315 O 856/00 3 U 154/01 |
Verkündet am 24. Juli 2003
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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
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Berufungsklägerin und Beklagte
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Berufungsbeklagte und Klägerin
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22. März 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von EUR 6.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher Erscheinungsweise die Zeitschrift Schuhmarkt - Trends & Mode", die sie seit mehr als 100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift Schuhmarkt News".
Die Beklagte betreibt eine Internet-Agentur". Sie hat bei der zuständigen DENIC mehrere Tausend Domain-Namen für sich registrieren lassen, die vorwiegend Gattungsbegriffe, Namen und Marken zum Teil mit einem Zusatz enthalten, darunter auch schuhmarkt.de". Im September 2000 wurde man über diese Internetanschrift zur Leitseite www.[...].com" weitergeleitet, auf der mitgeteilt wurde, daß die Domain noch nicht aktiv sei und mehr als 2000 Domains nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und Werbung zur Verfügung", nicht aber zum Verkauf stünden.
Die Klägerin, die der Beklagten Verletzung von Titelschutzrechten und unlautere Rufausbeutung und Behinderung anlastet, hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain schuhmarkt.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten und/oder reserviert halten zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vorgebracht, ihr sei zum Zeitpunkt der Registrierung die Zeitschrift der Klägerin unbekannt gewesen. Sie unterhalte unter der streitgegenständlichen Anschrift eine Werbeplattform und einen Markt für Unternehmen der Schuhbranche.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß nach § 1 UWG verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Sie rügt Feststellungen des Landgerichts als unrichtig und macht Rechtsausführungen. Auf die Berufungsschrift vom 25.06.2001 wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß es statt reserviert" registriert" heißt.
Sie führt aus, die Beklagte sei ein Domain-Hamster", die rund 4.000 Domain-Namen für sich habe registrieren lassen und der in mehreren Parallelprozessen die Benutzung von bestimmten Domain-Namen untersagt worden sei. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen.
Ergänzend wird auf die vorbereitenden Schriftsätze mit ihren Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung hat Erfolg.
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Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist gegenstandslos (§ 512 a ZPO a. F.). Die Beklagte hat sie nicht aufrecht erhalten.
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Ein Schlechthin-Verbot" des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 29.03.2001, 3 U 256/00 - Pizza-Connection; Urteil vom 02.05.2002, 3 U 216/01 - Siehan.de; GRUR-RR 2001, 126, 129 - Intershop). Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht.
Demnach kommt nur ein Verbot in Betracht, daß sich auf Handlungen beschränkt, die die Beklagte begangen hat oder zu denen sie sich berechtigt sieht. So könnte im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsschrift das Verbot sachgerecht eingeschränkt werden,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain schuhmarkt.de" für die Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen.
Es besteht aber kein Anlaß, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, daß die Klägerin einen solchen Antrag stellt, denn er wäre auch in dieser Beschränkung unbegründet.
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Auf §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG läßt sich ein Verbot nicht stützen, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. Das hat bereits das Landgericht - wenngleich obiter - dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat ergänzend zu eigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, daß die von der Beklagten ins Auge gefaßte Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel kein Werk" ist, denn ein Werktitelschutz besteht auch im Hinblick auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 15, Rdnr. 82). Voraussetzung ist dann aber eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft, was nur bei sehr bekannten Titeln in Betracht kommt (BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine; weitere Nachweise: Teplitzky, Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH, WRP 2003, 415 ff., 422, Fn. 122).
Der Gattungsbegriff Schuhmarkt" hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft. Angesichts des beschränkten Interessentenkreises und der damit verbundenen geringen Verbreitung des geschützten Titels wird die Zeitschrift dem allgemeinen Verkehr, soweit er sich am Internet beteiligt, kaum bekannt sein; er kann jedenfalls nicht annehmen, es mit der Klägerin zu tun zu haben, wenn er unter der Internetanschrift schuhmarkt.de" auf eine E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt. Selbst bekannte Zeitschriften verbreiten im Internet unter ihrem Titel ihre spezifischen Inhalte und dienen nicht als Forum für bestimmte Zwecke. Der Verkehr wird deshalb nicht glauben, Zeitschrift und Plattform stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. auch EuGH Rs. C 39/97, Sig. 1998, l 5507, GRUR 1998, 922, 924 - Canon).
Deshalb kann die Klägerin nicht das Verhalten von Internetnutzern, die einen bestimmten Suchbegriff eingeben, zu ihren Gunsten ins Feld führen, wie es auch bedeutungslos ist, daß die Klägerin eine traditionsreiche Zeitschrift und das Zentralorgan der Branche verlegt. Der durchschnittlich verständige, informierte und aufmerksame Verbraucher, dessen Vorstellungen die neuere Rechtsprechung zum Leitbild nimmt, weiß selbst dann, wenn er das Organ der Branche kennt, daß sich die Zeitschrift an einen sehr beschränkten Empfängerkreis und nicht an den allgemeinen Verkehr wendet. Auch er kann und wird nicht davon ausgehen, unter dem Domainnamen schuhmarkt.de" notwendig auf die Klägerin oder das von ihr verlegte Organ zu stoßen. Er wird es bestenfalls für möglich halten und versuchsweise, um sich den Umweg über eine Suchmaschine zu ersparen, diese Anschrift eingeben, aber weder überrascht noch enttäuscht sein, wenn sich statt der erhofften Leitseite der Klägerin eine Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel öffnet. Zu Verwechslungen kann es bei dieser Sachlage nicht kommen.
