Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Info

Das Urteil wurde auf die Berufung vom OLG Köln durch Urteil vom 29. Juni 2001 aufgehoben 6 U 207/00 .

33 O 248/00 Verkündet am 19. September 2000

[JUSTIZANG] als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln]

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin

g e g e n
  • *

    Beklagter


    Bevollmächtigter: RA Boris Hoeller, Bonn
wegen:
printerstore.de

hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S*, die Richterin am Landgericht Dr. G* und die Richterin K*
für R E C H T erkannt
  1. Der Beklagte wird verurteilt,
    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain "http://www.printerstore.de" zu reservieren und/oder unter der Domain "http://www.printerstore.de" im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.
    2. die Domain "http://www.printerstore.de" durch Verzichtserklärung gegenüber der zuständigen Reservierungsstelle Denic eG freizugeben.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-DM. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist seit dem 13.12.1994 unter der Firma "PrinterStore EDV-Handelsgesellschaft mbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 31552, eingetragen und tritt unter dieser seit 1994 im geschäftlichen Verkehr auf. Eingetragener Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Handel mit EDV, Druckern und sonstigen EDV-Hardware Artikeln, die Durchführung von Service-Leistungen im EDV-Bereich sowie die Wiederaufbereitung von Druckerkomponenten. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Betrieb einer Werbeagentur. Dabei befaßt sich die Klägerin auch mit der Erbringung von Web-Design Leistungen sowie der Beratung und Gestaltung von Internet-Präsenzen.

Der Beklagte ist Inhaber der Firma "V* Communications" und bereitet seinen Einstieg in das OnlineVertriebsgeschäft mit Computer und Zubehör vor. Dabei beabsichtigt er u.a., Webdesign in der Form anzubieten, daß im Internet bestimmte Inhalte einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Der Beklagte hält unter seiner Firma die Domain "http://www.printerstore.de" reserviert. Wegen der Einzelheiten der unter dieser Domain freigeschalteten Homepage, auf der noch keine Inhalte hinterlegt sind, wird auf die Anlage K 5, Bl. 16 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß der Beklagte durch die Reservierung der Domain "printerstore.de" ihre Namens- und Firmenrechte verletze. Der Name "Printer-Store" begründe ein Ausschließlichkeitsrecht zu ihren Gunsten, da dieses Zeichen ausreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft aufweise. Die Klägerin behauptet, daß sie unter ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr bundesweit tätig sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klagerin wird auf die Seiten 3-9 der Klageschrift vom 12.4.2000, Bl. 3-9 d.A., die Seiten 2-5 des Schriftsatzes vom 12.7.2000, Bl. 6265 d.A., sowie auf die Seiten 2-5 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 24.8.2000, Bl. 7679 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domain "http://www.printerstore.de" zu reservieren und/oder unter der Domain "http://www.printerstore.de' aufzutreten;

2. die Domain "http://www.printerstore.de" durch schriftliche unwiderrufliche Erklärung der zuständigen Reservierungsstelle Denic eG gegenüber sowie durch schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin gegenüber, herauszugeben;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet die Domain "http//www.printerstore.de" zu halten und/oder zu benutzen bzw. benutzen zu lassen;

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß der Beklagte die Domain "http://www.printerstore.de" reserviert hält.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß es sich bei der Bezeichnung "Printerstore" um einen sprachüblichen, rein beschreibenden Gattungsbegriff ohne Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft handele, auf welchen namens- und markenrechtliche Ansprüche nicht gestützt werden könnten; jedenfalls dürfe die Verwendung der streitgegenständlichen Domain nicht schlechthin, d.h. unabhängig vom konkreten Geschäftsgegenstand, verboten werden. Der Beklagte bestreitet ein bundesweites Tätigwerden der Klägerin mit Nichtwissen und behauptet, daß es sich bei der Klägerin um ein kleineres und nur regional im Raum Düsseldorf tätiges Unternehmen handele. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Seiten 1-5 der Klageerwiderung vom 26.6.2000, Bl. 38-42 d.A., und auf die Seiten 1-4 des Schriftsatzes vom 11.8.2000, Bl. 68-71 d.A., Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist teilweise begründet.

