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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

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WZG §§ 24, 25, 31

1. Zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Beschaffenheitsangabe (hier für die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung eines Feinschnittabaks) als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des § 25 WZG.

2. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden vollständigen Kennzeichnungen an, der durch deren charakteristische Elemente geprägt wird. Eine reine Beschaffenheitsangabe in einem Warenzeichen (hier die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" als Sortenbezeichnung für einen schwarzen Feinschnittabak) zählt dazu regelmäßig nicht und ist für sich allein grundsätzlich nicht geeignet, im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu wirken.

3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Gattungsbezeichnung "Schwarzer Krauser" als Beschaffenheitsangabe für die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung eines Feinschnittabaks mit dem Warenzeichen "SCHWARZER KRASA" für Rohtabak.«

BGH, Urteil vom 08.03.1990 - I ZR 65/88 - 'Schwarzer Krauser' abgedruckt in GRUR 1990, 681

I ZR 65/88 Verkündet am 08.03.1990

Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin

g e g e n
  • *

    Beklagte


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
für R E C H T erkannt
  1. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.

  3. Von Rechts wegen

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tabakwaren. Die Klägerin bringt seit Jahren einen schwarzen Feinschnittabak in 50 g-Faltpackungen unter der Bezeichnung "Schwarzer Krauser No. 1" in folgender Aufmachung heraus.

Mit diesem Erzeugnis, das sie mit einem Aufwand von mehr als 1 Mio. DM jährlich bewirbt, ist sie unter den Anbietern Schwarzer Feinschnittabake Marktführer mit einem Anteil von 45 %.

Für die Klägerin sind in der Zeichenrolle drei nachfolgend wiedergegebene Warenzeichen eingetragen, die neben an deren Elementen die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" enthalten (Nr. 758.729 für Rauchtabak, hergestellt aus Kentucky-Tabaken, Nr. 1.103.914 für Feinschnitt, hergestellt unter Verwendung von Rohtabaken des Typs Kentucky, und Nr. 1.108.995 für deutschen Feinschnittabak u.a.):

Außerdem ist die Klägerin Inhaberin des Wortzeichens "SCHWARZER KRASA" (Nr. 1.065.503 für Rohtabak u.a.):

Die Beklagte hat neben ihrem Produkt "Schwarze Hand", mit dem sie auf dem Gebiet der schwarzen Feinschnitte an zweiter Stelle hinter der Klägerin einen Marktanteil von 21 % hält, einen weiteren schwarzen Feinschnitt unter der Bezeichnung "BTMs Schwarzer Krauser" in Faltpackungen zu 50 g mit folgender Aufmachung herausgebracht:

[ wird dargestellt ]

Dies hat die Klägerin mit der Unterlassungsklage beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte verletze mit der Aufmachung ihres neuen Produkts die Zeichenrechte der Klägerin. Dominierendes Element in den für die Klägerin eingetragenen Kombinationszeichen sei der Wortbestandteil "Schwarzer Krauser". An ihm orientiere sich der Verkehr erster Linie. Verwechslungen mit dem Produkt der Beklagten, auf dessen Verpackung die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" ebenfalls herausgestellt sei, seien daher - auch hinsichtlich des dieser Bezeichnung ähnlichen Wortzeichens "Schwarzer Krasa" - unvermeidlich. Zwar habe die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" ursprünglich als Gattungsbegriff für einen Feinschnitt mit 1/3-Anteil Kentucky-Tabak gestanden. Wie sich aus einer von der Klägerin im Dezember 1986 durchgeführten Meinungsumfrage ergeben habe, habe sich aber bei 52,1 % der Beteiligten diese Bezeichnung als eine auf die Klägerin hinweisende Herkunftsbezeichnung durchgesetzt. Die Beklagte verletze daher nicht nur die Zeichenrechte der Klägerin, sondern auch deren Ausstattungsrecht nach § 25 WZG an der Bezeichnung "Schwarzer Krauser". Darüber hinaus verstoße das Verhalten der Beklagten gegen § 1 UWG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung als auch unter dem der Ausnutzung fremden Rufs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR 1988, 543). Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht nicht für begründet erachtet.

