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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

12 O 507/99 Verkündet am 02.12.1999


JUSTIZANGESTELLTER
als Urkundbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Antragstellerin,


    Bevollmächtigter:
g e g e n
  • *

    Antragsgegnerin,

wegen:
unlautern Wettbewerbs

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Richter am Landgericht Dr. * und den Richter *
für R E C H T erkannt
  1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind in der Erbringung von Telefondienstleistungen des Festnetzes Wettbewerber. Die Antragsgegnerin veranstaltet eine "Gratis Telefonieren Tournee", bei der Telefonteilnehmer in einer bestimmten Stadt einen Tag lang gratis telefonieren können, wenn sie die Netzbetreiberkennzahl der Antragsgegnerin verwenden. Für diese Aktion wirbt die Antragsgegnerin auf ihrer Inernet-Homepage. Dort werden die Städte genannt, in denen die Aktion stattfindet. Zudem besteht die Möglichkeit, die Aufnahme der eigenen Städt in die "Tournee" anzuregen. Zu diesem Zweck muß das nachstehend abgebildete Internet-Formular ausgefüllt und abgesandt werden.

Sehr geehrter Herr *,

Mein Name ist (Name) und nun hören Sie bitte mal gut zu.

Ich möchte, daß (Stadt) so schnell wie möglich aufgenommen wird in der 01051 gratis telefonieren Tournee. Dafür bin ich Ihnen eweig dankbar und ich werde es jedem weitererzählen, daß 01051 die beste Telefongesellschaft Deutschlands ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ein echter 01051 Fan.

P.S. Meine Emailadresse ist:

Auf den Ausdruck der Internet-Homepage der Antragsgegnerin (Bl. 9-11 und 39-43 d.A.) wird Bezug genommen. Im Rahmen ihres normalen Angebots bietet die Antragsgegnerin ihren Kunden Ferngespräche innerhalb Deutschlands rund um die Uhr für 9 Pfennig pro Minute an. Dieser Tarif ist in keiner Tarifzeitzone der günstigste.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Verwendung der Formulierung "die beste Telefongesellschft Deutschlands" sei irreführend. Es handele sich um eine unzulässige Alleinstellungswerbung, da sie von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs dahingehend verstanden werde. Die Antragstellerin habe eine Spitzenstellung auf dem Markt. dieser Eindruck werde insbesondere durch die Verwendung des Superlativs "beste" hervorgerufen. Als eine nicht ernst gemeinte Anpreisung werde die Werbung nicht erkannt. Die Formulierung "die beste Telefongesellschaft Deutschlands" sei anders zu verstehen als beispielsweise lediglich die Kennzeichnung "beste Telefongesellschaft". Durch die Begrenzung auf das Gebiet Deutschland mache der Text erkennbar, daß eine tatsächliche Spitzenstellung und nicht lediglich eine werbliche Überhöhung dargestellt werden soll. Die faktisch so eingeschränkte Alleinstellungsbehauptung lasse dem Verkehr nicht die Möglichkeit, die Aussage als nicht ernst gemeinte Übertreibung zu verstehen. Der Verkehr verstehe die Werbung folglich dahingehend, daß die Antragsgegnerin beim im Telefonsektor wichtigsten Wettbewerbsparameter, dem Preis über eine Spitzenstellung verfüge.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, sie sei

    "die beste Telefongesellschaft Deutschlands";

  2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

  3. Die Antragsgegnerin beantragt,

    den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verführung zurückzuweisen.

    Die Antragsgegnerin trägt vor, ihr Angebot richte sich an ein spezielles, eher unkonventionelles, technisch interessiertes Publikum. Nur dieser Kundenkreis werde durch ihr Angebot und durch flotte Sprüche wie "seit dem ich über 0151 telefoniere, ist mein Leben viel schöner geworden..." angesprochen, die erkennbar nicht ernst gemeint seien. Als ihre potentiellen Kunden kamen daher überhaupt nur solche Personen in Betracht, die die streitgegenständliche Aussage als einen Scherz erkennen.

    Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verführung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus dem als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 3 UWG nicht zu.

Die streitgegenständliche Aussage "die beste Telefongesellschaft Deutschlands" auf dem Internet-Formular der Antragsgegnerin ist vorliegend nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG. Der Adressat versteht diese Aussage nicht dahingehend, daß das Angebot der Antragasgegnerin generell das beste (günstigste) ist. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, daß der Adressat dieser Werbung nicht mit dem Durchschnittsverbraucher identisch ist. Im Wettbewerbsrecht ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend (Baumbach/Hafermehl, UWG, 20. Aufl., §3 RZ 31). Innerhalb dieser Gruppe ist wiederum auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und versändigen Durchschnittsadressaten abzustellen (EuGR, WRP 1198, 848, 850- 6-Korn-Bier - Gut Springenheide). Die streitgegensändlichen Aussage findet ausschließlich auf einem Internet-Formular der Antragsgegnerin Verwendung. Als angesprochene Verkehrskreise kommen schon von daher nur Personen in Betracht, die das Internet nutzen. Diese Personengruppe, deren Erwartungen das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, steht Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation besonders interessiert gegenüber und ist durch seine Erfahrungen mit den vielfältigen Leistungsangeboten der unterschiedlichen Provider im Prüfen von Leistungsangeboten der Telekommunikations-Dienstleister generell geschult. Hinzu kommt, daß die Antragsgegnerin ersichtlich eine ganz spezielle Zielgruppe anvisiert. Auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin, auf der sich auch das Internet-Formular mit der streitgegenständlichen Aussage findet, finden sich Sprüche wie "seit dem ich über 01051 telefoniere, ist mein Leben viel schöner geworden ...". Die Beschreibung der eigenen Mitarbeiter (Bl. 42 d.A.) ist sicherlich eher unkonventionell. Man findet dort einen "Spezialisten für Abkürzungen" und daneben das Foto einer nicht unbekannten Figur amerikanischer Filmkunst, welche den Lämmern schweigen gebiete. Das Gruppenbild des 01051-Teams ist sicher nicht geeignet, bei allen gleichermaßen Vertrauen zu erwecken. Von der Werbung der Antragsgegnerin werden daher nur Personen angesprochen, die über einen eigenen Humor verfügen und dazu neigen, die Dinge nicht zu ernst zu nehmen. In diese Richtung zielt auch das Internet-Formular der Antragsgegnerin. Die vorgegebene Anrede "Sehr geehrter Herr *, (...) nun hören Sie bitte mal gut zu" würde sicherlich gegenüber dem Chef eines normalen Unternehmens als Frechheit empfunden. Die Formulierung "dafür bin ich Ihnen ewig dankbar ..." ist einen so offensichtliche Übertreibung, daß es schon bei einer isolierten Betrachtung wenig wahrscheinlich ist, daß überhaupt jemand die unmittelbar nachfolgende Aussage "und ich werde es jedem weiter erzählen, daß 01051 die beste Telefongesellschaft Deutschlands ist" als ernsthafte Berühmung einer Alleinstellung versteht. Das ganze Internet-Formular ist wie die Homepage insgesamt davon geprägt, daß sich die Antragsgegnerin über dich selbst lustig macht. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Beschränkung der Aussage auf das Gebiet Deutschland revidiert. Ihr kommt vor diesem Hintergrund keine relative Bedeutung zu. Die Vorsellung, auch nur einzelne Angehörige der vorliegend angesprochenen, speziellen Verkehrskreise könnten diese Aussage wörtlich nehmen und irregeführt werden, erscheint daher schlechterdings ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

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