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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

26 O 20103/00

Landgericht München I

Einstweilige Verfügung

In dem Rechtsstreit

  • B*

    - Antragsteller -


    Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte *
g e g e n
  • *

    - Antragsgegner -

wegen:
Unterlassung

erläßt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer am 24. 10. 2000 folgende
Einstweilige Verfügung
  1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung

    • eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,- an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    • einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
    für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

    im Internet als Domain die Bezeichnung

    "boris.de"

    zu verwenden.

  2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf DM 20.000,- festgesetzt.

Unterschrift(en)