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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Information zum Urteil

LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 41 O 45/01 - 'snowscoot.de' [nicht rechtskräftig]

41 0 45/03 KfH Verkündet am 15. Juli 2003



*** als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Stuttgart

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Sache

  • * Inc.

  • Klägerin


g e g e n
  1. * GmbH
  2. *
  3. Beklagte

    Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn



wegen markenrechtticher Unterlassung
hat die 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 durch Vors. Richter am Landgericht Schaale als Vorsitzender
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,- vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin nimmt die Beklagte Ziff.1 und den Beklagten Ziff.2 als deren Geschäftsführer und administrativen Kontakt gegenüber der Domain-Vergabesteile Denic auf Unter­lassung der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaber der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen deutschen Marke Nr. 300 78 586 Wortmarke "SNOWSCOOT". Schutz wird u.a. beansprucht für Turn- und Sportartikel, insbesondere Skibobs. Nach ihren Angaben genießt sie für diese Bezeichhung international kennzeichenrechtlichen Schutz.

Die Beklagte Ziff.1 ist Inhaberin der am 18.05.1 999 registrierten Domain "snowscoot.de" der Beklagte Ziff.2, Geschäftsführer der Beklagten Ziff.1, ist gegenüber der Domain­Vergabestelle Denic sog. administrativer Ansprechpartner. Die Beklagte präsentiert unter der Domain "snowscoot.de" (wie auch unter anderen Bezeichnungen wie "skibob.de" eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs, auch der Klägerin, die als solche gekennzeichnet sind. Zu der Internet-Seite der Klägerin gelangt man über einen Link auf der Seite der Beklagten Ziff. 1.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund der für sie eingetragenen Marke "SNOWSCOOT" auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "snowscoot", insbesondere der Domain "snowscoot.de", auf Freigabe dieser Domain und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die Anmeldung der Domain sei in einer gern. § 826 BGB bzw. § 1 UWG sittenwidrigen Weise erfolgt, weil die Beklagte Ziff.1 kein anerkennenswertes Interesse an dieser Domain habe und die Berufung auf die fomale Priorität unerheblich sei. Durch die Linkleiste mit der Hinführung des Internet-Benutzers zu Informationen rund um den "Snowscoot"-Skibob verletze die Beklagte Ziff.1 Markenrechte der Klägerin. Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche seien sowohl gegen die Beklagte Ziff.1 als auch gegen den Beklagten Ziff.2 zu richten. Soweit die Beklagte Ziff.1 Löschungsantrag wegen eines angeblich absoluten Schutzhindemisses bei der Eintragung der Klagemarke erhoben habe, rechtfertige dies nicht die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

    I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung - "snowscoot",

    insbesondere den Domainnamen "snowscoot.de",

    zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen oder zu übertragen.

    II. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der DENIC eG die zur Freigabe der Domainadresse "snowscoot.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

    III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz jeglichen Schadens verpflichtet sind, die der Klägerin durch die Benutzung der Domainadresse "snowscoot.de" in der Vergangenheit entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

Der Beklagte Ziff.2 ist der Auffassung, schon nicht anspruchsverpflichtet zu sein. Die Beklagten sind im übrigen der Auffassung, die Bezeichnung "snowscoot" sei als beschreibende Angabe für eine Wintersportart nicht schutzfähig, weshalb Löschungsantrag gestellt worden sei und vorsorglich Aussetzung des Rechtsstreits bis zu Entscheidung hierüber beantragt werde. Die Beklagte Ziff.1 habe die Domain nicht rechtmißbräuchlich angemeldet und benutze sie titelmäßig, im übrigen zur Beschreibung einer Wintersportart oder als Hinweis auf die Produkte der Klägerin.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Die Parteien haben Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erklärt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten Unterlassungs-, Freigabe- und Schadensersatzfeststellungsansprüche zu. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beklagte ist seit 1999 Inhaberin der Domain "snowscoot.de" und benutzt diese -nicht streitig - seit dieser Zeit für das von ihr in das Internet gestellte Internetportal mit Informationen nach Art eines Werktitels i.S.v. § 5 Abs.3 MarkenG, wobei unerheblich ist, welchen Inhalt die Beklagte Zlff.1 seit dieser Zeit in ihre Seite eingestellt hat und ob diesem redaktioneller Charakter zukommt. Sie hat damit zeitlich vor der Anmeldung der Klagemarke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben, das sie der Klagemarke (und den Ansprüchen der Klägerin aus § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegenhalten kann (so dass es auf die Frage einer möglichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Produktkennzeichnung und einem Werktitel nicht ankommt), weil der Begriff "snowscoot" zwar beschreibend, gleichwohl aber kennzeichnungskräftig genug für einen Werktitel und einen diesem vergleichbaren Titel eines Internet-Magazins ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte wohl eine Vielzahl von Begriffen als Domains für ihr Internet-Portal benutzt, also eine Vielzahl von Titeln für ein und dasselbe Werk. Ausreichend ist, dass diese Titel der Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dienen und diesen Zweck auch erfüllen, was im vorliegenden Falle angenommen werden kann. Die Beklagte Ziff.1 kann auf diesen Titel und damit auch auf die Domain über Suchwörter mit der Bezeichnung "snowscoot" hinweisen. Tatsachen, die ein rechtsmißbräuchliches Handeln der Beklag­ten Ziff.1 im Zusammenhang mit der Domain-Registrierung zulassen können, sind nicht vorgetragen worden. Allein, aus der Tatsache, dass sich die Klägerin zwar nicht an der zeitlich nach der Domain-Registierung erfolgten Eintragung einer Marke "SNOWSCOOT" gehindert sah, wohl aber an der ausschließlichen Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr überhaupt (und nicht nur für Skibobs) gehindert sieht, rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung "snowscoot" außerhalb der Domain und außerhalb des Titels des Internet-Portals der Beklagten Ziff.1 bestehen nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte Ziff.1 die Bezeichnung "snowscoot" für Waren aus dem Schutzbereich der Klagemarke benutzt, außer zur Kennzeichung der Waren der Klägerin selbst. Soweit sich die Beklagte Ziff.1 unter der Bezeichnung "snowscoot" mit der Tätigkeit des Skibobfahrens bzw. mit Veranstaltungen auf diesem Gebiet befasst, ist eine Benutzung für Skibobs und dergleichen nicht anzunehmen.

Bestehen Ansprüche aus der Klagemarke nicht gegen die Beklagte Ziff.1, sind solche auch nicht gegen den Beklagten Ziff.2 gegeben. Als administrativer Ansprechpartner der Vergabestelle Denic ist er ohnehin nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, im übrigen nur als gesetzlicher Vertreter der Beklagten Ziff.1, der rechtlich und tatsächlich verpflichtet und in der Lage ist, Rechtsverletzungen der Beklagten Ziff.1 zu verhindern.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Unterschrift