  1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung und Verwendung der Domain "http://www.printerstore.de" aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

    Die von der Klägerin beanstandete Domain "printerstore.de" ist mit der Firma "Printer-Store EDV-Handelsgesellschaft mbH" verwechslungsfähig im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.

    Zwischen dem prägenden Firmenbestandteil "Printer-Store" und der Domain "printerstore.de" des Beklagten besteht nahezu Identität und mithin Verwechslungsgefahr. Soweit die Firma der Klägerin - anders als die Domain des Beklagten - einen Bindestrich aufweist, ist dies nicht zur ausreichenden Abgrenzung der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen geeignet. Es besteht zumindest klangliche Identität, da der Trennstrich bei Aussprache der Firma nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, daß es sich bei der streitgegenständlichen Bezeichnung um ein zusammengesetztes Wort handelt, für welches es eine feststehende oder übliche Schreibweise nicht gibt.

    Der Firmenschutz der §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG erstreckt sich auch.auf Bestandteile der Firma, sofern diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Die Unterscheidungskraft des Bestandteiles setzt dabei voraus, daß gerade der Bestandteil geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 199~, 68, 69 - "COTTON LINE"; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, § 5 Rdnr. 18) . Diese Voraussetzung liegt hier bezüglich des Firmenbestandteiles "PrinterStore" vor. "Printer-Store" ist prägender und allein kennzeichnender Bestandteil der Firma der Klägerin. Daß der Restbestandteil "EDV-Handelsgesellschaft mbH" rein beschreibend und damit zur Kennzeichnung nicht geeignet ist, ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

    Bei dem prägenden Firmenbestandteil "Printer-Store" handelt es sich auch nicht um einen rein beschreibenden, freihaltebedürftigen Gattungsbegriff, sondern um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, die geeignet ist, das Unternehmen der Klägerin zu kennzeichnen.

    Bei fremdsprachigen Bezeichnungen moderner Sprachen kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft darauf an, ob sie in den deutschen Sprachschatz übergegangen sind oder zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören (BGH GRUR 1988, 319, 320 - "VIDEO-RENT"; BGH GRUR 1996, 68, 69 - "COTTON LINE", Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 107) . Die Rechtsprechung beurteilt fremdsprachige Angaben deskriptiver Natur dann als unterscheidungs- und damit als Marke eintragungsfähig, wenn die Angabe im inländischen Verkehr nicht üblich und nicht allgemein bekannt ist (Fezer, a.a.O., § 8 Rdnr. 239 m.w.N.; Ingerl'/Rohnke, a. a.0. 5 Rdnr. 25, § 8 Rdnr. 33 m.w.N. Auch ungeachtet der Erkenntnis seiner Bedeutung kann ein fremdsprachiges Wort wegen fehlenden Bezuges dieser Bedeutung zu den infrage stehenden Waren im konkreten Zusammenhang wie ein Phantasiewort bewertet und ihm deshalb herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden (BGH GRUR 1992, 515, 516 - "Vamos").

    Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß der prägende Firmenbestandteil "Printer-Store" unternehmenskennzeichnende Unterscheidungskraft besitzt: Im deutschen Sprachgebrauch ist die Wortkombination "Printer-Store" weder als englisches Wort noch in der deutschen Obersetzung "Druckergeschäft" ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache. Es kann offen bleiben, ob die beiden Wortbestandteile "printer" und "store" für sich gesehen anders zu beurteilen wären, denn jedenfalls ist ihre Kombination - anders als möglicherweise die Bezeichnungen "copy-Shop" oder "Computer-Store" - in der deutschen Sprache nicht gängig. Hinzu kommt, daß es auch im deutschen Sprachgebrauch ein "Druckergeschäft" tatsächlich nicht gibt; auch der Beklagte trägt nicht vor, was darunter tatsächlich zu verstehen sein soll. Dementsprechend kann die Klägerin die Wortkombination "Printer-Store" auch nicht entsprechend ihrem eigentlichen Wortsinn verwenden, vielmehr umfaßt der tatsächliche Unternehmensgegenstand - neben dem Handel mit Druckern und der Wiederaufbereitung von Druckerkomponenten, welche man mit Phantasie nach dem Wortsinn einem "Druckergeschäft" zuordnen könnte darüber hinausgehend auch den Handel mit EDV und EDV Hardware Artikeln sowie die Durchführung von Service-Leistungen im EDVBereich, namentlich Webdesign-Leistungen. Einen klar verständlichen und eindeutigen Bezug der Bezeichnung "PrinterStore" zu den von der Klägerin unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Grad der aus den genannten Gründen grundsätzlich bestehenden Kennzeichnungskraft durchschnittlich oder eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Wegen der nahezu bestehenden Identität zwischen der Domain und dem 'prägenden Firmenbestandteil ist eine markenrechtliche Abwehransprüche auslösende Verletzung auch bei Annahme von nur schwacher Kennzeichnungskraft gegeben.

