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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Es ist glaubhaft, dass von einer Mobilfunk-Basis-Station ausgehende hochfrequente Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei Anwohnern in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden zu bewirken. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen insoweit nicht überspannt werden, weil die Gesundheit betroffen sein kann, geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht vorliegen, nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung und aus medizinischer Sicht ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann und in Teilen der Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen Immission und möglicher Gesundheitsbeeinträchtigung für wahrscheinlich gehalten wird.

Das Urteil ist zwischenzeitlich durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden (OLG Frankfurt/M., Urt.v. 28.11.2000 - 8 U 190/00 -). Das OLG Frankfurt nahm mit Rücksicht auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung an.

Zur Frage, ob Handys "das Gehirn grillen", vgl. auch http://www.teltarif.de/i/strahlen.html

2-04 O 274/00 Verkündet am 27.09.2000

als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Frankfurt

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit


  • Kläger,

g e g e n

  • Beklagte zu 1)


  • Beklagte zu 2)

hat die 04. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

durch Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. *

Richter am Landgericht *

Richterin am Landgericht *

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2000

für Recht erkannt:
  1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, auf dem Glockenturm der evangelischen *kirche in * die installierte Mobilfunkbasis-Station zu betreiben (Antragsgegnerin zu 1)) oder den Betrieb der Station zu ermöglichen (Antragsgegnerin zu 2)).
  2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

T a t b e s t a n d

Die Kläger verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunk-Basis-Station.

Mit Mietvertrag vom 21.08./09.09.1999 vermietete die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) im Glockenturm der ...kirche der Beklagten zu 2) in ... Flächen zur Errichtung und zum Betreiben einer Funkstation gegen eine jährliche Miete von DM 6.000,00 sowie eine Einmalzahlung von DM 10.000,00.

Die Beklagte zu 1) betreibt seit März 2000 im Mietobjekt eine D1-Netz-Station im Hochfrequenzbereich.

Die Kläger wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der evangelischen ...kirche, an die u.a. ein Kindergarten, den auch ein Kind der Kläger zu 12) besucht, angrenzt.

Nachdem die Kläger im Frühjahr des Jahres 2000 von der Errichtung der Mobilfunk-Basis-Station der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt hatten, beauftragten sie Herrn Dipl.-Ing. N.H. mit der Messung der Feldstärke elektromagnetischer Felder. Dieser ermittelte in den Wohnungen einzelner Kläger die Feldstärke bzw. Strahlungsdichte über einen Zeitraum von ca. 15 min. im Frequenzbereich des D-Netz-Mobilfunkbandes selektiv mit einer maximalen Strahlungsdichte von mehreren 100 Nanowatt (nW/cm2).

Die Kläger befürchten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Langzeitschäden, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 der Antragsschrift Bezug genommen wird.

Sie sind der Auffassung, daß die Grenzwertfestsetzung in der 26. BImSchV, die für das hier verfahrensgegenständliche D-Netz ca. 470.000 nW/cm 2 beträgt, nicht maßgeblich sei, da dieser Wert nicht für die athermische Belastung des menschlichen Organismus herangezogen werden könne. Sie berufen sich insoweit und zur Frage der gesundheitlichen Schädigung auf gutachterliche Stellungnahmen des Medizinphysikers Dr. v.K. vom 21.07.2000 (Bl. 125 f. d.A.) sowie ein Gutachten von Prof. Dr. P.S. über die biologischen Wirkungen von modulierten Hochfrequenzen der elektromagnetischen Felder vom April 2000 (Bl. 140 ff. d A.), ferner auf diverse Stellungnahmen aus der internationalen Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit.

Die Kläger beantragen gegen die Beklagten den Erlaß folgender einstweiliger Verfügung:

die Beklagte zu 1) hat den Betrieb der von ihr auf dem Glockenturm der evangelischen ...kirche der Antragsgegnerin zu 2) in ... installierten Mobilfunk-Basis-Station mit sofortiger Wirkung zu unterlassen;

die Beklagte zu 2) hat die Duldung des Betriebs der von der Beklagten zu 1) Glockenturm der evangelischen Kirche in ... installierten MobilfunK-Basis-Station zu unterlassen.

Die Beklagten beantragen,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie halten die gesetzliche Festlegung nach der 26 BImSchV für ausreichend, um die Kläger vor etwaigen Schäden zu schützen; sie beziehen sich ihrerseits insbesondere auf eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom April 1999 (Anlage AGT7). Sie halten die Grenzwerte grundsätzlich für angemessen, den Vorsorgegedanken zu berücksichtigen.

Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrags wird auf der Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den durch die Beklagten zum Termin gestellten Sachverständigen Prof. Dr Si. vernommen. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf den Inhalt des Protokolls vom 27.9.2000 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlaß der begehrten vorbeugenden Unterlassungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auf Unterlassung des Betriebs der auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) angebrachten und durch die Beklagte zu 1) betriebenen Mobilfunk-Basis-Station.

Die Kläger haben in der für das Eilverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, daß von der im Kirchturm installierten Anlage der Beklagten zu 1) gepulste Hochfrequenzstrahlungen ausgehen, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Kläger begründen.

Zwar ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Einhaltung entsprechender immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte "in der Regel" eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden kann. Dies erscheint zunächst deswegen naheliegend, da die vor Ort bei einzelnen Klägern gemessenen Feldstärken elektromagnetischer Felder erheblich unter den durch die 26. BImSchVO gesetzlich festgelegten Grenzwerten liegen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß in Fällen einer deutlichen Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB ausscheidet. Von einer wesentlichen Immission ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignetist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen (BGH NJW 1999, 1029 (1030)), ohne daß es darauf ankommt, ob bereits konkrete Schäden eingetreten sind.

Die Kläger haben entsprechend der ihnen obliegenden Beweislast hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von der Mobilfunk-Basis-Station der Beklagten zu 1) ausgehenden hochfrequenten Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei ihnen in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden zu bewirken. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind an die hier (nur) erforderliche Glaubhaftmachung einer positiven Gefahrenprognose keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil a): Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung - insbesondere die Gesundheit - betroffen sein können, b): geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht vorliegen, c): nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung und aus medizinischer Sicht aber ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann und d): in Teilen der Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen Immission und möglicher Gesundheitsbeeinträchtigung für wahrscheinlich gehalten wird.

Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf körperliche Unversehrheit (Art. 2 Abs.2 GG) gebietet es, den Eintritt möglicher Gesundheitsbeschädigungen jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig abzuwenden.

Vorliegend beschreiben die Kläger die von den gepulsten hochfrequenten elektromagnetischen Feldern zu befürchtenden gesundheitlichen Langzeitschäden wie folgt:

Entgleisungen der "Biorhytmik" in den Stammhirnregionen, aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein, Entgleisungen des Informationssystems, Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %, Steigerung der Krebsgefährdung, verminderte Melatoninproduktion = Schwächung der körperlichen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und Krebszellen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Potenzprobleme, Herzrhytmusstörungen, Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit, Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, Grauer Star, Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit, gehäufte Gehirntumorbildung, gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der Luftwege sowie der harnableitenden Organe.

Es handelt sich damit um gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem Krankheitswert. Dass in biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper mit Reaktionen dieser Art jedenfalls teilweise gerechnet werden muß, haben die Kläger mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. S. glaubhaft gemacht. Dieser hält es für wahrscheinlich, daß modulierte elektromagnetische Felder, die von Mebiltelefonen und Sendeanlagen ausgehen, bei einem Menschen gesundheitliche Störungen verursachen. Demnach könne es besonders im Bereich des zentralen Nervensystems zu Einwirkungen kommen, daneben zu Störungen des Hormonhaushaltes, insbesondere des Hormons Melatonin und der vegetativen Balance mit Erscheinungen wie Schlafstörungen, Nervosität, Unwohlsein und Kopfschmerzen sowie zu speziellen Einwirkungen wie Tinnitus.