  1. Ein Ausstattungsrecht nach § 25 WZG an der Bezeichnung "Schwarzer Krauser", das den Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte, steht der Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich die Bezeichnung "Schwarzer Krauser", bei der es sich von Hause aus um eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art von Feinschnittabak handele, in dem dafür erforderlichen Umfang als Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin durchgesetzt habe. Einen Durchsetzungsgrad von 52,1 %, wie ihn die Klägerin aufgrund der von ihr eingeholten Meinungsumfrage für gegeben halte, habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Die Meinungsumfrage weise gravierende Mängel auf, und die Marktführerschaft der Klägerin und deren Werbeaufwendungen ließen verlässliche Rückschlüsse auf den Grad der Verkehrsdurchsetzung nicht zu. Letztlich könne das aber dahinstehen, da auch ein Durchsetzungsgrad von 52,1 % vorliegend nicht ausreichend sei. Bei der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" handele es sich um einen für eine bestimmte Art von Feinschnittabak stehenden Gattungsbegriff, der im Interesse der Allgemeinheit und dem der Mitbewerber an ungestörter Benutzung dieser Bezeichnung freizuhalten sei. Auf die Behauptung der Klägerin, daß die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" außerhalb der Fachkreise unbekannt sei und von vielen Abnehmern als eine auf die betriebliche Herkunft hinweisende Phantasiebezeichnung verstanden werde, könne nicht abgestellt werden. Für die Richtigkeit dieser Behauptung habe die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.

    Die Revision wendet gegen diese Beurteilung ein, daß die zugrundeliegenden Feststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen seien, weil das Berufungsgericht einen Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen habe, durch das der von der Klägerin behauptete Grad der Verkehrsdurchsetzung und ein von den vorbezeichneten Feststellungen des Berufungsgerichts abweichendes Verkehrsverständnis bewiesen worden wäre. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

    1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" von Hause aus um einen Gattungsbegriff, der zur Bezeichnung eines schwarzen Feinschnitts mit einem bestimmten Anteil von Kentucky-Tabaken und zur Benennung der danach maßgeblichen Geschmacksnote dient. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Im Tabak-Lexikon von Voges/Wöber (Mainz 1967) wird als "Schwarzer Krauser" ein deutscher Feinschnittabak bezeichnet, der neben anderen Tabaken mindestens 1/3 echten Kentucky in der Mischung enthalten soll (S. 295 unter "Schwarzer Krauser"). Damit in Übereinstimmung stehen die Angaben in den vorliegenden Ausgaben der Tabakzeitung vom 11. Juli 1986 (von der Beklagten überreicht) und vom 15. Juli 1988 (von der Klägerin überreicht), in der die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" mit Bezug auf eine ganze Reihe von Anbietern als Bezeichnung für eine Geschmacksnote verwendet worden ist. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem Geschäftsbericht für 1977/78 den Begriff "Schwarzer Krauser" lediglich zur Kennzeichnung einer bestimmten Geschmacksrichtung benutzt, also nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, und in der von ihr eingeholten Auskunft des Verbandes der deutschen Rauchtabakindustrie vom 6. Juli 1978 heißt es, daß die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" - was der Sache nach unstreitig ist - eine weitverbreitete Fachbezeichnung für deutschen Feinschnitt sei, die von vielen Mitgliedsfirmen des Verbandes seit Jahrzehnten verwendet werde. Hinzu kommt, daß sich die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" nicht nur auf den Faltpackungen der Parteien, sondern auch auf den Verpackungen weiterer Tabakhersteller findet, und daß es bei Tabakwaren, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, nicht unüblich ist, beschreibende Angaben in der vorliegenden Form auf den Tabakpackungen besonders herauszustellen.

      Angesichts dieser Gegebenheiten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß nach der Auffassung der Fachkreise die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" dazu dient, die Zusammensetzung einer speziellen Tabakmischung und die davon bestimmte Geschmacksrichtung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist aber auch nicht in Frage zu ziehen, daß diese Auffassung der Fachkreise im Hinblick auf den seit Jahrzehnten gleichgebliebenen Gebrauch der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" als Gattungsbegriff auch die Verbrauchervorstellung hinsichtlich der beschreibenden Bedeutung dieses Begriffs entscheidend geprägt hat (vgl. BGHZ 106, 101, 106 f. - Dresdner Stollen I). Tatsachen dafür, daß das Verständnis der Fachkreise hinsichtlich der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" als Gattungsbegriff die Verbrauchervorstellung nicht geprägt hätte oder daß aus sonstigen Gründen die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" von Hause aus nicht als Gattungsbezeichnung in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinne angesehen werden könne, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht sonst ersichtlich. Aus der Tatsache der Marktführerschaft der Klägerin und der Höhe des von ihr getätigten Werbeaufwands können Schlüsse in dieser Richtung - auch mit Rücksicht darauf, daß die Herausstellung beschreibender Angaben auf Tabakpackungen wie hier nicht unüblich ist - nicht gezogen werden. Auch aus der von der Klägerin eingeholten Meinungsumfrage kann nicht hergeleitet werden, daß maßgebliche Verbraucherkreise in der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" einen Herkunftshinweis und keine Gattungsbezeichnung erblickt hätten.

