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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

8 O 29/99 Verkündet am 20.Mai 1999

*
Justizsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Mönchengladbach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  •  

  • Antragssteller,


    Verfahrensbevollmächtigte:
g e g e n
  •  
  • Antragsgegner,


    Verfahrensbevollmächtigte:

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht * sowie der Handelsrichter * und *

für R e c h t erkannt:

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für telefonische Rechtsberatung, für welche je Gesprächsminute 3,63 DM berechnet werden (Rechtsberatungsservice), zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligen.

Ihm wird für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500,00 DM bis 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann für je 1.000 , 00 DM ein Tag Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.



T a t b e s t a n d

Der Antragsgegner inserierte in der Ausgabe Mönchengladbach der Rheinischen Post vom 1. Februar 1999 wie folgt:

Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundstück,Bau
01 90/88 20 35

01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32
DM 3,63/Min, verantwortlich für den Service RA.P.S****,Hbg.

Dagegen wendet sich der Antragsteller unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Er macht im wesentlichen geltend das Betreiben dieses Telefon-Service (im folgenden auch: Anwalts-Hotline) bringe den Auskunft gebenden Rechtsanwalt verstärkt in die Gefahr, entgegen § 43a Abs. 4 BRAGO widerstreitende Interessen zu vertreten; es sei ferner nicht mit den gebührenrechtlichen Vorschriften der BRAGO zu vereinbaren, da die anfallende Vergütung niedriger, aber auch höher sein könne als zulässig. Darüber hinaus sei die Oualifizierung der telefonischen Rechtsberatung als "effektiv" unter Wettbewerbsgesichtspunkte zu beanstanden.

Der Antragsteller beantragt:

  1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte, für welche pro Minute 3,63 DM berechnet werden, zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligten, insbesondere es zu unterlassen, für die Erteilung vom anwaltlichen Rat wie folgt zu werben:
    Anwaltstelefon
    Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
    26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
    Allgemeines:
    Interessenschwerpunkte:
    Arbeit, Rente, Soziales
    Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
    Miete,Grundstück,Bau
    01 90/88 20 35

    01 90/88 20 30
    01 90/88 20 31
    01 90/88 20 32
    DM 3,63/Min, verantwortlich für den Service RA.P.S*****,Hbg.
  2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise für je 1.000,00-DM 1 Tag Ordnungshaft von 1 Taq bis zu 6 Tagen angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

Er tritt dem Antragsvorbringen in einer Schutzschrift unter Bezugnahme auf einen beim Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit entgegen, ohne seine Rechtsverteidigung zu substantiieren.

Das Gericht hat angeordnet, daß über den Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll.

E n t s c h e i d u n g sg r ü n d e

Die einstweilige Verfügung war wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu erlassen.

  1. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind im hiesigen örtlichen Raum unmittelbare Wettbewerber, das heißt, es besteht ein konkretes Wettwerbsverhältnis (vgl. dazu auch OLG Dresden, NJW 1999, 145 ff zu 3).

    Daraus folgt zugleich, ungeachtet der Einschränkung des § 24 UWG, die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.

  2. Der Antrag ist in der Sache begründet.
    1. Grundlage der Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ist die inkriminierte Zeitungsanzeige sowie das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners, das dahin geht, er betreibe seit dem 7. Dezember 1998 einen telefonischen Rechtsberatungsservice unter der geschäftlichen Bezeichnung ANWALTSTELEFON; Ratsuchende könnten unter Rufnummern, die mit einer 0190-Vorwahl beginnen, am Service teilnehmende Rechtsanwälte unmittelbar anrufen und Rechtsfragen stellen; für den Anruf zahle der Anrufer 3,36 DM je Minute an die Telekom AG; er, der Service-Betreiber, erhalte von der Telekom AG daraus den nach Abzug der Kosten der Telekom AG verbleibenden Betrag; er habe Rechtsanwälte mit der telefonischen Beratung beauftragt und mit am Service teilnehmenden Rechtsanwälten schriftliche Verträge, die auch eine Vergütung für den jeweiligen Rechtsanwalt vorsehen, geschlossen.