    Es kann ferner offen bleiben, ob die Klägerin bundesweit oder wie der Beklagte behauptet - nur regional im Gebiet ihrer Firmenniederlassung tätig ist. Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen im Sinne des 5 Abs. 2 MarkenG im ganzen Bundesgebiet geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tätigkeitsbereich eines Unternehmens ortsgebunden ist, beispielsweise bei Restaurants, Apotheken oder typischerweise nur regional tätigen Dienstleistern (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 13 m.w.N.). Eine so lche sich aus dem Unternehmensgegenstand ergebende Ortsgebundenheit besteht bei dem Geschäftsgegenstand der Klägerin nicht. Daß der Handel mit EDV und die Erbringung von Service-Leistungen in diesem Bereich, namentlich die Erbringung von Webdesign-Leistungen, anders als beispielsweise der Betrieb eines Restaurants nicht regional beschränkt ist, ist offensichtlich und bedarf nach Ansicht der Kammer keiner weiteren Begründung. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Unternehmen tatsächlich bundesweit bekannt ist; Verkehrsbekanntheit oder sogar Verkehrsgeltung setzt der Schutz aus §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG nicht voraus. Entscheidend ist allein die Eignung einer Bezeichnung, bei der Verwendung im Verkehr als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen zu wirken. Dies ist für den Firmenbestandteil "Printer-Store" aus den genannten Gründen zu bejahen.

    Im Hinblick auf den geplanten Einstieg des Beklagten in das Online-Vertriebsgeschäft mit Computer und Zubehör ist auch die die Verwechslungsfähigkeit begründende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, mithin die im Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe, gegeben. Auch die Klägerin handelt mit EDV, Druckern und sonstigen EDV-Hardware-Artikeln und erbringt Web-DesignLeistungen; der Beklagte tritt somit bei Aufnahme seiner Vertriebstätigkeit in der Computerbranche in unmittelbaren Wettbewerb zur Klägerin.

    Zwar liegt im Falle der reinen Registrierung einer Domain noch keine "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Die Registrierung der Domain "printerstore.de" begründet im Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG jedoch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch im erkannten Umfang. Denn die Registrierung einer Domain begründet die Vermutung für eine bevorstehende Benutzung und damit zumindest Erstbegehungsgefahr (Hoeren/Sieber-Viefhues, Handbuch MultimediaRecht, Teil 6, Stand Februar 2000, Rdnr. 60 ff; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor. §§ 14-19 Rdnr. 28). Eine entsprechende Benutzungsvermutung besteht im Markenrecht im Falle der Anmeldung oder Eintragung eines verwechslungsfähigen Zeichens (vgl. z.B. OLG Köln, GRUR 1993, 688). Vorliegend kommt zur Begründung der Erstbegehungsgefahr hinzu, daß der Beklagte seine Absicht zur Nutzung der streitgegenständlichen Domain im Rahmen des geplanten Aufbaus eines Online-Vertriebsgeschäftes mit Computer und Zubehör jedenfalls auch in der Klageerwiderung ausdrücklich bekundet hat.

    Dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. war auch nicht nur beschränkt auf Leistungen, die mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin vergleichbar sind, sondern vollumfänglich stattzugeben. Eine entsprechende Einschränkung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung der Nutzung der Domain im Rahmen der gegebenen Branchennähe durch substantiierten Vortrag zu einer anderweitigen Benutzungsabsicht für nicht verwechselbare Produkte widerlegt hätte. Dies hat er nicht getan, sondern lediglich vorgetragen, daß es nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheine, die Kennung "printerstore.de" für ein mit dem Vertrieb von Druckern und Peripherie nicht verwechselbares Produkt zu verwenden. Besteht aber eine nicht widerlegte Vermutung dafür, daß der Beklagte die Domain im Online-Vertriebsgeschäft mit Computern und damit im Bereich der Branchennähe zur Klägerin nutzt, besteht kein Grund, den Unterlassungstenor im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche anderweitige Nutzung einzuschränken.

