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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

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Zu Fragen der Anspruchsreichweite des BGB § 12 im Domainnamensstreit.

OLG Hamm Urteil vom 27. November 2006 - Az.: 6 U 106/05 - 'ringlockschuppen.com'

6 U 106/05 OLG Hamm
2 O 81/05 LG Bielefeld
Verkündet am 27. November 2006

* als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Hamm

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • des Herrn *


  • Beklagter und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hoeller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn

g e g e n
  • Fa. *

  • Klägerin und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte: * , 33602 Bielefeld

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgricht S* sowie die Richter am Oberlandesgericht van B* und S*
für R E C H T erkannt:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

      Die Klage wird abgewiesen.

      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Beklagten antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "Ringlockschuppen.com" als.internetadresse (Domainname) zu verwenden, und hat ihn verurteilt, gegenüber der PSI-USA, Inc. in den Verzicht auf die Domain "Ringlockschuppen.com" einzuwilligen.

    Er ist seit dem 23.09.2003 Inhaber dieser Domain und hat dort bzw. auf anderen Seiten, zu denen der Internetuser bei Aufruf der Domain www.Ringlockschuppen.com weitergeleitet wurde, bis zum 01.07.2004 Inhalte veröffentlicht, die die mittlerweile geschlossene Diskothek PC 69 in Bielefeld betrafen. Seitdem enthält die Webseite überhaupt keine Inhalte mehr.

    Die Diskothek PC 69 in Bielefeld wurde früher von der Geschäftsführerin der Klägerin betrieben. Inzwischen betreibt die Klägerin unter dem Namen Ringlokschuppen ein Veranstaltungszentrum in Bielefeld. Sie ist im Internet unter www.Ringlokschuppen.com erreichbar.

    Mit der Berufung erstrebt der Beklagte mit näheren Ausführungen die Abweisung der Klage.

  2. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

    Die Klägerin. hat keine namensrechtlichen auf § 12 Abs. 2 BGB gestützten Unterlassungsansprüche betreffend die Verwendung der Domain „Ringlockschuppen.com" gegen den Beklagten; andere als namensrechtliche Ansprüche werden ohnehin nicht geltend gemacht.

    Allerdings schützt § 12 BGB nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wobei der Namensschutz auch den mit der Firma identischen oder den von ihm abgeleiteten Domain-Namen erfasst (Palandt/Heinrichs, § 12 BGB Rdn. 9). Die Klägerin hat sich den Namen Ringlokschuppen beigelegt. und ist somit Inhaberin. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um einen Namen i. S. d. § 12 BGB, denn sie hat Namensfunktion und Unterscheidungskraft, da sie jedenfalls im Bielefelder Raum für das von der Klägerin betriebene Veranstaltungszentrum Verkehrsgeltung erlangt hat.

    Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass der Beklagte den gleichen Namen wie die Klägerin i.S. von § 12 BGB benutzt. Insoweit reicht die Ähnlichkeit aus.

    Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber darin, dass es eine Interessenverletzung bejaht hat. Bei den im Geschäftsverkehr geführten Namen ist nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 29). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur soweit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH I ZR 65/02, GRUR 05, 430). Das ist bei einer Nutzung durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs regelmäßig nicht der Fall. In den vom BGH zu § 12 BGB entschiedenen Fällen ergab sich die Interessenverletzung regelmäßig daraus, dass der fragliche Name unter der jeweiligen Top-Level-Domain (hier .com) eben nur einmal vergeben werden kann, so dass die Registrierung der Domain durch jemand anders eine Sperrwirkung erzeugte (BGHZ 149, 191, 198 - shell.de).In einem derartigen Fall reicht auch schon die bloße Registrierung der Domain aus, da schon dann die den Berechtigten ausschließende Wirkung einsetzt. Das ist hier anders. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain mit ihrem richtig geschriebenen Namen; eine Sperrwirkung kann deshalb durch die Registrierung der Domain Ringlockschuppen.com nicht entstehen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin auf BI. 5 der Berufungserwiderung zitierten Passage aus dem Urteil des BGH zur Domain shell.de (BGHZ 149, 191, 199). Die dort gezogenen Konsequenzen beruhten alle auf der Voraussetzung, dass eben eine Sperrwirkung ausgelöst wird, aus der sich die Interessenverletzung allein ergibt. Diese Annahme wird gestützt durch die Entscheidung des BGH zu weltonline.de (I ZR 207/01 - GRUR 05, 687 = VersR 05, 1151). Dort wird ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nur in Betracht kommt, wenn mit der Registrierung des Domain-Namens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Ebenso wie in der genannten BGH-Entscheidung kann auch im vorliegenden Fall davon nicht die Rede sein. Die Klägerin, deren Internetseite über den Domain-Namen Ringlokschuppen.de zugänglich ist, wird nicht nennenswert dadurch behindert, dass Ringlockschuppen.de für sie als weiterer Domain-Name blockiert ist.

