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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Leitsätze von RA Hoeller
  1. Bei einer pauschalen Rechtseinräumung bestimmt der Vertragszweck nicht nur welche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, sondern auch ob diese nur inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind.
  2. Die Bereitstellung von Fernsehbeiträgen im Internet ist ohne Zustimmung des Autors des Beitrages, auch wenn 'exclusive Ausstrahlung' vereinbart ist, nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr bedarf es vertraglicher Hinweise, daß die Nutzungsart Internet eingeschlossen sein soll.
Geschäftsnummer:
21 O 15039/98
Verkündet am 10.3.1999

Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht München I

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin


    Bevollmächtigter:
g e g e n
  • .... vertreten durch den Geschäftsführer .....
  • Beklagte




erläßt die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *** , den Richter am Landgericht *** und den Richter am Landgericht *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.2.1999 folgendes
Teilurteil
    • Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin drüber Auskunft zu geben,
    • seit wann die Produktion der Klägerin mit dem Arbeitstitel "DC General Hospital'' oder eine Bearbeitung dieser Produktion von der Beklagten unter Internet-Adresse http://www.focus.de/T/TB/TBA/tba.htm angeboten und verbreitet wurde;
    • ob und gegebenenfall seit wann die genannte Produktion von ihr über andere digitale Online-Medien angeboten wurde;
    • in welcher Länge der Beitrag angeboten und verbreitet wird ( Minuten und Sekunden)
    • wieviele Nutzer die genannte Produktion über Internet oder einen anderen Online- Dienst bisher abgerufen haben;
    • ob und gegebenfalls welche Werber aufder Werbeleiste im Umfeld der digitalisierten Produktion plaziert sind ( V orlage eines Ausdrucks).
  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2..000 DM vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche wegen einer ohne ihre Zustimmung erfolgte Präsentation eines von ihr für die Beklagte produzierten Fernsehmagazinbeitrages im Internet geltend. Die Parteien schlossen am 16.6.97 einen Vertrag, mit dem sich die Klägerin zur Produktion eines siebenminütigen Beitrages zur exklusiven Ausstrahlung durch das Fernsehmagazin '' Focus TV" verpflichtete. Es wurde vereinbart, daß das Honorar für die produzierte und abgenommene Minute DM 180O.- beträgt. In dem von der Beklagten gestellten und vorformulierten Vertrag (Anlage K 2 ) ist unter anderem folgendes geregelt:

4. Schutz gegenüber Dritten
Der Produzent verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte der Dritten bei dieser Produktion zu wahren. Er stellt FTV von Ansprüchen frei, die durch etwaige Verletzung von Persönlichkeits- und anderen Rechten Dritter entstehen könnten.

5. Rechteübertragung
.......
b. der Produzent überträgt FTVdie unbeschränkten Rechte an der schnittexklusiven Produktion. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag eine Timecode- Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.

In dem vorformulierten Vertragstext waren unter der Ziffer 5 a und 5c zwei weitere Alternativen für den Umfang der Rechtsübertragung abgedruckt, die von den Parteien jedoch nicht gewählt wurden.
Die Ziffer 5 a lautet wie folgt:

Der Produzent überträgt FTV die ausschließlichen, sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an seiner vertragsgegenständlichen Leistung. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen undfremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag / allem Material eine Timecode- Liste bei, aus der zuersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.

Die Ziffer 5c lautet wie folgt:

Der Produzent überträgt FTV die Rechte an der schnittexklusiven Produktion für eine Ausstrahlung, sowie eine Wiederholungsausstrahlung. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag / allem Material eine Timecode-Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erbrachte ihre Leistung vertragsgemäß und der Beitrag kam zur Ausstrahlung. Die Beklagte begann nach Vertragsabschluß in ZUsammenarbeit mit der Deutschen Telekom Online Service GmbH Filmbeiträge ins Internet zustellen. Nach der Ausstrahlung in dem TV Magazin Focus digitalisierte die Beklagte den in Betacam SP- Qualität angelieferten Beitrag, fixierte ihn in elektronischen Speichern und stellte ihn auf ihren Internetseiten zumAbruf durch Interessenten bereit. Die Beklagte kündigte den Beitrag mit folgendem Zusatz an: "' Focus TV hat das Team der Notaufnahme eine Nacht lang begleitet"' Die Veröffentlichung der Reportage im Internet erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor,
die Präsentation des Fernsehbeitrages im Internet sei durch die erfolgte Rechteübertragung nicht gedeckt. Die streitgegenständliche Vertragsklausel sei nach § 31 Absatz 5 UrhG auszulegen. Es handele sich um eine pauschale Klausel, in der nicht wie in den üblichen umfanggreichen Verträgen detailliert auseinanderdividiert werde, welche Rechte im einzelnen an den Nutzer übertragen werden würden. Deshalb komme die Zweckübertragungstheorie zur Anwendung. Nutzungsrechte für verschiedene Nutzungsarten, wenn sie nicht im einzelnen benannt seien, WÜrden nur in dem Umfang eingeräumt, den der Vertragszweck erforderlich mache. Der Beklagten seien die Rechte in Ziffer 5 b unbeschränkt lediglich für jegliche Nutzung im Fernsehen eingeräumt worden. Dies ergebe sieh im V ertrag auch aus der durchgängigen und ausschließliche Verwendung film- und fernsehexklusiver und -spezifischer und für Online Präsentationen völlig sacfremder Begriffe zur Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes. Auch ergebe sich aus der Firmierung der Beklagten, daß sie im Felde des Fernsehens aktiv sei. Die gleiche Abgrenzung der im Vertrag Ziffer 5 b eingeräumten " unbeschränkten Rechte an der schnittexklusiven Produktion" ergebe auch der Gegeschluß aus den beiden formularvertragsmäßig angebotenen und ausdrücklich nicht vereinbarten Rechteübertragungsformen. Es sei also ausdrücklich nicht die umfassendere alternative Ziffer a und anderseits mehr als in der engeren altemativen Ziffer c vereinbart worden. "Unbeschränkt" in Ziffer b könne nur heißen, weltweit und zeitlich füt die gesamte Dauer der Schutzfrist an einer film- und fernsehwerkähnlichen Gestaltungsart für beliebige Wiederholungsausstrahlungen. Die Digitalisierung und abrufbereite Einstellung ins Internet -oder einen anderen Online Service sei kein Fernsehen, sondern ein eigenständige und andersartige Nutzungsform, für die die Beklagte die forderlichen Rechte nicht erworben habe. Sie hätten in irgedeiner Form im Vertrag auftauchen müssen. Die digitale Zurverfügungstellung in einem eigenen Netz sei eine besondere Form des Publizierens mit neuen, zusätzlichen andersartigen Auswertungsmöglichkeiten. So könne man aus der digitalen Kopie jedes Standbild verlustfrei - mit in keinem anderen Medium erzielbaren Auflösungsgrad- herausholen und festhalten. Anders bei der Ausstaung im TV könne man den Beitrag im Internet zu jedem beliebigen Zeitpunkt abberufen und die Art der Abrufung nach Belieben steuern, um dann eine komplette Kopie in der Hand zu haben. In diesem Zusammenhang würden sich auf unvorhergesehene Probleme mit der in Ziffer 4 des Vertrages festgehaltenen Pflicht zur FreisteUung der Beklagten von Ansprüchen Dritter ergeben. Insgesamt sei festzuhalten, daß nach der soggenannten Zweckübertragungstheorie das Urheberrecht die Tendenz habe, daß die Rechte soweit wie möglich beim Urheber zurückblieben. Unter Anwendung der Zweckübertragungstheorie sei ohne weiteres ersichtlicb, daß die neueste technische Möglichkeit des Verfügbarmachens von Filmen durch individuelles Abrufen auf dem Rechner nicht eingeräumt worden sein könne, weil ein solcher Vertragsszweck im Juli 1997 nicht bestanden habe, geschweige denn von beiden Teilen als Vertragszweck vorausgesetzt worden sei. Die Einstellung des Films ins Internet habe nicht zum beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck gehört und se inicht vom Vortrag umfaßt. Der Vertrag sei darüber hinaus nach § 5 AGBG auszulegen.
Vorsorglich werde vorgetragen, daß die streitgegenständliche Nutzungsart zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1997 weder die technische noch gar schon die wirtschaftliche Bekanntheit gegeben gewesen wäre, so da6 ihre Einräumung als unbekannte Nutzungsart schon gemäß § 31 Absatz 4 UrhG verboten gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,