      Insoweit bleibt insbesondere unklar, wie das Verhältnis des Antragsgegners zu den 26 Anwälten rechtlich ausgestaltet ist, welche Vergütungs- und Tätigkeitsabreden bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang die zum Teil ausführlichen Schilderungen bei OLG München, NJW 1999, 150. OLG Frankfurt/Main NJW 1999, 152; LG Berlin, Urteil vom 18.08.1990 - 16 0 121/98; Zimmermann, NJW-CoR 1998, 351).

    2. Das Angebot des Antragsgegners, zu einem Entgelt von 3,63/Minute Rechtsauskunft zu erteilen bzw. anwaltliche Beratung erteilen zu lassen, steigert das Risiko eines Verstoßes gegen verbindliches Recht der BRAGO erheblich; die Kammer nimmt insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. November 1998 (NJW 1999, 152 ff.) Bezug, denen sie sich anschließt (sie dazu auch zutreffend König, AnwBl. 1999, 25). Eine solche Situation begründet wettbewerbsrechtlich eine Erstbegehungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 . Aufl . , RNr . 299 ff. Einl. UWG) .
      1. § 3 Abs. 5 BRAGO läBt in außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung einer Zeitvergütung zu, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr. Unabdingbare Voraussetzung ist aber, daß eine solche Vergütung im angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts steht. Das Gesetz stellt also auf den Inhalt des konkreten Mandatsverhältnisses ab. Das dem im Rahmen einer Anwalts-Hotline Auskunft gebenden Rechtsanwalt zufließende Stundenhonorar beläuft sich geschätzt auf etwa 120,00 DM (vgl. dazu Zimmermann, a.a.O., 351). Eine höhere Stundenvergütung kann der Anwalt gar nicht erzielen, weil die telefonische Beratung bereits in die höchste Tarifstufe der Leistungsentgelte "Service 0190", nämlich in die Stufe 01908, fällt (3,63/Minute) . Handelt es sich bei dem vom Anrufer angesprochenen Sachverhalt etwa um erbrechtliche Probleme, dann hangt die Verhältnismäßigkeit zum einen von der Höhe des wirtschaftlichen Interesse des Anrufers ab. Eine Beratung, die zum Beispiel nur die Frage betrifft, wer die Beerdigungskosten des Verstorbenen zu tragen habe, ist wertmäßig im unteren Bereich anzusiedeln. Geht es aber um das Schicksal eines wertmäßig hoch anzusetzenden Nachlasses, ist dem Haftungsrisikos mit einem Honorar von wenigen DM nicht Rechnung getragen. Zum anderen:

        Selbst wenn im erstgenannten Fall der Anwalt nicht eigens in das BGB zu blicken braucht, um die Information zu erteilen, kommt es schon zu erheblichem Beratungsbedarf, wenn die Frage einer Erbberechtigung als solcher und deren konkreter Umfang nach Sachlage einer intensiven Erörterung bedarf. Insofern ist auch zu berücksichtigen, daß die beworbene Ratserteilung ja - wie der Antragsgegner versichert - für den Anrufer persönlich "effektiv" sein soll. Diesem Anspruch würde bei dem von Zimmermann (a.a.O. , Seite 353) angeführten "Paradefall" eines fiktiven Anrufer, der eine Millionenerbschaft gemacht habe und frage, wie er nun an das Geld komme, die Zitierte Antwort "Holen Sie sich einen Erbschein" schwerlich Genüge getan sein. Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen bei solch erheblichem Gegenstandswert und der Bedeutung der Beratung in keinem Verhältnis zu der erzielbaren Vergütung, mag der Anwalt - aus welchen Gründen auch immer - damit zufrieden sein. Der Rechtsanwalt darf mit Hilfe einer Zeitvergütung nicht ein normzweckwidriges Gebührendumping betreiben (Hartung/HoIl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, § 21 Rdnr. 40).
        Daß die Höhe der Auskunftsgebühr nach § 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO bei einer Erstberatung auf 350,00 DM begrenzt ist (darauf weist Zimmermann a.a.O. mit Recht hin), steht dem angesichts der Differenz zwischen diesen und dem Stundenhonorar von ca. 120,00 DM nicht entgegen (vgl. dazu auch Schmeel, MDR 1998, Heft 19, R 1 ).
        Daß im übrigen die Sollvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BRAGO (Schriftform) nicht eingehalten wird, sei anzumerken.

