15 C 22/98 |
![]() |
Anlage zum Verkündungsprotokoll
vom 18.03.1999
Verkündet am: 18.03.1999 K***, Richter am AG - ohne Protokollführer - |
Amtsgericht Bonn
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- des Herrn ........
Klägers,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt P....., in Bonn
- die Firma .........
Beklagte,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller in Bonn
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.650,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.1998 Zug um Zug gegen Rückgabe des Toshiba Notebooks ,,Satellite'' Pro 440 CDT 1,4 Pentium 133 MMX 16 MB EDO 12,1" TFT-Display, 10fach CD- ROM, Windows 95 mit Speichererweiterung 16 MB EDO RAM, Modell-No. 1441EYX-GRDi, Serial-No. 8******** PCN 0049, Toshiba ABS-Case-Tragetasche für Notebook , Software Smart Suite 97 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet .
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höe von DM 8.800,00 vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 8.12.97 den im Urteilstenor genannten Laptop nebst Software Smart Suite 97 und einer Tragetasche zum Preis von 5.650,00 DM. Der Kläger begehrt nunmehr die Wandlung dieses Kaufvertraqes.
Beim Scrolling im Fußnotenbereich eines Dokuments des Klägers kommt es zum Programmstillstand.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor, es handele sich bei dem Vertrag vom 8.12.97 um einen einheitlichen Kaufvertrag über Hardware und Software. Die Software sei defekt; ein Bedienungsfehler scheide aus.
Er, der Kläger, sei zur Wandlung des gesamten Kaufvertrages berechtigt.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, es handele sich
vorliegend bei der Hardware und der Software nicht um einen
einheitlichen Kaufgegenstand. Die Software Smart Suite 97 sei
seinerzeit saisonalbedingt lediglich unentgeltlich als Zugabe
abgegeben worden. Im übrigen sei die Software nicht mangelhaft.
die Verantwortung für den Vorgang des Abstürzens trage allein
der Kläger.
Weiter trägt der Kläger vor, daß ein Gewährleistungsausschluß
vereinbart sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Brandt, das dieser mündlich und sodann schriftlich ergänzt hat.
Insofern wird auf den Inhalt der schriftlichen Gutachten bezug genommen .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Wandlungsrecht
gern. §§ 459, 462, 469 Satz 2 BGB zu. Soweit die Beklagtenseite
vorträgt, die Software sei lediglich eine Zugabe, also
schenkweise erfolgt, trägt sie für diese Behauptung die
Beweislast. Worauf das Gericht bereits mit Beschluß vom 12.5.98
hingewiesen hat, hält es insofern den Sachvortrag der
Beklagtenseite nicht für substantiiert. So lag seinerzeit der
Kaufpreis für das Programm Lotus Smart Suite 97, wenn man es
isoliert gekauft hat, bei ca. 300,00 DM. Die Beklagtenseite hat
abgesehen von dem Gesichtspunkt, auf den das Gericht im
Beschluß vom 12.05.98 hingewiesen hat, auch nichts zu ihrer
Preisgestaltung vorgetragen.
Nach Ansicht des Gerichts zeigt aber auch gerade der
seinerzeitige Einzelpreis für die Software das vom Vorliegen
einer Vertragseinheit und Sacheinheit auszugehen ist. Insofern
vermag sich das Gericht der von der Beklagtenseite zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.
Sollte man vorliegend nämlich nicht von einer Sacheinheit
ausgehen wäre der Kläger bei einer Wandlung lediglich
bezüglich der Software darauf angewiesen , sich diese
anderweitig zu beschaffen, womit er insgesamt einen höheren
Preis für Hardware und Software zahlen müßte (dabei ist zur
Beurteilung dieser Frage von den damaligen Verhältnissen
auszugehen.).
Wie der Sachverständige nunmehr im Termin vom 11.12.98 und in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 23.12.98 überzeugend ausgeführt hat, ist die Software mangelhaft. Der Sachverständige hatte weiter ausgeführt, daß kein Bedienungsfehler des Klägers vorliegt. Zwar kann absolute Fehlerfreiheit von Anwendungsprogrammen von keinem Hersteller garantiert werden, wie auch der Sachverständige Brand ausgeführt hat. Das Auftreten eines Programmstillstands beim Scrolling im Fußnotenbereich sei aber bei dessen regelmäßigen Auftreten nicht akzeptabel. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an. Denn diese Funktion ist nicht so fernliegend, daß sie nicht vom Hersteller zu beachten und zu berücksichtigen wäre.
Soweit sich die Beklagtenseite auf einen vereinbarten Gewahrleistungsausschluß beruft , vermag sie zur Überzeugung des Gerichtes im vorliegenden Fall nicht damit durchzudringen. Denn ein Gewährleistungsausschluß kann sich nicht auf alle Mängel beziehen. Dies verstieße im Ubrigen gegen § 11 Nr. 10 a AGBG. So ~ ~eißt es auch in Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu der Software . ;;Beschränkte Gewährleistung". Vorliegend handelt es sich nach Ansicht des Gerichts, die es sich nach Anhörung des Sachverständigen gebildet hat, um einen ~langel der Software, der auch nach den entsprechenden Gechäftsbedingungen vom Kläger nicht hinzunehmen ist.
Die Beklagte ist auch mit der Rücknahme der gekauften Ware gem. §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug.
Die Klage ist deshalb insgesamt begründet.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZP0.
Streitwert. 5.800,00 DM