    2. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens stattzugeben. Ist bei einer Bezeichnung, wie nach den vorstehenden Ausführungen bei der Bezeichnung "Schwarzer Krauser", von einer sortenbeschreibenden Angabe auszugehen, versteht der Verkehr diese Bezeichnung regelmäßig nicht als eine individuelle betriebliche Herkunftsangabe. Allerdings können auch beschreibende Angaben, selbst wenn sie glatt warenbeschreibend sind, im Wege der Verkehrsgeltung eine betriebliche Herkunftshinweisfunktion erlangen und demgemäß Gegenstand eines Ausstattungsschutzes im Sinne des § 25 WZG sein. Von dem dafür erforderlichen Durchsetzungsgrad kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Durchsetzungsgrad von 52,1 % - einen höheren hat auch die Klägerin nicht behauptet - reicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, insoweit nicht aus. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine um so größere Breite der Verkehrsdurchsetzung zu fordern ist, je notwendiger der Verkehr die betreffende Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der jeweiligen Ware benötigt. Ein entsprechend gesteigertes Freihaltebedürfnis besteht auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bezeichnung "Schwarzer Krauser", weil diese sich seit Jahrzehnten als Beschreibung einer speziellen Tabakmischung und einer davon bestimmten Geschmacksrichtung eingebürgert hat, mithin nur schwer ersetzbar ist und von den Mitbewerbern, wie ihre bisherige Verwendung zeigt, benötigt wird. Dies verlangt eine wesentlich höhere Verkehrsdurchsetzung als 52,1 %, um eine Wandlung der Verkehrsauffassung von der Annahme einer Beschaffenheitsangabe zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung annehmen zu können (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 30/72, GRUR 1974, 337, 338 f. = WRP 1973, 471, 473 f. - Stonsdorfer; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, L-Thyroxin).

    3. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens nach § 25 WZG allein auf den Wortbestandteil "Schwarzer Krauser" der Gesamtaufmachung der Faltpackung der Klägerin abgestellt und nicht auch auf deren übrige kennzeichnende Elemente. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie läßt dabei unberücksichtigt, dass die Klägerin - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hatte - ein Ausstattungsrecht ausschließlich an der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" in Alleinstellung in Anspruch genommen und die Klage demgemäß insoweit auch allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Auch die von der Klägerin vorgelegte Meinungsumfrage bezieht sich ausschließlich auf diese Bezeichnung, nicht auf die Gesamtausstattung der Faltpackung der Klägerin.

  2. Die für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Nr. 758.729, Nr. 1.103.914 und Nr. 1.108.995 rechtfertigen die Unterlassungsklage ebenfalls nicht. Insoweit fehlt es unabhängig von der Frage einer rechtserheblichen Benutzung jedenfalls an der insoweit vorauszusetzenden Verwechslungsgefahr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Worte "Schwarzer Krauser" könne bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht entscheidend abgestellt werden. Zwar stimme dieser Zeichenbestandteil mit der entsprechenden Bezeichnung in der angegriffenen Aufmachung überein. Bei ihm handele es sich aber um eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung und in einem solchen Bestandteil könne ein die Kennzeichnung beherrschendes Element nicht erblickt werden. Berücksichtigung finde zwar auch ein solcher Bestandteil im Rahmen des Gesamteindrucks, den die jeweilige Kennzeichnung vermittele. Jedoch sei insoweit eine Verwechslungsgefahr bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Kennzeichnungen nicht zu erkennen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

    1. Zwar weist auch die Faltpackung der Beklagten den Bestandteil "Schwarzer Krauser" der Klagezeichen auf. Eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr folgt jedoch daraus nicht. Entscheidend insoweit ist der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden vollständigen Bezeichnungen, der durch deren charakteristische Elemente geprägt wird. Eine reine Beschaffenheitsangabe in einem Warenzeichen wie hier die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" in den Klagezeichen ist aber für sich allein grundsätzlich nicht geeignet, im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu wirken (BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88 - L-Thyroxin).