      2. Das Risiko eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO (Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu höheren Gebühren) wächst bei der Hotline-Tätigkeit ebenfalls. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a.a.O.) eingehend dargelegt, auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen (in diesem Sinne auch der rechtskräftige Beschluß des Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98 AGH Hamm -).
        Zwar ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht untersagt, höhere als die nach der BRAGO maßgeblichen Gebühren zu fordern. Ausdrücklich als im Regelfall unzulässig erklärt ist nämlich nur die Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 BRAGO). Aber auch bei Überschreitung gilt im Hinblick auf § 138 BGB, daB kein grobes Mißverhältnis zwischen Honorar und anwaltlicher Leistung entstehen darf (vgl. Hartung/HoII-Nerlich, a.a.O., § 21, Rdnr. 60 m.w,N.). Man könnte hinsichtlich des Schriftformerfordernisses argumentieren, der Anrufer wisse ja im Voraus, welche Kosten ihn erwarteten. Damit falle der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 s. 1 BRAGO weg. Das trifft aber nur eingeschränkt zu: Zum einen weiß der rechtsuchende Anrufer ja gar nicht, wie das Telefonat sich entwickelt, ob es nicht sehr viel länger dauert als er eingeschätzt hatte, auch wenn man vom Fall einer Gebührenschinderei absieht. Zum anderen hat der Anrufer von den einschlägigen Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts kaum eine zutreffende Vorstellung, so daß von einem stillschweigenden, Verzicht auf das Formerfordernis schwerlich die Rede sein kann.

    3. Dem erhöhten Risiko eines Verstoßes gegen § 3 BRAGO ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1998, soweit aus dem Abdruck NJW 1999, 150ff. ersichtlich, nicht nachgegangen.
      Das Landgericht Berlin (a.a.O.) macht geltend, es bestehe insofern allenfalls eine theoretische Möglichkeit; die Problematik des Einzelfalles mache die Teilnahme an der Hotline noch nicht rechtswidrig. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils lassen nicht erkennen, welcher Rechtswidrigkeits-Begriff gemeint ist. Das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit läßt sich nicht einheitlich festlegen. Es ist funktionsbestimmt. Nach § 1 UWG kommt es insoweit nur darauf an, ob das Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 348, 349 Einl. UWG). Keineswegs muß das inkriminierte Verhalten deliktischer Natur oder gar strafbar sein. Insofern ist hier entscheidend, daß die anwaltlichen Teilnehmer in einer nicht vorhersehbaren Zahl von Fällen einen - wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend ausführt - ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor anderen Anwälten erzielen, die die gesetzlichen Beschränkungen bei der Vereinbarung von Zeitvergütungen beachten, indem sie in den betreffenden Fallen eine gesetzliche Bestimmung mißachten wie z . B. das Schriftformgebot, dem Warnungs- und Schutzfunktion zukommt.

    4. Die Kammer hatte zu prüfen, ob § 3 BRAGO nicht im Lichte der heutigen Bedingungen (Fortschritte und zunehmende Nutzung der Telekommunikation) so zu interpretieren ist, daß ihm im hier berührten Umfang nur Ordnungsfunktion zukommt.
      Henssler (EWiR § 3 BRAGO) hat in seiner Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt, dessen Argumentation er als "kleinkariert" bezeichnet, "eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 1 BRAGO" gefordert. Angesichts des klaren Wortlauts und der in dieser Vorschrift verkörperten Zielsetzung kommt eine solche richterliche Gesetzesauslegung aber nicht in Betracht. So sieht es erkennbar auch Streck (Interview mit dem DAV-Präsidenten in Jumag 1999, Heft 3/4, S. 8). Er erklärt zwar, der Deutsche Anwaltverein sehe die Entwicklung positiv und könne Sich durchaus zur gegebenen Zeit an anwaltlichen Hotlines beteiligen. Das sei ein wunderbares Betätigungsfeld für junge Anwälte und er kenne im Augenblick keinen Anwaltsverein, der sich dagegen wende. Er fügt aber hinzu, wenn die Hotlines nur am Gebührentatbestand scheitern sollten, dann müsse eben das Gebührenrecht geändert werden (siehe auch Zimmermann a.a.O., S. 353) .