    Aus dem gleichen Grund ist auch der mit dem Antrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der Domain durch Verzichtserklärung gegenüber der Reservierungsstelle Denic eG aus § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Der Unterlassungsanspruch aus Verletzung von Kennzeichenrechten geht soweit, daß der Verletzer seine Sperrposition als Inhaber der Domain-Adresse aufgeben muß. Der Anspruch auf Verzicht gegenüber dem Rechenzentrum ist als Beseitigungsanspruch und unselbständiger, den Unterlassungsanspruch ergänzender Anspruch, gegeben (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor. §§ 14-19 Rdnr. 96 f; OLG München, CR 1998, 556, 558; LG Berlin, K & R 1998, 557, 558; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 317, 320; OLG Hamm CR 1998, 241, 243 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 für den Fall der Verletzung des Namensrechtes aus § 12 BGB) . Ein solcher Löschungsanspruch wäre möglicherweise nur dann nicht gegeben, wenn der Beklagte substantiiert anderweitige Benutzungsabsichten und konkrete Nutzungsmöglichkeiten dargelegt hätte.

    Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 2. darüber hinausgehend auch Herausgabe der Domain durch Erklärung ihr gegenüber - mithin Cbertragung der Domain - verlangt, ist dieser Anspruch nicht begründet. Die Kammer schließt sich insoweit der inzwischen wohl vorherrschenden Rechtsprechung an, nach welcher zwar ein Löschungs-, nicht jedoch ein Übertragungsanspruch besteht (OLG Hamm, a.a.C., S 243; Bettinger, CR 1998, 243, 244; Renck, "Kennzeichenrechte versus Domain-Names", NJW 1999, 3587, 3589, 3590 m.w.N.; a.A. LG München I CR 1997, 479, 481) . Die grundsätzliche Annahme eines auf Übertragung der Domain gerichteten Anspruches würde den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kennzeichenrechtes widersprechen, wonach ein Anspruch auf Markenübertragung nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einer rechtswidrigen Agentenmarke, besteht. Auch als möglichen Schadenersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 MarkenG kann die Klägerin einen Anspruch auf Obertragung der Domain nicht geltend machen, da auch im Rahmen eines Schadenersatzanspruches der Verletzter lediglich dafür sorgen muß, daß der störende Zustand nicht aufrechterhalten bleibt, nicht jedoch verpflichtet ist, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten mitzuwirken.

    Soweit die Klägerin in der Klageschrift unter Ziffer 2. einen Hilfsantrag stellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser gegenüber dem Hauptantrag zu Ziffer 1. eigenständige Bedeutung und darüber hinausgehenden Inhalt haben soll.

    Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist nach der Lebenserfahrung auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Klägerin durch die reine Registrierung der Domain, ohne daß unter dieser bereits Inhalte geschaltet sind, wirtschaftliche Nachteile entstanden sein könnten oder noch entstehen werden. Mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes ist auch eine Feststellung der Schadenersatzpflicht gem. 15 Abs. 5 MarkenG nur dem Grunde nach nicht möglich.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

    Streitwert:

    Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.: 50.000,-DM
    Herausgabeantrag zu Ziffer 2.: 40. 000,-DM
    Feststellungsantrag zu Ziffer 3.: 10. 000,-DM
    insgesamt: 100.000,-DM

    Die Anordnung einer Streitwertbegünstigung zugunsten des Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 MarkenG kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes (vgl. Althammer/Strübele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage, § 142 Rdnr. 2) nicht glaubhaft gemacht, daß die von ihm zu tragenden Kosten in Höhe von nicht mehr als 10.000,-DM seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden. Die von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen betreffen ausschließlich den Zeitraum seiner im Januar 2000 abgeschlossenen Ausbildung. Die auf die Zeit danach bezogenen pauschalen Angaben zu seiner finanziellen Situation werden nicht belegt. Im übrigen rechtfertigt eine allgemein schlechte finanzielle Lage einer Partei noch nicht die Begünstigung.

Unterschrift(en)