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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Es kann sitten- und wettbewerbswidrig sein, Zeitungsinserate unter der Rubrik "Stellenangebote" zu schalten, die auf 0190er-Nummern hinweisen, unter denen Verdienstmöglichkeiten angeboten werden.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Inserate Teil eines einheitlichen, auf die Erzielung von Einnahmen durch Täuschung gerichteten Gesamtkonzepts sind.

6 U 82/99 Verkündet am: 27. Oktober 1999

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Kläger/Berufungsbeklagter,

g e g e n

  • Beklagte/Berufungsklägerin

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * Richter am Oberlandesgericht * Richter am Oberlandesgericht *
für R E C H T erkannt:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1999 - 3 0 329/98 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitungsinserate mit folgendem Inhalt zu schalten:


    Telefonverdienst
    v. Zuhause, selbstg. Anrufannahme!
    Tel. 0190/870XXX (2 Sek./12 Pfg.) XXX.

    2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

    3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
  4. Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.

T a t b e s t a n d

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern u.a. die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen der Bundesländer gehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Die Beklagte schaltete im Januar 1998 in der Anzeigenzeitung ,,Rhein Main Presse" eine Kleinanzeige mit folgendem Text:


Telefonverdienst
v. Zuhause, selbstg. Anrufannahme!
Tel. 0190/870XXX (2 Sek./12 Pfg.) XXX.

Unter der angegebenen Rufnummer erhielten Interessenten über einen Anrufbeantworter Informationen über die Art der angebotenen Tätigkeit. Dem über den Anrufbeantworter verbreiteten Text ist zu entnehmen, daß die Beklagte beabsichtige, eine "Hotline für PC Problemlösungen" aufzubauen und deshalb auf der Suche nach PC Experten sei. Die angebotene Tätigkeit am Telefon bestehe in der Information anrufender PC-Experten über die beabsichtigte Hotline mittels einer Textvorlage. Weiter wird in der über den Anrufbeantworter verbreiteten Ansage darauf hingewiesen, daß es um eine selbständige Tätigkeit gehe, für die der Interessent ein Gewerbe anmelden müsse. Schließlich wird der Anrufer aufgefordert, schriftliche Informationsunterlagen bei der Beklagten anzufordern. Ein Anrufer, der das ge samte Band abhörte, mußte hierfür Telefongebühren in Höhe von 25,44 DM zahlen, die zu einem erheblichen Teil an die Beklagte weitergeleitet wurden. Die hieraus erzielten Einnahmen der Beklagten beliefen sich auf über 10.000 DM im Monat.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für irreführend und wettbewerbswidrig

Er hat beantragt,

Die Beklagte hat beantragt,

Er hat die Klagebefugnis des Klägers in Abrede gestellt und geltend gemacht, die beanstandete Werbung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch aber verjährt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie u.a. aus:

Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot gehe zu weit. Auch sei die angegriffene Anzeige nicht wettbewerbswidrig. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts werde dem Leser der Anzeige nicht der Eindruck vermittelt, ihm werde eine Tätigkeit als "abhängig Beschäftigter" angeboten. Unzutreffend sei ferner die Feststellung, der Anrufer könne nicht erkennen, welche Kosten auf ihn zukämen. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot käme für die Beklagte einem Berufsverbot gleich. Nicht gefolgt werden könne schließlich der Auffassung, die Beklagte habe die Voraussetzungen einer Verjährung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er hilfsweise beantragt, den Text der angegriffenen Anzeige zum Gegenstand des Verbots zu machen.

Die Beklagte bittet auch insoweit um Klageabweisung.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig, hat aber nur hinsichtlich der Fassung des Verbotsausspruchs Erfolg. Die Beklagte ist entsprechend dem in der Berufung gestellten Hilfsantrag des Klägers zu verurteilen.

  1. Zu Recht hat das Landgericht die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bejaht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger die ihm nach seiner Satzung obliegenden Aufgaben der Aufklärung und Beratung der Verbraucher auch tatsächlich wahrnimmt. Im übrigen ist die Prozeßführungsbefugnis des Klägers auch vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit immer wieder bestätigt worden (BGH WRP 1998, 1068 - Verkaufsveranstaltung im Aussiedlerwohnheim; WRP 1994, 262 - Lexikothek). Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die erforderliche regionale Betroffenheit des Klägers ist schon deshalb gegeben, weil er unstreitig Interessen von Verbrauchern aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Sie ergibt sich im übrigen daraus daß auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. zu den Mitgliedern des Klägers gehört.

  2. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist sittenwidrig. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes irreführender Praktiken gegen § 1 UWG.

