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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN


Aktenzeichen 19 W 1033/01
20 T 19368/00 LG München 1
1534 M 28615/00 AG München

Beschluß

des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 9.3.2001

in der Zwangsvollstreckungssache

  • *

    - Gläubiger und Beschwerdeführer -

g e g e n
  • *

    - Schuldner und Beschwerdegegner -

  • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn,

wegen:
Antrages auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses
hier: Weitere sofortige Beschwerde

  1. Die weitere sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des Landgerichts München 1 vom 12.2.2001 wird verworfen.
  2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Beschwerdewert wird auf 1.181,05 DM festgesetzt.

Gründe:

  1. Gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die weitere Beschwerde nur bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes zulässig. Dieser ist vorliegend nicht gegeben, da vom Amtsgericht (Abhilfeentscheidung) und Landgericht über den Streitgegenstand im Ergebnis gleich entschieden worden ist (Zöller/Gummer § 568 RdNr. 8). Ob die Begründungen der Vorentscheidung sich decken, ist unerheblich (Zöller/Gummer § 568 RdNr. 10 mit Rspr. Nachweisen). Es ist somit ohne Bedeutung, dass die Begründung des Landgerichts über die des Erstgerichts hinausgeht.

  2. Die weitere Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels zulässig.

    Die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften eröffnet die zweite Beschwerdeinstanz nur dann, wenn dem Landgericht erstmals ein wesentlicher Verfahrensverstoß unterlaufen ist und die Sachentscheidung bei korrektem Vorgehen möglicherweise anders ausgefallen wäre (Zöller/Gummer § 568 RdNr. 16).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt eine Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht vor.

    1. Der Beschluß wurde von der Rechtspflegerin unterschrieben; es liegt auch ein von der Rechtsprechung geforderter individueller Schriftzug vor.

    2. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Abhilfeentscheidung, die bei von ihm erlassenen Vollstreckungsmaßnahmen auch durch den Rechtspfleger möglich ist (Thomas/Putzo § 766 RdNr. 9 mit Rspr. Nachweis).

    3. Der Schuldner hat ausweislich BI. 46 d. A. beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den AG-Beschluß zurückzuweisen.

    4. Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine aus einem Kennzeichenstreitfall resultierende Vollstreckungssache, sondern um die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Die Bestimmung des § 140 MarkenG ist deshalb nicht einschlägig.

    5. Die von den Beschwerdeführern angezogene Vorschrift des § 277 ZPO trifft für das Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. Zöller/Gummer § 573 RdNr. 4). Selbst dem Beschwerdegegner muß zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nur dann Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten abgeändert werden soll. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit in ihrer Beschwerdebegründung ihre Angriffe gegen die Erstentscheidung vorzubringen. Eine Äußerung der Beschwerdeführer auf die - hier nicht einmal erforderlich gewesene - Beschwerdeerwiderung mußte vom Landgericht nicht abgewartet werden (vgl. Zöller/Gummer § 573 RdNr. 6 mit 10). Die Auffassung der Beschwerdeführer würde bedeuten, daß nach ihrer Stellungnahme auf die Beschwerdeerwiderung wiederum dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden müßte und sofort, d. h. eine Dauer des Beschwerdeverfahrens ad infinitum.

    6. Aus dem Umstand, daß das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auch auf die DENIC Registrierungsbedingungen abgestellt hat, ohne dies vorher kund zu tun, kann die Gläubigerseite keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung herleiten. Wie bereits oben ausgeführt, müßte die Sachentscheidung bei korrektem Vorgehen möglicherweise anders ausgefallen sein. Diese Möglichkeit ist aber weder ersichtlich noch haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, welche Argumente sie gegen die Auffassung des Landgerichts von den Registrierungsbedingungen ins Feld geführt hätten, die zu einer möglicherweise anderen Sachentscheidung hätten führen können.

      Im übrigen konnte die Heranziehung dieser Richtlinien für die Beschwerdeführer nicht überraschend sein. Bereits das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung auf den Beschluß des Landgerichts vom 28.6.2000 (20 T 2446/00) Bezug genommen, dem zudem auch die Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen bereits vor der amtsgerichtlichen Entscheidung anführen.

      In diesem Beschluß wird aber bereits mehrmals auf das ,,bestehende Vergabesystem für Domainnamen" abgestellt, das naturgemäß auf den Registrierungsbedingungen beruht, so daß für die Beschwerdeführer nicht überraschend sein konnte, daß das Landgericht in seiner neuerlichen Entscheidung wiederum hierauf abstellen würde.

      Im übrigen haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Erlaß eines - vorformulierten - Pfändungsbeschlusses auf die dem Schuldner aus seinen Vergabeverträgeen mit der DENIC zustehenden Rechte abgestellt. Da diese vertraglichen Beziehungen zwischen Schuldner und DENIG aber durch die Registrierungsrichtlinien und -bedingungen begründet werden, waren diese Vorschriften bzw. deren Heranziehung dem Verfahren bereits immanent ohne daß hierauf besonders hingewiesen werden mußte.

  3. Nebenentscheidungen:

    Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
    Beschwerdewert: § 3 ZPO.

Unterschrift(en)