    5. Ist die Tätigkeit des anwaltlichen Hotline-Betreibers und die der ihm verbundenen Rechtsanwälte aber wettbewerbswidrig, so ist auch die Werbung hierfür mit § 1 UWG unvereinbar. Daß die Verfahrensparteien - wie schon erwähnt - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen, ist im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit (auch) im Verbreitungsgebiet der Ausgabe Mönchengladbach der Rheinische Post nachgeht, außer Zweifel.

    6. Der Verfügungsgrund wird vermutet.

    7. Unabhängig von dem wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkt des erhöhten Risikos einer Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften ist die Werbung für die Anwalts-Hotline auch im Hinblick auf § 43a Abs. 4 BRAO zu untersagen. Dies liegt keinesfalls fern: Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, gehört zu den Kernbestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts. Ohne dies vertiefen zu wollen weist die Kammer darauf hin, daB die Ratserteilung mittels Anwalts-Hotline auch insoweit das Risiko eines GesetzesverstoBes erhöht, zumal wenn - wie hier- eine Vielzahl von Anwälten unter ein- und derselben Telefonnummer zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 2 BORA läßt die Bürogemeinschaft genügen) . Zwar ist jeder Rechtsanwalt der Gefahr ausgesetzt, von verschiedenen Mandanten um Rechtsrat bei widerstreitenden Interessen gebeten zu werden. Der niedergelassene Anwalt, wird aber eine solche Kollision sehr viel leichter erkennen, wenn er persönlichen Kontakt mit dem Mandanten gewinnt. Auf diesen Kontakt wird er schon deshalb Wert legen, weil ihm die Identität des Gebührenschuldners wichtig ist, während bei Nutzung der Hotline der Anrufer ohne weiteres anonym bleiben oder einen falschen Namen nennen kann. Der von Zimmermann (a.a.O., Seite 353) angeführte Fall, daß zwei empörte Mandanten - zu denken etwa an eine Ehestreitigkeit - unmittelbar hintereinander bei demselben Hotline-Anwalt anrufen (hier z.B. 0190/882031), ist keineswegs ein Extremfall, wie Zimmermann meint. Die gesteigerte Gefahr einer Interessenkollision wird auch bejaht vom Anwaltsgerichtshof NRW (a.a.O.).

      Die Einrichtung einer Anwalts-Hotline verstößt ferner von der Sache her per se gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. § l8 Abs. 3 BRAGO ändert an dieser Grundverpflichtung nichts.
      Gebührenrechtlich kommt hinzu, daß der Hot-Line-Anwalt immer eine Vergütung erhält, obwohl bei bestimmten Sachlagen (vgl. dazu Anwaltsgerichtshof NRW, a.a.O.) ein Gebührenanspruch gar nicht entsteht.

      Schließlich ist die Annonce unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG deshalb wettbewerbswidrig, weil der Antragsgegner die Tätigkeit der von ihm betriebenen Hotline als "effektiv" anpreist. Dabei handelt' es sich um mehr als eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt. Der Bürger wird bei einer Anwaltswerbung wie der vorliegenden hoffentlich auch künftig das ernst nehmen, was versprochen ist, hier: Effektivität, das heißt zu mindest Brauchbarkeit und Nutzen der offerierten Beratung. Die Werbung der Zeitungsanzeige impliziert insoweit die Behauptung, es gebe auch ineffizienten anwaltlichen Rat. Das ist sicher richtig. Warum aber der Ratsuchende beim Antragsgegner auf jeden Fall besser aufgehoben sein sollte als beim Durchschnitt der anderen Anwälte, ist nicht ersichtlich. Verstärkend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, daB die im Inserat angesprochenen Rechtsgebiete unterteilt sind in "Allgemeines" und zehn weitere Felder. Dem interessierten Leser, der für "seinen Fall" Auskunft haben will, wird suggeriert, er trete im Hinblick auf die unterschiedlichen Telefonnummern mit Spezialisten in Kontakt. Er weiß nicht, daß dem Begriff "Interessenschwerpunkt" gar keine objektiv nachprüfbare Qualifizierung zukommt, daß es vielmehr eine Qualifikationsleiter Interessenschwerpunkt/Tätigkeits-schwerpunkt/Fachanwalt gibt.

    8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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