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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Info

Der Begriff Tackertechnik ist - auch als Teil einer eingetragenen Wort-/Bildmarke -, glatt beschreibend und zur Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet.

Die Gestaltung eines Portals "www.tacker-technik.de" für Informationen aus der Befestigungstechnikbranche ist nicht sittenwidrig, auch wenn der Begriff 'Tackertechnik' von einem Dritten in der Firmierung enthalten ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Köln - 33. Zivilkammer - hatte noch im Verfügungsverfahren eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte aufgrund der Wort-/Bildmarke erlassen.

84 O 137/00 Verkündet am 15.März 2001

* als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • des *

  • Klägers,

g e g e n
  • die Firma TELDO Paeffgen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Paeffgen, Schwarzer Weg 16, 41564 Kaarst,

  • Beklagte

    - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller in Bonn -

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht * und die Handelsrichter * und Dr. *
für R E C H T erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 5.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Tackertechnik; er verkauft und repariert Tackergeräte und beliefert Kunden mit Tackerzubehör. Für ihn ist mit Priorität zum 19. 5. 1995 die Wort/Bildmarke ,,Tacker-Technik Harry Keulertz" eingetragen.

Die Beklagte, die sich als Gesellschaft für ,,GlobalCommunication" bezeichnet, hat 1997 bei der DENIC e.G. für sich die Domainbezeichnungen "tackertechnik.de" und "tackertechnik.de" registrieren lassen.

Der Kläger sieht hierin eine Verletzung der für ihn registrierten Marke und hat gegen die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren zunächst auf Auskunft über die unter Verwendung der Domainbezeichnungen getätigten Geschäfte sowie über Namen und Anschriften der Kunden und über die Menge der ausgelieferten Ware geklagt. Später hat er die Klage auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen erweitert. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, daß auf den Internetseiten unter den angegriffenen Domains bisher Einträge und Verweise auf andere Firmen, die mit Tackern oder Tackerzubehör handeln, nicht vorhanden gewesen seien, hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß der Auskunftsanspruch in der Hauptsache erledigt ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der von ihr reservierten Domainnamen "tackertechnik.de" und "tacker- technik.de" als Internet-Registrierung einzuwilligen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts-und beantragt,

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, in dessen Bezirk der Kläger seinen Firmensitz hat, ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Denn wenn eine Verletzung der für den Kläger eingetragenen Marke oder seiner geschäftlichen Bezeichnung vorliegt, wirkt sich diese Verletzung auch am Sitz seines Unternehmens aus, so daß auch für die aus der Verletzung abgeleiteten Folgeanspruche, die der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend macht, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist.

Die für die Beklagte registrierten Domainbezeichnungen verletzen jedoch weder die geschäftlichen Bezeichnung des Klägers noch die für ihn eingetragene Wort-Bildmarke, so daß Auskunfts - und Löschungsanspruch nicht begründet waren bzw. sind. Die geschäftliche Bezeichnung der Firma des Klägers lautet nämlich "Tacker-Technik Harry Keulertz". Ebenso lautet auch die für ihn eingetragene Marke. Der Bestandteil ,,Tacker-Technik"' allein -also auch nicht in der optisch prägnanten Darstellung der Wort/Bildmarke ist glatt beschreibend und zur Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet. Wie der Kläger gleich eingangs seiner Klagebegründung ausgeführt hat, ist er Inhaber einer Firma für Tackertechnik. Der Begriff "Tackertechnik" bezeichnet dabei alles, was mit Tackern zusammenhängt, also sowohl Tacker selbst als auch den Umgang mit Tackern als auch das Zubehör. Da dieser allgemeine Begriff keine Unterscheidungskraft besitzt, kann die Verwendung dieses Begriffs durch einen anderen keine Verwechslungsgefahr mit dem Betrieb des Klägers herbeiführen.

Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte diesen allgemeinen Begriff "Tackertechnik" im Internet für sich oder einen Wettbewerber des Klägers als Portal benutzen würde, um Interessenten, die nach Unternehmen für "Tackertechnik" Ausschau halten, abzufangen, bestehen die Ansprüche nicht. Denn ein solcher Sachverhalt ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Nach ihrem Vortrag will die Beklagte vielmehr unter dieser Domain wie auch unter ähnlichen anderen, die sie ebenfalls für sich hat registrieren lassen, Webseiten einrichten, auf denen der Interessent zu dem in der Domain enthaltenen Schlagwort alle möglichen Informationen erhalten kann, also im vorliegenden Fall auch den Hinweis auf das Unternehmen des Klägers. Die Aufnahme dieser Informationen soll kostenlos erfolgen; nur wenn ein Unternehmen beabsichtigt, auf diesen Seiten eine gesonderte Werbung zu schalten, soll hierfür eine Vergütung verlangt werden. Davon, daß die Beklagte darauf abzielt, in den Kundenstamm des Klägers einzudringen, kann also keine Rede sein.

Da hiernach mangels einer Verletzungshandlung ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nie bestand, war auch der zum Zwecke der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs erhobene Auskunftsanspruch nie begründet gewesen, so daß auch der auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruch gerichtete Anspruch abzuweisen ist. Ebenfalls ist der auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen gerichtete Anspruch unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Unterschrift