Auf der Grundlage des Parteivortrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ferner festgestellt werden, daß bislang keine gesicherte wissenschaftliche Untersuchung vorliegt, die für den hier interessierenden Bereich einer Langzeitexposition menschlicher Organismen mit hochfrequenten Strahlungen (450 bis 2000 Megahertz) im Nahbereich von wenigen 100 Metern vorliegen. Daher können aus Sicht der Kammer auch keine zuverlässigen wissenschaftlichen Aussagen dazu getroffen werden, inwieweit besonders disponierte Personen, wie z.B. Alte, Kranke oder Kleinkinder auf entsprechende Expositionen reagieren. So hat auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Prof. Dr. Si. eingeräumt, daß Beobachtungen im Rahmen einer Langzeitstudie mit Menschen nicht angestellt wurden. Die Aussagen des Sachverständigen beschränken sich vielmehr auf einzelne Fallstudien, wie z.B. einer Doppel-Blind-Studie, bie der der Proband für lediglich einen Tag exponiert wurde. Daneben beschäftigt sich der Sachverständige u.a. in seiner Funktion als Mitglied der Strahlenschutzkommission im Wesentlichen mit der Recherche von wissenschaftlicher Literatur, denen ihrerseits - wie der Sachverständige eingeräumt hat - keine Langzeitexpositionen zugrunde lagen, die die hier in Rede stehende Praxis annähernd simulieren könnten. Entsprechende Studien sind, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, auch kaum durchführbar, da wegen der inzwischen bestehenden ubiquitären und dichten Streuung von Mobilfunk-Basis-Stationen eine nichtbelastete Population als Vergleichsgruppe nicht mehr auszumachen ist. Die SKK selbst hat in ihrem Bericht 23/1999 bestätigt, dass zur Beurteilung der Exposition mit gepulsten elektromagnetischen Feldern nur begrenzt Forschungsergebnisse vorliegen, wobei gerade bei Untersuchungen mit niedrigen Expositionswerten widersprüchliche Ergebnisse festgestellt wurden.

Die Normsetzung aus der 26. BImSchV hält die Kammer für wenig verlässlich. Die Anforderungen in dieser Verordnung basieren im wesentlichen auf Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzvereinigung IRPA und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen ICNIRP. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Bericht der Strahlenschutzkommission Heft 23/1999 ergibt, beruhen die empfohlenen Grenzwerte auf "dem gesicherten Wissen über akute gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren". Schon daraus läßt sich schließen, dass der sensible Bereich, in welchem es gerade noch nicht zu manifesten Gesundheitsstörungen gekommen ist, nicht systematisch erforscht und in die Grenzwertfestsetzung einbezogen wurde. Es erscheint daher insbesondere wegen des Umstandes der dauerhaften und im Einzelfall lebenslangen Exposition fraglich, ob gewählte Sicherheitsfaktoren der komplexen Struktur des menschlichen Organismus gerecht werden können. Die Beklagten haben mit der Bezugnahme auf den Bericht der SKK selbst vorgetragen, dass sowohl die Labordaten als auch die Ergebnisse der begrenzten Versuche am Menschen deutlich machen, dass erhebliche inter- und intraindividuelle Schwankungen sowie erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Spezies bestehen und eine Vielzahl von Umweltfaktoren und individuellen Randbedingungen die Empfindlichkeit bei hochfrequenten Feldern erhöhen. Wenn daher bei der Grenzwertfindung Sicherheitsfaktoren eingeführt werden, so geschieht dies offenbar auf der Grundlage "nicht genügender Daten zur wissenschaftlich genauen Eingrenzung der bestehenden Unsicherheiten über den gesamten Frequenzbereich". Aus diesem Grund läßt es die SSK auch genügen, dass die Sicherheitsfaktoren nur unter Berücksichtigung bekannter Einflussfaktoren geschätzt werden. Schon dies zeigt, dass additive Effekte verschiedener Ursachen kaum zuverlässig bewertet werden können.

Zudem wird für die Festsetzung von Grenzwerten im Bereich der Hochfrequenzbelastung als Maßstab lediglich die erzeugte Erwärmung des Gewebes durch Absorption als Ausgangspunkt herangezogen. Unbestritten dringen hochfrequente Felder in den menschlichen Organismus ein, polarisieren die Moleküle im Körper und regen sie zu Schwingungen an. Diese Energie wird in meßbare Wärme umgesetzt, wobei Erwärmungen von mehr als 1 Grad C 0 auch von einem gesunden Körper nicht mehr toleriert werden. Dabei ist die Sensibilität verschiedener Gewebearten bezüglich einer thermischen Schädigung sehr unterschiedlich und kann auch durch besondere Dispositionen oder persönliche Lebensführung negativ beeinflusst werden. Diese auf den thermischen Wirkmechanismus zurückgehenden Daten können daher für den hier relevanten athermischen Bereich nicht ohne Weiteres herangezogen werden.

Die SSK erkennt auch selbst weiteren Forschungsbedarf. Demnach wird eine Reihe biologischer Versuchsergebnisse an Zellen und Kleinlebewesen beschrieben, die einer zusätzlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Relevanz und der Übertragbarkeit auf den Menschen bedarf. Aus Tierexperimenten sowie Untersuchungen an Zellkulturen sollen sich zudem Hinweise auf nichtthermische Einflüsse hochfrequenter Felder ergeben. Insgesamt kann für diese Felder aus biophysikalischer Sicht ein konkreter Wirkmechanismus nicht schlüssig nachgewiesen werden; insoweit bestehen nur verschiedene Modellansätze. Die SSK hält auch für den Bereich schwacher hochfrequenter Felder außerhalb thermischer Effekte eine Wirkung für denkbar, "wenn ein kohärentes Verhalten supramolekularer Strukturen auftritt und wenn kleine physikalische Veränderungen durch biologische Signalketten verstärkt werden".