    Die Beklagte handelt mit der Schaltung des in Rede stehenden lnserats im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Dabei kann dahin stehen, ob es ihr um die Gewinnung von (freiberuflichen) Mitarbeitern und damit um eine Verbesserung ihrer Position im Verhältnis zu anderen, als Auftraggeber der Umworbenen in Betracht kommenden Unternehmen geht. Selbst wenn man nämlich unterstellt, daß die Werbung im wesentlichen nur auf die Erschließung einer (zusätzlichen) Einnahmequelle in Form von Telefongebühren (und nicht auf die Gewinnung von Abnehmern der eigentlich angebotenen Leistung) abzielt, handelt es sich jedenfalls um eine dem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten dienende Maßnahme. Im Hinblick darauf, daß das UWG nicht nur die Wettbewerber, sondern auch die übrigen Marktbeteiligten und insbesondere die Verbraucher schützt, ist eine der Erzielung von Einnahmen durch Täuschung der Angesprochenen dienende Werbung, selbst dann wenn sie nicht der unmittelbaren Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition durch Gewinnung zusätzlicher Abnehmer dient, jedenfalls dann als Wettbewerbshandlung im Sinne von § 1 UWG anzusehen, wenn sie Teil eines einheitlichen, auf die Erzielung von Einnahmen durch Täuschung gerichteten Gesamtkonzepts ist. So liegt es im Streitfall. Die beanstandete Werbung ist unstreitig in einer Vielzahl von Fällen erschienen und sie hat der Beklagten uber einen längeren Zeitraum zu erheblichen Einnahmen verholfen.

    Die Schaltung der vom Kläger beanstandeten Inserate zielt auf eine Täuschung der angesprochenen Interessenten ab und soll der Beklagten Einnahmen verschaffen, die sie ohne Täuschung des Verkehrs nicht erzielen könnte. Ein derartiges Vorgehen verstößt jedenfalls dann, wenn es - wie im Streitfall - systematisch erfolgt, gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob gleichzeitig auch § 3 UWG eingreift oder ob es an einer Irreführung im Sinne dieser Vorschrift fehlt, weil sich die zur Täuschung geeigneten Angaben der Beklagten möglicherweise nicht auf die geschäftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens beziehen mit der Folge, daß sie nicht geeignet wären, dem Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die von der Beklagten auf dem Markt angebotenen Leistungen zu vermitteln und ihn zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu verleiten.

    Die beanstandete Anzeige richtet sich an Leser, die eine neue oder zusätzliche Verdienstmöglichkeit suchen. Häufig wird es sich - darauf weist der Kläger zu Recht hin - um Personen handeln, die keinen festen Arbeitsplatz haben sei es, weil sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, sei es, weil sie aus persönlichen Gründen nur einen Nebenverdienst suchen.

    Mindestens ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht das Inserat als eine normale Stellenanzeige, mit der die - in der Anzeige genannte - Beklagte neue Arbeitskräfte sucht. Dieser Eindruck wird schon durch die fettgedruckte Überschrift "Telefonverdienst" hervorgerufen. Aber auch die Beschreibung der angebotenen Tätigkeit in der Anzeige läßt in keiner Weise erkennen, daß es der Beklagten (angeblich) um die Erteilung von Aufträgen an einen von den jeweiligen Interessenten erst noch anzumeldenden Gewerbebetrieb geht. Daß eine Tätigkeit "v. Zuhause" ausgeübt werden kann, spricht, gerade wenn es um die Entgegennahme von Telefonanrufen geht, nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Die unübliche und aus sich heraus kaum verständliche Abkürzung "selbstg" wird von den meisten Lesern nicht zur Kenntnis genommen werden. Aber auch der Teil der Angesprochenen, der sich intensiv mit der Anzeige beschäftigt und dabei über die möglichen Bedeutungen der Abkürzung nachdenkt, wird dieser allenfalls entnehmen, daß die von der Beklagten im Telefondienst eingesetzten Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Für das Vorliegen einer normalen Stellenanzeige spricht schließlich - darauf weist der Senat ergänzend hin - daß das Inserat der Beklagten in der Rubrik "Stellenangebote" neben zahlreichen anderen Stellenanzeigen erschienen ist (BGH GRUR 1991, 771 - Anzeigenrubrik I). Tatsächlich ist die Beklagte, wie aus dem Inhalt des Ansagebandes, das Anrufern vorgespielt wird, hervorgeht, nicht bereit, einen Arbeitsvertrag mit Interessenten abzuschließen, die sich auf die Anzeige hinmelden. Damit erweist sich der Inhalt der Anzeige als irreführend.