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§ 1 UWG ist - da Schuhmarkt einen Gattungsbegriff darstellt - keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Verbot (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1, Rdnr. 430), auch wenn davon auszugehen ist, daß die Parteien Wettbewerber sind, weil beide dem Verkehr Werbemöglichkeiten bieten.
Das Landgericht hat bei seiner Wertung, daß sich die Beklagte unlauter verhalte, die Positionen der Parteien gegeneinander abgewogen und angesichts des Interesses der Klägerin, in ihren Möglichkeiten nicht eingeschränkt zu werden, kein gleichwertiges Interesse der Beklagten am Besitz der Internet-Domain schuhmarkt.de" erkennen können, weshalb es unlauter sei, daran festzuhalten. Diese Entscheidung ist ergangen, bevor sich der Bundesgerichtshof zur Eintragung einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain geäußert hatte (Urteil vom 17.05.2001, GRUR 2001, 1061 ff. -Mitwohnzentrale.de). Danach stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Mitbewerbern einzuschränken. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen, oder wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine gezielte Verdrängung der Klägerin scheidet aus, denn sie hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß der Beklagten ihre Zeitschrift zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt gewesen wäre. Das sonstige Verhalten der Beklagten kann nicht als Indiz dafür dienen, daß sie den Begriff zu unlauteren Zwecken gewählt hat. Über die Wahl von Marken oder unterscheidungskräftigen Kennzeichen ist hier nicht zu befinden. Selbst wenn das unlauter sein sollte, bedeutet es nicht, daß sich die Beklagte auch dann unlauter verhält, wenn sie eine Gattungsbezeichnung wählt. Die Beklagte betreibt eine Internet-Agentur, sie muß die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für eine geschäftliche Tätigkeit zu schaffen, und dazu gehört, Internetanschriften vorzuhalten, falls eine entsprechende Nachfrage entsteht. Daß sie damit Wettbewerbern und anderen Interessenten zuvorkommt, denen an einer solchen Anschrift ebenfalls gelegen ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keine unlautere Behinderung dar.
Die Klägerin ist auf die streitgegenständiiche Domain auch nicht angewiesen, um sich im elektronischen Geschäftsverkehr angemessen zur Geltung zu bringen. Sie kann eine Internetanschrift wählen, die den Titel ihrer Zeitschrift mit einem Zusatz enthält. Da der vollständige Titel Schuhmarkt - Trends & Mode" lautet, bietet sich beispielsweise der Zusatz tm" oder ähnlich an, der sogar über den Gattungsbegriff hinaus zu einer Individualisierung beitragen könnte.
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Sollte neben § 1 UWG überhaupt eine nach §§ 826, 1004 BGB zum Unterlassen verpflichtende sittenwidrige vorsätzliche Behinderung in Betracht kommen, wenn jemand eine Internet-Domain mit dem Ziel hat registrieren lassen oder aufrecht erhält, einen Dritten in der berechtigten Wahrnehmung seiner Interessen zu behindern oder sich durch die Veräußerung zu bereichern (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 18, 19 - drogerie.de), so kann das Ergebnis kein anderes sein. Wenn die Beklagte den Titel der Klägerin nicht kannte, kann sie nicht das Ziel gehabt haben, die Klägerin durch die Registrierung zu behindern.
Die Beklagte hat demnach die Anschrift rechtmäßig erworben. Die generelle Möglichkeit, daß es Dritte geben mag, die an einer bestimmten generischen Internetanschrift besonders interessiert sind, kann keine Sittenwidrigkeit begründen. Mit der Eintragung hat die Beklagte lediglich eine Chance wahrgenommen, die jeder andere auch hatte, denn für die Registrierung bei der zuständigen DENIC gelten bei Gattungsbegriffen keine Sonderregelungen, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (BGH CR 2003, 355, 357 - presserecht.de). Selbst wenn die Beklagte die Absicht gehabt haben sollte, diese Chance durch eine spätere Veräußerung der Domain zu Geld" zu machen, wäre das noch nicht anstößig, denn damit hätte sie lediglich eine vorhandene Möglichkeit genutzt, durch schnelles Handeln die Voraussetzungen für einen Erwerb zu schaffen. Wenn die Beklagte später erfährt, daß es in der Tat einen solchen Interessenten gibt, dem am Erwerb der Domain gelegen ist, kann dieser Umstand allein ihr Festhalten an der Domain nicht sittenwidrig machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Interesse nicht auf Kennzeichnungs- und Namensrechten beruht und deshalb vorrangig sein könnte (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 19).
Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die Beklagte Tausende von Domain-Namern gehamstert" habe, kann auch in diesem Zusammenhang an dieser Bewertung nichts ändern, selbst wenn er Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten zulassen sollte. Ob sich die Beklagte in den Grenzen des Zulässigen hält, ist eine Frage des Einzelfalls. Daß sie in anderen Fällen diese Grenzen nicht eingehalten haben mag und dort bei dieser Bewertung auch ihre Absichten berücksichtigt werden mußten, erlaubt keine zwingenden Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtstreit.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 a. F. und § 543 Abs. 2 n. F. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.