die Beklagte zu verurteilen,

[ wie erkannt ]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Klage sei schon deshalb unbegründet, da die Beklagte die notwendigen Rechte für die Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrages im Internet erworben habe. Selbst wenn man eine Rechteeinräumung verneine, sei die Klage unbegründet, da die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Internetnutzung zu gestatten. Jedenfalls habe die Klägerin auch für diese Nutzungsart eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Klägerin habe der Beklagten die beschränkten Rechte an der schnittexklusiven Produktion eingeräumt. Eine sachlich unbeschränkte Benutzung bedeute, daß die Beklagte auch berechtigt gewesen wäre, die Produktion auch im Internet zu verwerten. Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Klausel ergebe, daß die Verwertung im Internet von der vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung gedeckt gewesen sei. Die streitgegenständlicheVereinbarung unterscheide in Ziffer 5 a-c drei Fälle, wobei sich der hier maßgebliche Fall hinsichtlich der einen Voraussetzung zu Ziffer a (Rechte auch an Rohmaterial) und hinsichtlich der anderen Voraussetzung (nur eine Wiederholungsausstrahlung) unterscheide. Hieraus ergebe sich zwingend, daß im Gegensatz zu Ziffer c und genauso wie in Ziffer a bei Ziffer b die sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen worden seien. Von einer solchen Rechteeinräumung sei aber auch die Verwertung des Beitrages im Internet erfaßt.
Auch die Höhe des Honorars, das weit über den sonst von Focus TV für Auftragsproduktionen gezahlten liege, sei ein Indiz für eine aussschließliche Rechteeinräumung. Selbst wenn die Beklagte nicht von vorneherein zu der streitgegenständlichen Nutzung berechtigt gewesen sei, so stünde ihr ein Anspruch auf Gestattung zu.
Bei der elektronischen Nutzung von Print- und Filmbeiträgen handele es sich um eine neue Nutzung, der sich TV-Produktionsfirmen um der teilhabe am technischen Fortschritt willen und in ERwartung zusätzlicher Absatz- und Gewinnmöglichkeitennicht verschließen könnten, zugleich lägen die Durchsetzung und Nutzung der neuen elktronischen Informationstechniken auch im Interesse der Allgemeinheit. Es gäbe somit kaum einen Beteiligten, dem daran gelegen sein könnte, die elektronische Nutzung zu behindern. Wie von Katzenberger ( Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urbeberrecht, 1996, 169) vorgeschlagen, sei die Klägerin in analoger Anwendung insbesondere zu § 9 UrhG, verpflichtet ihre Einwilllgung zu der Nutzung des Beitrages im Internet zu erteilen. The Beklagte habe ihrer Verpflichtung, den Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu beteiligen, durch das weit über dem durchschnittlichen und üblichen Satz von 500 DM pro Minute liegende Honorar von 1.800 DM pro Minute genüge geleistet. Eine zusätzliche Vergütung sei daher nicht zu leisten, auch wenn man lediglich von einer Zustimmungspflicht ausgehe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwiscben den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 3.2.1999 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage erwies sich, soweit entscheidungsreif, als begründet.

  1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft verpflichtet, da der Klägerin wegen der Verwendung des Beitrages imInternet eine SchadensersatzmlSpmchaus § 97 Abs.1 UrhG bzw. ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht und die verlangten Auskünfte zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruches bzw. eines Bereicherungsanspruches erforderlich sind.
    Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Schadensersatz zu, da die Nutzung des Beitrages im Internet ohne Zustimmung der Klägerin und somit rechtswidrig erfolgte. Die Zustimmung der Klägerin wäre erforderlich gewesen, da die Nutzung im Internet nicht von der vertraglichen Rechteübertragung mitumfaßt war und eine Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben den Ansprüchen nicht entgegenhalten werden kann.

