletzungen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen dar.
zurueck
Artikel 19
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre
zuständigen Behörden über die Aufsichts und Untersuchungsbefugnisse
verfügen, die für eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind und daß die
Diensteanbieter den nationalen Behörden die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre
zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und benennen zu diesem Zweck eine Verbindungsperson, deren Anschrift sie
den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen.
- Die Mitgliedstaaten kommen Amtshilfe und Auskunftsbegehren einer Behörde eines anderen
Mitgliedstaats oder der Kommission, auch auf geeignetem elektronischem Weg, unverzüglich nach.
- Die Mitgliedstaaten richten in ihren Behörden
Verbindungsstellen ein, die auf elektronischem Wege zugänglich sind und bei denen Nutzer von Diensten und
Diensteanbieter
- Informationen über ihre vertraglichen Rechte und
Pflichten erhalten können;
- Anschriften von Behörden, Vereinigungen oder Organisationen erhalten können, die den Nutzern von
Diensten Informationen über ihre Rechte erteilen
oder bei denen sie Beschwerde einlegen können und
- Unterstützung bei Streitigkeiten erhalten können.
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die
zuständigen Behörden die Kommission über alle Entscheidungen in ihrem Land über
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft
unterrichten und sie über die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs informieren.
- Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen
nationalen Behörden im Sinne der Absätze 2 bis 5 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Arti
kels 23 festgelegt.
- Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, den Ausschuß nach Artikel 23 eilig
einzuberufen, um Schwierigkeiten betreffend die Anwendung von
Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie zu untersuchen.
zurueck
Artikel 20
Elektronische Übertragungswege
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels
23 Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens
der elektronischen Übertragungswege zwischen den
Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 und 4 ergreifen.
zurueck
Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften
zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und
treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission späte
stens an dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Tag mit
und alle sie betreffenden änderungen unverzüglich.
KAPITEL IV
AUSSCHLUSS VOM ANWENDUNGSBEREICH
UND AUSNAHMEN
zurueck
Artikel 22
Ausschluß vom Anwendungsbereich und Ausnahmen
- Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
- das Steuerwesen;
- den von der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates erfaßten Bereich;
- auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft. Die Liste dieser
Tätigkeiten kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert werden.
- Artikel 3 dieser Richtlinie findet keine Anwendung
auf die in Anhang II genannten Bereiche.
- In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und unbeschadet gerichtlicher Klagen können die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Maßnahmen ergreifen, die den freien
Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Maßnahmen
- sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Jugendschutz, oder Bekämpfung der
Aufstachelung zum Haß aus Gründen der
Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität,
- Schutz der öffentlichen Gesundheit,
- Schutz der öffentlichen Sicherheit,
- Schutz der Verbraucher;
- betreffen einen Dienst der Informationsgesellschaft, der die in den vorausgehenden
Spiegelstrichen genannten Schutzziele beeinträchtigt oder
die ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieser Ziele mit sich bringt;
- sind im Hinblick auf diese Schutzziele verhältnismäßig.
- Der Mitgliedstaat hat zuvor
- den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat
aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm
getroffenen Maßnahmen reichen nicht aus;
- die Kommission und den Mitgliedstaat, in dem
der Diensteanbieter niedergelassen ist, über seine
Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
- Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen
Vorschriften vorsehen, daß die unter Buchstabe b)
genannten Bedingungen in dringlichen Fällen keine Anwendung
finden. In diesem Fall müssen die Maßnahmen unverzüglich und unter Angaben der Gründe,
aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß es
sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission
und dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, mitgeteilt werden.
- Die Kommission kann darüber entscheiden, ob die
Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
sind. Fällt ihre Entscheidung negativ aus, so hat der
Mitgliedstaat davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, und bereits ergriffene
Maßnahmen unverzüglich einzustellen.
KAPITEL V
BERATENDER AUSSCHUSS UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
zurueck
Artikel 23
Ausschuß
Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß
unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz hat.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf
--- gegebenenfalls im Wege einer Abstimmung --- innerhalb
einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, ab.
Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten; darüber
hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen,
daß seine eigene Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird.
Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses
weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie die Stellungnahme berücksichtigt
hat.
zurueck
Artikel 24
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach dem Erlaß dieser Richtlinie
und danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts und Sozialausschuß Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge zu
ihrer Anpassung an die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft vor.
zurueck
Artikel 25
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts
und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
hiervon in Kenntnis.
Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
zurueck
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
zurueck
Artikel 27
Adressaten der Richtlinie
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
zurueck
ANHANG I
VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSENE TäTIGKEITEN
Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft, die gemäß im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 nicht
unter diese Richtlinie fallen:
- Tätigkeiten der Notare;
- Vertretung und Verteidigung eines Mandanten vor Gericht;
- Gewinnspiele mit Ausnahme derjenigen Spiele, die zum Zwecke der kommerziellen Kommunikation durchgeführt werden.
zurueck
ANHANG II
AUSNAHMEREGELUNGEN ZU ARTIKEL 3
Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2, auf die Artikel 3 keine Anwendung findet:
- Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG und der Richtlinie 96/9/EG sowie gewerbliche Schutzrechte;
- Die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institutionen hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten eine der
in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie .#.#./.#.#./EG vorgesehenen Ausnahmen zur Anwendung gebracht
haben;
- Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG
- Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG , Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG , Artikel
7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG ;
- Vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge;
- Unerbetene kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post oder damit vergleichbare individuelle Kommunikation.
- Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
- Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken, ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von EGeldinstituten).
- Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985,
S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 168 vom
18.7.1995, S. 7.
- Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinie
95/26/EG.
- Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur änderung der Richtlinien 79/267/EWG und
90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinie
95/26/EG.
- Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur änderung der Richtlinie 73/239/EWG, ABl. L 172 vom
4.7.1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG.
- Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur änderung der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50, geändert
durch die Richtlinie 92/96/EWG.