Der Sachverständige Prof. Dr. Si. hat ferner bestätigt, daß aus wissenschaftlicher und insbesondere medizinischer Sicht der von den Klägern dargelegte Zusammenhang zwischen Exposition und Gesundheitsstörungen selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden könne. Dem entsprechend sehen die Verfasser des SSK-Berichts auch (lediglich) keinen überzeugenden Beweis dafür, dass Expositionen im Hochfrequenzbereich zu Körperverletzungen führen können (vgl. SSK 23/1999 S. 9).

Im Ergebnis hindert daher der in der 26. BImSchVO festgelegte Grenzwert den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. Gleiches gilt für die beklagtenseits in Bezug genommene Standortbescheinigung vom 8.12.1999. Diese bescheinigt lediglich zum Zwecke öffentlich-rechtlicher Zulassung die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte.

Fehlt es demgemäß an einem schlüssigen Negativbeweis für die beschriebenen Gesundheitsgefahren, so haben die Kläger ihren antragsbegründenden Vortrag durch die von ihnen vorgelegten Gutachten in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Diese Gutachten sind als Mittel der Glaubhaftmachung im Eilverfahren zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 294 Rz 5) und geeignet. Nach den Ausführungen des Medizinphysikers Dr. v.K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2000 bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die hier interessierende Hochfrequenzstrahlung einen zuverlässigen Vorsorgegrenzwert darstellen. Danach soll sich die derzeitige Grenzwertregelung hinsichtlich biologischer Wirkung zur elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern lediglich auf akute thermische Wirkungen beschränken, während Erfahrungen der normsetzenden Gremien zur biologischen Wirkung bei Langzeitexpositionen im athermischen Bereich kaum oder nicht einfließen. Wie bereits ausgeführt, liegen zuverlässige Untersuchungen zu Langzeitexpositionen auch nicht vor. Es erscheint daher nachvollziehbar, daß für den Bereich der athermischen Auswirkungen der Hochfrequenzstrahlung deutlich geringere Grenzwerte herangezogen werden müßten, die Dr. v.K. im Bereich zwischen 1 und 10 nW/cm2 angibt. Solange keine systematische Forschung auf diesem Gebiet betrieben wird, sollte - so der Sachverständige - in Anlehnung an Erfahrungswerte der Baubiologie bei der Einwirkung gepulster Hochfrequenzfelder ein Mittelwert von 5 nW/cm2 eingehalten werden. Dem entsprechend hat Dr. v.K. in seiner Stellungnahme auch ausgeführt. daß aus der internationalen Literatur zu entnehmen sei, dass für gepulste elektroomagnetische Felder weitaus geringere Leistungsdichten zu biologischen Wirkungen führen als die derzeitigen Modellberechnungen hergeben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Feldimmissionen dürften keinesfalls von vornherein als psychosomatisch bedingt eingeordnet werden, nur weil ein plausibles Wirkungsmodell fehle. Zu berücksichtigen sei vielmehr der Zeitfaktor der Immission, wobei Dauerbelastungen unbedingt zu vermeiden seien.

Auch in dem von den Klägern vorgelegten schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. P.S. vom April 2000 wird ein Zusammenhang zwischen der Immission hochfrequenter Strahlungen und befürchteter Gesundheitsbeeinträchtigungen für sehr wahrscheinlich erachtet. Demnach können im Labor athermisch bedingte biologische Effekte schwacher elektromagnetischer Felder auf biologische Systeme seit einiger Zeit untersucht und nachgewiesen werden. Prof Dr. S. leitet aus seinen langjährigen Untersuchungen mit Reaktionen einzelner Nervenzellen von Vögeln und Insekten auf schwache hochfrequente elektromagnetische Felder neuronale Effekte ab. Er ermittelte insoweit eine Schwelle für neuronale Reaktionen von 200 nW/cm2, wobei es sich dabei in etwa um die Werte handele, wie sie auch in Wohnbereichen außerhalb der Sicherheitszonen von Sendeanlagen zu messen seien und wie sie vorliegend - unstreitig - auch gemessen wurden. Demnach hält es dieser Experte für sehr wahrscheinlich, daß gerade bei einer bestimmten Sensibilität im zentralen Nervensystem des Menschen.(z.B. Epilepsie, Schlafstörung, vegetative Dystonie) oder bei anderen zentralen nervösen Alterationen, wie beim Tinnitus, die dauernde Befeldung zum Krankheitsbild selbst oder zu einer Verschlimmerung eines bestehenden Leidens führt. Prof. Dr. S. sieht dies dadurch bestätigt, daß Patienten, die sich zeitweise in eine strahlungsärrnere Zone begaben, meistens eine Besserung ihrer Beschwerden erfuhren.

