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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

1 U 25/99 Verkündet am 12.04.2000


Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Beklagter und Berufungskläger

g e g e n
  • *

    Klägerin und Berufungsbeklagte



hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. W* auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000
für R E C H T erkannt
  1. Das Versäumnisurteil vom 9. Februar 2000 wird aufrechterhalten.
  2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Beschwer, zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens: DM 50.000,--

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, verlangt von dem Beklagten Unterlassung der Benutzung und Verwendung des sog. Domain-Namens "luckau.de" im Internet.

Am 17.06.1997 erfuhr die Klägerin durch eine Anfrage bei der sogenannten RIPE-Datenbank, des Deutschen Network-Information-Centers (DE-NIC), daß der Domain-Name "luckau.de" für eine Frau S* P* registriert war. Die DE-NIC in Karlsruhe ist als Interessenverbund die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen unterhalb der für Deutschland vorgesehenen Toplevel-Domain-Ebene "de" zuständig, wobei sie im Falle einer Antragstellung lediglich prüft, ob die betreffende Domain bereits vergeben ist, nicht aber ob Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter gegeben sind. Die Vergabe einer Domain ist für die Nutzung des Internets, einem aus einer Vielzahl unabhängiger Netzwerke bestehenden Kommunikationssystem mit mehreren Millionen Computern zur Herstellung der Verbindung zwischen absendendem und empfangendem Computer erforderlich. Über die Domain läßt sich jeder an dem Kommunikationssystem teilnehmende Computer identifizieren. Dabei erfolgt die Datenübertragung an eine jeweils aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des betreffenden Computers. Sie wird in Deutschland neben der üblicherweise dem übergeordneten Bereich zugeordneten Bezeichnung "de" aus einer zusätzlichen Buchstabengruppe zusammengesetzt, dem sogenannten Domain-Namen, der weder einen Bezug zum bürgerlichen Namen des Nutzers eines Rechners oder zu einer Firmenbezeichnung aufzuweisen braucht. Die Vergabe erfolgt durchweg nach dem Prioritätsprinzip.

Anlaß für die Anfrage der Klägerin bei der RIPE-Datenbank war eine am 23.05.1997 bei ihr eingegangene e-mail einer Firma P* -werbung in L*, mit der der Beklagte sei als "Webmaster von Lübben, Lübbenau und Luckau" darüber informierte, daß unter der genannten Domain Werbung präsentiert werde und - im Hinblick auf die im Jahre 2000 in Luckau stattfindende Landesgartenschau - auch der Klägerin dieser Weg zu einer eigenen Darstellung als "kostengünstiges Paket" angeboten werde. Mit Schreiben vom 20.08.1997 forderte die Klägerin die Werbeagentur unter Hinweis auf ihre Absicht, in Kürze unter der Domain "lukkau.de" eigene Inhalte anzubieten, zu einer gütlichen Einigung bezüglich der Verwendung des Domain-Namens auf. Daraufhin wurde ihr seitens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, Frau S* P* habe ihre Rechte aus der Registrierung der Domain an die DE-NIC zurückgegeben, was die Klägerin allerdings bei einer weiteren RIPE-Anfrage nicht bestätigt fand. Unter dem Datum des 16.02.1998 wies die RIPE-Datenbank nunmehr den Beklagten als Inhaber des Domain-Namens aus, dem die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.02.1998 die weitere Verwendung untersagte. Dem trat der Beklagte insbesondere unter Hinweis auf den erfolgten Abschluß von Werbeverträgen mit Gewerbetreibenden aus Luckau und Umgebung entgegen. Er ist nach wie vor bei der DE-NIC für die domain "luckau.de" registriert und bietet im Internet unter dieser Domain Inhalte an.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Verwendung des Domainnamens "luckau.de" verletze ihr Namensrecht. Sie sehe sich daran gehindert, unter ihrem Namen eigene Inhalte im Internet anzubieten; auf Umwege über Domain-Namen wie etwa "brandenburg.de" oder "brandenburg/kommunen luckau.de" brauche sie sich nicht verweisen zu lassen. Es entspreche den Erwartungen eines durchschnittlichen Internetnutzers, unter ihrem Namen vor ihr vorgegebene Inhalte und Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies gelte auch mit Blick auf die bevorstehende Landesgartenschau im Jahre 2000. Da der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung zur Unterlassung den Domain-Namen weiter verwende, bestehe Wiederholungsgefahr. Im übrigen habe sich der Beklagte im September 1997 telefonisch an ihren Mitarbeiter R* gewandt und die sofortige Aufgabe der Nutzung der Domain gegen Erstattung der entstandenen Kosten angeboten. Als der Mitarbeiter letzteres abgelehnt habe, habe der Beklagte erklärt, er werde nach Auslaufen der von ihm geschlossenen Werbeverträge zum 31.12.1997 die Nutzung der Domain beenden, sofern die Klägerin bis dahin nichts gegen ihn unternehme.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domainnamen "lukkau.de" zu nutzen oder zu verwenden;