    1. Die Klägerin hat mit Ziff 5 b lediglich die Nutzungsrechte für die Ausstrahlung im Fernsehen und nicht für die Nutzung im Internet eingeräumt.
      Die Digitalisierung eines Fernsemagazin beitrages und die Verwendung im Internet stellt eine eigene Nutzungsart dar so daß diese Nutzung nicht durch die Übertragung von Rechten zur Ausstrahlung im Fernsehen gedeckt ist. (s. dazu Fromm/Nordemann/Hertin UrhG §§ 31/32 Rdn.18 S.297).

      Die Klägerin hat mit Ziffer 5 b des Vertrages der Beklagten die uneingeschränkten Rechte an der Nutzung des Beitrages eingeräumt, ohne daß die Nutzungsarten im einzelnen aufgeführt sind. Bei einer pauschalen Rechteübertragung ist der Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs.5 UrhG zu berücksichtigen. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts nach der mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Rechtseinräumung die Nutzungsarte, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet ist. Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten wird danach der Umfang des Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist. Bei einer pauschalen Rechtseinräumung kann dem Vertragstext regelmäßig nichts Abschließendes entnommen werden (BGH GRUR 1996.121ff. - ,'Pauschale Rechtseinräumung''; BGH GRUR 1974,786 ff. "Kassettenfilm"). Bei einer pauschalen Rechteeinräumung bestimmt der Vertragszweck nicht nur welche Nutzungsrechte im einzelnen zur Verfügung gestellt worden sind, sondern auch ob diese nur inhaltlich räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind. Die von der Beklagten zur Auslegung der Ziffer 5b herangezogenen nicht vereinbarten Ziffern 5 a und 5 c des Vertrages beinhalten ebenso wie Ziffer 5 b keine Aufzählung der Nutzungsarten, sondern könnten allenfalls zu der hier nicht streitgegenständlichen Auslegung des Begriffes " unbeschränkt" herangezogen werden. Selbst wenn der Auslegung der Beklagten zu folgen wäre, daß die Klägerin derBeklagten die ausschließlicheR, sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an der Produktion eingeräumt hat, ist damit nicht geklärt. welche Nutzungsrechte im einzelnen eingeräumt worden sind.
      Nachdem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs.5 UrhG ist im Zweifel anzunehmen, daß der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei der Feststellung des Vertragszwecks ist vom Wortlaut des Vertrages auszugehen und zu ermitteln, was üblicherweise nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Zweck von Verträgen des betreffenden Zuschnitts gemacht wurde ( vgl. Schricker UrhG, 1 Aufl §§ 31,32 Rdn. 40 m.Rechtssprechungsnachw.). Der Wortlaut des Vertrages, insbesondere die Festlegung des Vertragsgegenstandes "exklusive Ausstrahlung durch FTV" spricht dafür, daß die Parteien als Vertragszweck die Erstellung eines Beitrages für eine Fernsehausstrahlung verfolgt haben. In dem gesamten Vertrag finden sich keine Hinweise, daß die Reportage auch in anderen Medien wie dem Internet Verwendung finden soll. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die entgegen dem in dem schriftlichen Vertrag bestimmten V ertragsgegenstand, eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht behauptet, daß es der Branchenübung entsprochen habe, daß neben den Fernsehrechten auch Internetrechte eingeräumt werden. Dies wäre auch wenig wahrscheinlich, da zu dem Zeitpunkt die Beklagte eine Internetnutzung ihrer TV-Beiträge nicht aufgenommen hat und diese Nutzungsmöglichkeit neu war. Eine Branchenübung kann sich daher zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht herausgebildet haben. Es sind keinerlei umstände ersichtlich, daß beide Pa rteien davon ausgingen, - daß der Beitrag im Internet genutzt werden sollte und somit den V ertragszweck stillschweigend oder ausdrücklich über den Wortlaut hinaus erweitert habeR. Eine derartige Anna hm e verbietet sich von vomherein, - da die Klägerin unstrittig vorgetragen hat, ihr sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß diese Nutzungsart unbekannt gewesen und die Beklagte auch nicht dargelegt hat, daß sie die Klägerin vor V ertragsabschluß über ihre Internetpläne informert hat. Auch heute stellt die Abrufbarkeit von F ernsehsenduRgen oder ausgewählteR Beiträgen über das Internet die Ausnahme dar und es ist gerichtsbekannt, daR nur wenige Fernsender und Fernsehsendung ihre Beiträge im Internet zum Abruf bereitstellen. Es wäre daher für die Annahme einer entsprechenden Rechteübertragung unerläßlich gewesen, daß die Klägerin von der Beklagten, sich dieser neuen Technik zur Verbreitung von MagazinbeiträgeR zu bedienen, in Kenntnis gesetzt worden wäre.
      Zu einem entsprechenden Auslegungsergebnis führt auch § 5 AGBG, wonach Unklarheiten bei der Auslegung einer AGB-Klausel zu Lasten des Verwenders gehen.