    Die beanstandete Anzeige ist aber auch noch in anderer Hinsicht geeignet, den Teil des Verkehrs, der sich für das Angebot der Beklagten interessiert, zu täuschen. Wenn in einer Stellenanzeige eine Telefonnummer angegeben wird, so erwartet der Verkehr, daß er bei einem Anruf nähere Informationen über die Art der Tätigkeit, die gestellten Anforderungen und die Verdienstmöglichkeiten erhält, und daß er darüber hinaus mit dem inserierenden Unternehmen in konkrete Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags eintreten kann. Dagegen rechnet niemand damit, daß er für den Versuch, über die in einer Stellenanzeige angegebene Telefonnummer Kontakt mit dem inserierenden Unternehmen aufzunehmen, ca. 25 DM zahlen muß und als Gegenleistung hierfür lediglich ein Ansageband vorgespielt bekommt. Angesichts dieser Vorstellungen des Verkehrs ist der Inhalt der angegriffenen Anzeige grob irreführend. Diese läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, daß es der Beklagten - jedenfalls auch - darum ging, die anfallenden Telefongebühren als (zusätzliche) Einnahmequelle zu nutzen Tatsächlich wird den Anrufern lediglich uber Band ein Text mit ganz allgemeinen Angaben über die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten und die Art der angebotenen Tätigkeit vorgespielt. Erst ganz am Ende des Bandes kann der Anrufer erfahren, daß er, um nähere Informationen zu erhalten, schriftliche Unterlagen anfordern und hierfür ein (weiteres) Entgelt zahlen muß.

    Welche Vorstellungen das Inserat der Beklagten bei den Lesern hervorruft, kann der Senat aufgrund der Lebenserfahrung aus eigener Sachkunde feststellen, auch wenn seine Mitglieder nicht selbst zu den unmittelbar angesprochenen Verkehrskreisen gehören mögen. Spezielle Fachkenntnisse oder auf bestimmte Teile des Publikums beschränkte Ausdrucksweisen spielen für das Verständnis von Stellenanzeigen der hier in Rede stehenden Art keine Rolle.

    Das Vorgehen der Beklagten stellt sich als Teil eines auf die Täuschung der Angesprochenen abzielenden Geschäftskonzepts dar. Die Zahl der Anrufe, die durch die von der Beklagten geschalteten Kleinanzeigen veranlaßt werden, ist so hoch, daß sie zu Einnahmen in Höhe von 10.000 DM bis 12.000 DM pro Monat führen. Das hat der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung durch das Landgericht eingeräumt. Ein derartiges Geschäftskonzept ist mit den Anforderungen des redlichen Leistungswettbewerbs nicht vereinbar und verstößt gegen § 1 UWG. Es steht - Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - auch nicht unter dem Schutz des Art. 12 GG.

    Der Senat läßt offen, ob der durch den im Januar 1998 begangenen Verstoß begründete Unterlassungsanspruch des Klägers verjährt ist. Das Klagebegehren ist nämlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begrundet Die Beklagte verteidigt die beanstandete Werbung als rechtmäßig und nimmt dadurch für sich das Recht in Anspruch, in gleicher Weise auch in Zukunft zu werben. Sie hat auch nicht eindeutig klargestellt, daß ihr Vorbringen allein der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren diene. Damit ist konkret zu befürchten, daß sie - ohne gerichtliches Verbot - ihr wettbewerbswidriges Verhalten alsbald wieder aufnehmen wird.

  3. Zu Recht beanstandet die Beklagte, daß das vom Landgericht ausgesprochene Verbot zu weit geht; insofern hat ihre Berufung teilweise Erfolg. Das - dem Hauptantrag des Klägers entsprechende - Verbot abstrahiert zu weitgehend von der konkreten Verletzungsform und erfaßt auch Verhaltensweisen, die nicht gegen §§ 1 und 3 UWG verstoßen. Die Umstände, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit ergibt, sind nicht Gegenstand des Verbotsausspruchs. Andererseits läßt sich dem UWG nicht das generelle Verbot entnehmen, in Stellenanzeigen unter Angabe einer Telefon-Info-Service-Nummer 0190 zu werben. Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, in denen die Nennung einer derartigen Nummer in einem Stellenangebot nicht zu beanstanden ist. Das gilt insbesondere für Anzeigen, die durch ihren Inhalt unzutreffende Vorstellungen des Verkehrs über die bei einem Anruf entstehenden Kosten ausschließen. Der Hinweis des Klägers auf das im SGB III enthaltene Verbot, für Leistungen zur Vermittlung von Arbeitsstellen vom Arbeitnehmer eine Vergütung zu verlangen, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil die angegriffene Werbung nicht auf die Vermittlung von Arbeitsstellen abzielt.

    Bei dieser Sachlage ist das auszusprechende Verbot entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß es dem Kläger von Anfang an im wesentlichen um das Verbot der konkret beanstandeten Werbung ging. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer der Parteien ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Unterschriften