    Die Klägerin will ihre Interessenverletzung damit begründen, dass Internetbenutzer, die ihre Homepage anschauen wollen, sich verschreiben und so auf der Homepage des Beklagten landen. Das kann aber nicht zu einer Interessenverletzung führen, solange nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um eine Seite der Klägerin (was dann bedeuten würde, dass die Internetbenutzer den Fehler nicht bemerken und nicht weitersuchen) bzw. eine Seite, die sich mit der Klägerin befasst oder die Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Klägerin hat (wobei es sich im letzteren Fall umeine kennzeichenrechtliche Streitigkeit handeln würde, vgl. OLG Hamburg MMR 06, 226, 227; combit.de/kompit.de) und zwar in einer Weise, die geschäftsschädigend ist, die also ein schutzwürdiges geschäftliches Interesse verletzt. Ähnlich wie im Fall der Gleichnamigkeit bei gleicher Priorität könnte dann die Pflicht bestehen, einen klarstellenden Vermerk sowie einen Link zur Homepage der Klägerin anzubringen, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 12 Rdn. 27). So liegt es hier aber nicht, da die Seite derzeit nicht mit Inhalten versehen ist. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse daran, alle Domains zu erlangen, die in irgendeiner Weise mit ihr verwechselt werden könnten. Letztendlich würde eine solche Betrachtung dazu führen, dass jeder Namensinhaber alle denkbaren Schreibweisen seines Namens für sich beanspruchen könnte, unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Internetseite. Ein Schlechthinverbot in dem von der Klägerin begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Sinne, dass dem Beklagten die Nutzung der Domain vollständig untersagt wird, scheidet deshalb aus.

    Eine Interessenverletzung, hier also eine Beeinträchtigung im geschäftlichen Bereich, mag sich allerdings aus den bis zum 01.07.2004 auf der Unterseite „.../zukunft" enthaltenenen Inhalten ergeben. In den damals enthaltenen Texten geht es um die Entwicklung des Vorgängers der Klägerin, des PC 69 und die angeblichen „Machenschaften" sowohl im Zusammenhang mit dem PC 69 als auch mit dem Ringlokschuppen sowie mit der Geschäftsführerin der Klägerin. Die dort unterschwellig erhobenen Vorwürfe können geschäftliche Beeinträchtigungen befürchten lassen, weil Internetbenutzer, die die Seite der Klägerin aufrufen wollen und aufgrund eines Schreibfehlers auf diejenige des Beklagten gelangen, den Eindruck bekommen können, auf die Seite der Klägerin gelangt zu sein oder zumindest auf eine Seite, die durch sie autorisiert ist. Die darin möglicherweise bestehende Interessenverletzung kann aber keineswegs ein Schlechthinverbot rechtfertigen, sondern allenfalls das Verbot einer bestimmten Nutzungsart durch Verbreitung von Inhalten, welche die Klägerin beeinträchtigen. Das Verbot, bestimmte Inhalte zu verbreiten, richtet sich aber nach anderen Kriterien und Interessenabwägungen als der vorliegende Namensrechtsstreit, und es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, da die Klage auf ein Schlechthinverbot der Verwendung des Domain-Namens und auf die Einwilligung in seine Löschung abzielt. Die sie möglicherweise beeinträchtigenden Inhalte, die der Beklagte ohnehin seit Mitte 2004 aus dem Netzgenommen und auch nicht wiedereingestellt hat, kann die Klägerin aber nicht erfolgreich mit einem auf ein Schlechthinverbot zielenden Namensrechtsstreit bekämpfen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10. 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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