    2. Die Beklagte kann einem Schadensersatzanspruch auch nicht entgegenhalten, die Klägerin wäre nachträglich in analoger Anwendung des § 9 UrhG oder nach § 242 BGB zur Rechteübertragung verpflichtet gewesen.
      Die Frage, ob eine Rechteübertragung für die elektronische Nutzung nach Treu und Glauben geboten ist, wird im Bereich der Zeitungen und Zeitschriften diskutiert. Die Überlegung, die Katzenberger in seiner Abhandlung anstellt, sind auf die speziellen Gegebenheiten dieser Branche abgestimmt. er sieht keinerlei Bedarf in dem vorliegenden Fall im Wege einer Analo gie oder nach den allgemeinen Treu und Glaubengrundsätzen eine Zustimmungspflicht der Klägerin zu konstituieren.
      Zunächsteinmal ist festzustellen, daß eine Erweiterung der Rechteübertragung im Wege einer nach Treu und Glauben geboteneR Zustimmung durch den Rechteinhaber dann ausscheidet, wenn der Beklagten bereits bei Vertragsschluß die neue Nutzungsart bekannt war und sie sie aus welchen Gründen auch immer nicht in das Vertragszweck einbezogen hat. Wenn die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des V ertragsabschluß eine derartige Nutzung in Erwägung zog, wofür der Zeitablaufspricht, ist § 242 BGB kein geeignetesInstrumentarium, etwaige Nachlässigkeiten bei Vertragsabschluß zu korrigieren und das Recht der Klägerin auf Vertragsfreiheit zu beschneiden. Sollte die Nutzungsart bei Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen sein, würde die gesetzliche Regelung des § 31 Abs.4 UrhG einer Zustimmungspflicht, die nicht durch § 242 BGB umgangen werden kann, entgegenstehen. Sollte die Nutzungsart bekannt gewesen sein und die Beklagte sieh erst nach Vertragsschluß zu dieser Nutzung entschlossen haben, bedarf es einer Abwägung der beidseitigen Interessen, obeine Zustimmungspflicht besteht. Die Beklagte hat zur Begründung im wesentlichen lediglich Passagen aus der Abhandlung von Katzenberger zitiert, nicht aber dargelegt, aus welchen Gründen sie auf eine Zustimmung der Klägerin angewiesen ist. Einer Zustimmungspflicht der Klägerin hätte man allenfalls dann näher treten könne, wenndie Beklagte dargelegt hätte, daß die Nutzbarkeit der neuen Technik von der Zustimmung eines einzelner Filmproduzenten zur Nutzung seines Beitrages im Internet abhängig wäre. Dies ist ersichtlich nicht der FalL Selbst wenn auf der Beklagtenseite ein berechtigtes Interesse zu bejahen wäree, müßte auf der anderen Seite berücksichtigt werden, daß die Klägerin die von ihr gefilmten Personen nicht von der Nutzung des Beitrages im weltweit abrufbaren Internet informiert hat. Berücksichtigt man weiter , daß die Klägerin die Verpflichtung übernommen hat, die Beklagte von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, steht allein dasInteresse der Klägerin, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren, einer Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben entgegen. Die Ausführungen der Beklagten, daß in dem Honorar bereits die V ergütung für künftige Rechteübertragungen mitenthalten gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar. Es fragt sich dann, aus welchen Gründen die Beklagte der Klägerin dieses Kriterium für das Honorarangebot nicht offengelegt hat.

  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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