DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT |
München, den 6. Februar 2003
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Beschluss
in Sachen der eingetragenen Marke Nr. 300 46 772.9 der
Päffgen GmbH
Schwarzer Weg 16
41564 Karst
betreffend die Wort-Bildmarke
Der Widerspruch aus der Marke CTM 92 031 wird zurückgewiesen
G r ü n d e
Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der eingetragenen Marke 300 46 772
und der Widerspruchsmarke "WELT online" besteht nicht, §§ 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr.2 MarkenG.
Gemäss § 9 Äbs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ahnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder der Ähnlichgkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer(er) Grad der Ähnlichkeit der Waren durch die Identität der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387- Sabel/Puma; MarkenR 1999, 22- Canon; MarkenR 1999, 236- Lloyd; MarkenR 1999, 61 - Libero; WRP 2000, 535- ATTACHE/TISSERAND).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die beanspruchten Waren angesichts der beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr (vgl. beigefügte Recherche, Treffer mit "Welt online") als gering einzustufen.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren und Dienstleistungen (u.a. "Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren") bestimmt, so dass angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung insoweit ein erheblicher Abstand der Marken erforderlich ist, um eine Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219- Oxygenol II).
Hier ist festzustellen, dass die Vergleichsmarken diesen Abstand einhalten.
Das Widerspruchszeichen ist eine reine Wortmarke, die aus zwei Worten zusammengesetzt ist.
Demgegenüber besteht die angegriffene Marke aus einer Kombination von Wort- und Bild-elementen. Am Wortanfang befindet sich ein stilisiertes gut gelauntes bis ubermutig wirkendes Gesicht, das unten links eine rote Zunge herausstreckt. Dieses grafische Element wiederholt sich nach den Worten WELT-ONLINE nochmals.
Ausgangspunkt bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen (vgl. BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze). Dabei ist zu prüfen, ob dieser Gesamteindruck von einem einzelnen Markenelement so stark gepragt wird, dass die weiteren Bestandteile dadurch verdrängt werden. Als prägend kann ein Bestandteil dabei regelmässig nur dann angesehen werden, wenn das Publikum den weiteren Markenelementen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen entnimmt.
Dem Bestandteil "WELT-ONLINE" in der angegriffenen Marke kommt keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zu, weil es sich hierbei angesichts der Drittmarkenlage um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt. Obgleich kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, so ist doch regelmässig davon auszugehen, dass solchermassen kennzeichnungsschwachen Elementen grundsätzlich die Eigenschaft fehlt, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortbestandteil "WELT-ONLINE" in der jüngeren Marke eine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zuweisen sollten.
Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst. Zum einen kann auch nur dem Bild ein prägender Charakter zugesprochen werden, wenn das Bild durch seinen Umfang und seine kennzeichnende Wirkung die Marke so beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rz. 194 m. w. N>. Zum anderen vermag ein Bildelement auch neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung zu entfalten, wenn es jedenfalls von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst wird (Althammer a.a.O. m.w.N.). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die grafisch gestalteten Bildbestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Vielmehr stellen diese Bestandteile eine besonders auffällige, leicht merkbare Eigentümlichkeit dar und verleihen dem Zeichen seine besondere Eigenprägung.
Stehen sich mithin bei der kollisionsrechtlichen Prüfung die Zeichen in ihrer Gesamtheit gegenüber, so prägen die Abweichungen die beiden Kennzeichnungen in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht derart unterschiedlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Das Publikum wird keine Schwierigkeiten haben, die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit sicher voneinander abzugrenzen und zu erinnern.
Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 63 Abs. 1 MarkenG).
Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Markenstelle für Klasse 19
Regierungsdirektorin