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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

13 C 582/99 Verkündet am 18.11.1999

* Justitzangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Euskirchen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • * GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer *

    Klägerin,


    Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Hoeller
g e g e n
  • Fa. * , Inhaber *

    Beklagter,



hat das Amtsgericht Euskirchen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am: 16.11.1999 durch den Richter Dr. *
für R E C H T erkannt
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 458,20 DM nebst 5 % Zinsen daraus seit dem 16.10.1999 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Entfällt gemäß §§ 495 a Abs. 2 S. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Euskirchen aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig, § 38 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte ist Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB.

Die Klage ist auch begründet

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 458,20 DM aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die zur Verfügungstellung einer Homepage im Internet.

Die Forderung der Klägerin ist in der Höhe von 458,20 DM auch fällig. Von der vereinbarten Einmalzahlung inklusive Mehrwertsteuer von 916,40 DM sollten 50 % sofort fällig sein. Das sind 458,20 DM.

Der Zinsanspruch der Klägerin stützt sich auf §§ 291 Abs. 1 BGB, 352 Abs. 1 S. 1 HGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 458,20 DM.

Unterschrift