  2. 2. dem Beklagten anzudrohen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Klägerin habe telefonisch, und zwar durch einen für die Ausarbeitung und Gestaltung ihrer Internetseiten zuständigen, ihm namentlich nicht bekannten Mitarbeiter gegenüber der Vornutzerin P* auf Dauer auf die Nutzung der Domain "luckau.de" verzichtet. Der Mitarbeiter habe zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin keinerlei Interesse an der Nutzung der Domain haben. Die Vornutzerin P* haben sämtlich Rechte und Pflichten aus der Domain "luckau.de" an ihn abgetreten.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus hat mit dem 8.September 1999 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe nach § 12 Satz 2 BGB gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "luckau.de" zu, der eine namensartige Kennzeichnung darstelle, die der Beklagte ohne Ermächtigung der Klägerin und demzufolge unter Verletzung ihres Namensrechts verwende. Einen wirksamen Verzicht auf die Namensrechte durch die Klägerin habe der Beklagte nicht ausreichend dargetan. Jedenfalls sei ein solcher Verzicht, weil § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Gemeindeordnung nicht gewahr sei, nicht wirksam erklärt worden.

Gegen diese ihm am 24. September 1999 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit Eingang vom 25. Oktober 1999 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Dezember 1999 durch an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter dem 9. Februar 2000, zugestellt am 11. Februar 2000, ist gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat er durch am 24. Februar 2000 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung sei der Domain-Name nicht vom Namensrecht des § 12 BGB umfaßt. Bei dem Domain-Namen handele es sich um eine x-beliebige Zahlen-/Buchstabenkombination, die frei gewählt werden könne und einer Telefonnummer vergleichbar keine Kennzeichnungsfunktion habe. Allenfalls könne ein Domain-Name einem Computer, nicht aber seinem Benutzer zugeordnet werden. Außerdem habe das Landgericht die Voraussetzungen an die Darlegung des geltend gemachten Verzichts der Klägerin auf die Verwendung des Domain-Namens überspannt. Der Verzicht ergebe sich bereits aus dem Unterlassen eines sogenannten wait-Eintrages für die Domain durch die Klägerin und ihrem Angebot zu einer gütlichen Einigung über die Verwendung der Domain. Ein Verzicht auf den Domain-Namen unterliege nicht der Schriftform des § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Gemeindeordnung.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2000 aufzuhaben und unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, daß die Domain durchaus keine beliebige Zahlen- oder Buchstabenkombination sei, vielmehr dem Nutzer ermögliche, anhand des bekannten Namens Informationen abzurufen. Ein Verzicht auf die Nutzung der Domain sei jedenfalls nicht formwirksam erfolgt. Darüber hinaus fehle es am Nachweis der behaupteten Abtretung der Ansprüche der Vornutzerin P* an den Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2000 ist rechtzeitig erfolgt.

  2. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "luckau.de" durch den Beklagten bejaht.

    1. Nach § 12 BGB kann ein Namensberechtigter von demjenigen, der sein Interesse an der ungestörten Namensführung durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens verletzt, Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung (Satz 2) verlangen. Dem Schutz des § 12 BGB unterliegt dabei nicht nur der bürgerliche Name. Erfaßt werden vielmehr auch namensartige Kennzeichnungen, etwa Firmenkürzel oder im Geschäftsverkehr gebräuchliche Schlagwort, soweit sie geeignet erscheinen, eine natürliche oder juristische Person unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Das Namensrecht gilt auch für den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl. BGH GRUR 1964, 38; LG Mannheim, NJW 1996, 2736). Ferner umfaßt der Namensschutz des § 12 BGB ebenso die Fälle sogenannter Zuordnungsverwirrung, in denen durch eine bestimmte Kennzeichnung eine Verbindung zwischen einem Namensträger und Produkten oder Unternehmen hergestellt oder suggeriert wird, die tatsächlich nicht gegeben ist (MünchKomm-Schwertner, § 12, Rdnr. 108).