Dass es sich bei den zitierten Gutachten nicht um singuläre, sondern vielmehr um ernst zu nehmende wissenschaftliche Stellungnahmen handelt, haben die Kläger auch durch ihren weiteren Vortrag verdeutlicht. Sie haben sich u. a. auf das Ergebnis eines Symposiums über biologische und gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der Universität Wien aus dem Oktober 1998 bezogen, in dem der international zusammengesetzte Teilnehmerkreis darin übereinstimmte, daß biologische Effekte im nicht-thermischen-Bereich wissenschaftlich gesichert seien. Die Kläger haben sich ferner auf die "Salzburger Resolution zu Mobilfunksendeanlagen" als Ergebnis einer internationalen Konferenz zur Situierung von Mobilfunksendern vom Juni 2000 bezogen. Dort haben Wissenschaftler und Gesundheitspolitiker u.a. empfohlen, neue Mobilfunksendeanlagen so zu planen, daß die Exposition in Bereichen, in denen sich Menschen längere Zeit aufhalten, möglichst gering ist und unter strikter Gewährleistung der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung erfolgt. Weiter halten die Verfasser der Resolution die Beurteilung von biologischen Wirkungen im Niedrigdosenbereich, wie sie von Mobilfunksendeanlagen ausgehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für schwierig, jedoch zum vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit für dringend erforderlich. Sie sehen insbesondere Hinweise dafür, daß keine Schwelle für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen existiert, so daß die Empfehlung von konkreten Immissionswerten mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden sei. Ausgehend davon empfehlen sie für die Gesamtheit der Emissionen hochfrequenter elektromagnetischer Felder einen Richtwert von 10 nW/cm2.

Die Kläger haben sich daneben auf weitere Stellungnahmen interessierter Fachkreise bezogen, auf deren näheren Inhalt es für das vorliegende Verfahren nicht weiter ankommt, denn die Kammer hält es bereits auf der Grundlage der zitierten Expertisen für hinreichend glaubhaft, daß dauerhaft emittierende Hochfrequenzstrahlungen auch unterhalb der Normsetzung der 26. BImSchVO grundsätzlich geeignet erscheinen, die beschriebenen Gesundheitsgefahren - jedenfalls teilweise - herbeizuführen.

Auch die Beklagten sind sich der potenziellen Gefährlichkeit der durch die Beklagte zu 1) betriebenen Mobilfunkanlage offenbar bewußt. Denn in § 8 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages hat sich die Beklagte zu 1) als Mieterin dazu verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um eine Gefährdung auszuschließen, soweit sich wider Erwarten nach künftigen neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand der Technik gelten, ergeben sollte, dass durch die installierten Antennen eine Gesundheitsgefährdung für Personen besteht. Eine solche Regelung wäre dann nicht erforderlich, wenn die Beklagten eine Gefährdung schlichtweg für unmöglich hielten.

Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Kläger brauchen nicht zuzuwarten, bis sich die befürchteten Gesundheitsschäden möglicherweise realisieren. Durch die Antragseinreichung Anfang September 2000 ist das Eilbedürfnis nicht verloren gegangen.. Bezogen auf die hier interessierende Mobilfunk-Basis-Station in der evangelischen ...kirche in ... haben die Kläger erst aufgrund der Messprotokolle des Dipl.-Ing. N.H. vom 18.05.2000 und der dazu verfassten gutachterlichen Stellungnahme von Dr v.K. aus dem Juli 2000 von eventuellen Gesundheitsgefahren zuverlässig Kenntnis nehmen können. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand für die Kläger Veranlassung. mit eigenen Langzeitschäden rechnen zu müssen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagten vorzugehen. Es trifft auch nicht zu, dass die für das Wettbewertsrecht zuständigen Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main in der Regel die Dringlichkeit nach mehr als sechswöchigen Zuwarten als widerlegt ansehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Unterschrift