      Durch die Verwendung der Internetadresse "luckau.de" macht der Beklagte vom Namen der Klägerin Gebrauch und verletzt damit ihr Namensrecht. Der sogenannte Domain-Name stellt ein namensähnliches Kennzeichen dar, dem über die eine bloße Registrierung hinaus auch die Funktion einer Kenntlichmachung des hierunter registrierten Internetteilnehmers zukommt (OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171 und 246; OLG Hamm, NJW-CoR N1998, 175). Unbeschadet dessen, daß die Domainbezeichnung im technischen Sinne einem Computer zugeordnet ist, es sich also strenggenommen um die Adresse eines Computers bzw. der darauf abgelegten homepage handelt, bringt der Internetanwender, der eine Domain aufruft, damit den dahinter stehenden Anbieter in Verbindung. Demzufolge kommt der Domainbezeichnung - wie im Wirtschaftsleben längst erkannt und genutzt - mindestens mittelbar Namensfunktion zu. Der durchschnittliche Internet-Nutzer erwartet aus der Sicht eines objektivierten Empfängerhorizonts bei Aufruf eines Domain-Namens eine damit in Zusammenhang stehendes Angebot eines konkreten Anbieters. Anders als etwa mit einer Telefonnummer, die für sich allein den Betreiber des Anschlusses nicht erkennen läßt, verbindet sich mit einer Domain-Bezeichnung die Vorstellung eines Gegenübers. Damit ist der Domain-"Name" eine namensähnliche Kennzeichnung, die dem wirklichen Namensträger zusteht und bei unbefugter Verwendung das Namensrecht verletzt. Wer im Internet in seiner Domain den Namen eines anderen verwendet, greift in dessen Namensrecht ein und hat dies gemäß § 12 BGB zu unterlassen, wenn dadurch das Interesse des Berechtigten verletzt wird.

      Durch die Verwendung des Namens der Klägerin in der Domainbezeichnung "luckau.de" hat der Beklagte Interessen der Klägerin verletzt. Der durchschnittliche Internetbenutzer bringt diese Domain mit der Stadt Luckau in Verbindung. Er erwartet unter dieser Adresse Informationen nicht nur über, sondern von der Stadt Luckau und nicht eine kommerzielle Werbung in der Regie eines privaten Betreibers. Durch die Verwendung des Namens der Klägerin (mit der die Domain-Ebene kennzeichnenden Hinzufügung ".de"), zumal ohne weiteren Zusatz, wird der Anschein erweckt, mit dem Aufruf dieses Domain-Namens trete man mit der Stadt Luckau in Verbindung und erhalte von ihr zu verantwortende Informationen. Der unbefangene Internetbenutzer geht nicht davon aus, daß sich hinter der Domainbezeichnung "luckau.de" jemand verbirgt, der mit der Stadt Luckau nichts zu tun hat und auch nicht etwa seinerseits den bürgerlichen Namen Luckau führt.

      Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter zutreffend ausgeführt hat, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten nicht auf Ausweichmöglichkeiten unter andere Internetadressen verweisen zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte an der Bezeichnung "Luckau" seinerseits keinerlei Rechte hat. Schon aus diesem Grunde kann auch der für die Registrierung der Domainbezeichnung geltende Prioritätsgrundsatz nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

    2. Die Klägerin hat auf die Nutzung ihres Namens im Internet nicht wirksam verzichtet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten diesbezüglich hinreichend substantiiert ist. Selbst unterstellt, eine telefonische Unterredung zwischen einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Klägerin und der Vornutzerin der Domainbezeichnung P mit dem von dem Beklagten behaupteten Inhalt habe stattgefunden würde es sich jedenfalls nicht um einen rechtswirksamen Verzicht handeln, weil die für die Kommune geltenden Formvorschriften nicht gewahrt sind. Nach § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Gemeindeordnung bedürfen Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde, zu denen auch der Verzicht auf Rechte gehört, der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Amtsdirektor oder Bürgermeister. In dieser Form ist ein Verzicht unstreitig nicht erfolgt. Nicht unter diese Formerfordernisse fallen ausschließlich Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen das vorliegend behauptete jedoch nicht gehört. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Grundsätze der duldungs- und Anscheinsvollmacht finden in dieser Form im Kommunalrecht, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, keine Anwendung.

    3. Die nach § 12 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß der Beklagte die streitgegenständliche Internetadresse in der Tat genutzt hat und sich weigert, diese Nutzung zu beenden.

  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; im übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO sowie auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Unterschrift(en)