    2. Werden danach die Klagezeichen in ihrem Gesamteindruck nicht entscheidend durch den Bestandteil "Schwarzer Krauser" geprägt, hat das Berufungsgericht die Gefahr einer Verwechslung der angegriffenen Faltpackung mit den Zeichen der Klägerin zu Recht verneint. Ins Gewicht fallende Gemeinsamkeiten ergeben sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder aus der graphischen Ausgestaltung noch aus sonstigen Merkmalen der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. Das gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die horizontal angeordnete Beschriftung und Ausgestaltung der Vorderseite der Faltpackung der Beklagten gegenüber der vertikal wirkenden Anordnung der Zeichen der Klägerin, ferner für die stilisierten Löwen, die auf der Packung der Beklagten den Bestandteil "BTMs" unter der über die gesamte Packungsbreite reichenden Überschrift "BADISCHE TABAKMANUFAKTUR" einrahmen, während die Zeichen der Klägerin ein Seemotiv aufweisen, dem das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine behaglich-konventionelle Note im Gegensatz zu der mehr sachlich-modern wirkenden Form der Ausstattung der Beklagten entnommen hat. Auch die von der Beklagten verwendeten farblichen Ausstattungsmerkmale Blau und Schwarz, die sich in dieser Kombination auch in dem in Farbe eingetragenen Zeichen Nr. 1.103.914 der Klägerin finden, rechtfertigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Verwendung von Farben dieser Art ist in dem hier in Rede stehenden Bereich verbreitet, und das Blau des Zeichens der Klägerin weist zudem, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, einen deutlichen Stich ins Türkise auf, während die Packung der Beklagten hellblau ausgestaltet ist. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Feststellungen die Merkmale "BTMs" und "Special" auf der Ausstattung der Beklagten in einem kräftigen, den Eindruck mitbestimmenden Rot gehalten sind, also in einer Farbe, die dem Klagezeichen gänzlich fehlt. Dieses weist vielmehr im Unterschied zur angegriffenen Ausstattung den goldfarbenen Schriftzug "Schwarzer Krauser" und eine gleichfarbige Einrahmung des Zeichens auf. Auch insoweit hat daher das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr rechtsfehlerfrei nicht für gegeben erachtet. Auf die subjektiven Vorstellungen und Absichten, von denen sich die Beklagte bei der Wahl der Ausstattung der angegriffenen Packung hat leiten lassen und in denen die Revision das planmäßige Bestreben erblickt, sich dem Produkt der Klägerin anzunähern, kommt es zeichenrechtlich nicht an.

  3. Einen auf das Wortzeichen "Schwarzer Krasa" (Nr. 1.065.503) gestützten Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht für gerechtfertigt gehalten, da infolge Annäherung der Bezeichnung "Schwarzer Krasa" an die schutzunfähige freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung "Schwarzer Krauser" der Schutzumfang der ersteren eng zu bemessen und eine Verwechslungsgefahr deshalb nicht gegeben sei. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr nicht schon deshalb für gegeben erachtet, weil sich das Klagezeichen, wie es festgestellt hat, an die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" objektiv anlehnt. Für den Verkehr ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Annäherung an die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" trotz der festgestellten Anlehnung nicht ohne weiteres erkennbar, da die Unterschiede zwischen "Krauser" und "Krasa" eine Gleichsetzung dieser Bezeichnungen nicht unbesehen zulassen. In Fällen dieser Art ist zwar bei hinreichender Unterscheidungskraft - die Eintragungsfähigkeit gegeben. Jedoch kann das nicht zu einer Monopolisierung der Gattungsbezeichnung zugunsten des Inhabers des eingetragenen Zeichens führen. Vielmehr ist der Schutzbereich eines an eine freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens - hier des Wortzeichens "Schwarzer Krasa" - nach Maßgabe seiner Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die das Zeichen trotz Anlehnung an die freizuhaltende Angabe eintragungsfähig gemacht hat, eng zu bemessen (BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/Ereintz; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy).

    Danach ist das Berufungsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, daß aufgrund der Übereinstimmungen, die das Wortzeichen "Schwarzer Krasa" als an den Gattungsbegriff "Schwarzer Krauser" angelehnt erscheinen lassen, die Gefahr einer Verwechslung mit der angegriffenen Ausstattung der Beklagten bestünde. Eine andere Beurteilung würde darauf hinauslaufen, daß in Fällen wie dem vorliegenden zugunsten des Inhabers des abgewandelten Zeichens - hier "Schwarzer Krasa" - den Mitbewerbern der Gebrauch der Gattungsbezeichnung - hier "Schwarzer Krauser" - zu untersagen wäre, an dem ein Freihaltebedürfnis besteht, das, wie ausgeführt, entsprechend der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise lediglich die Annahme eines eng begrenzten Schutzumfangs des eingetragenen Wortzeichens rechtfertigt. Abgestellt werden kann daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber dem Gesamteindruck der angegriffenen Faltpackung der Beklagten allein auf den Gesamteindruck des Warenzeichens der Klägerin in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung, bei einem Wortzeichen wie hier also auf die Schreibweise, in der es durch Eintragung in die Zeichenrolle Schutz erlangt hat (vgl. die vorbezeichneten Beschlüsse "REYNOLDS R 1/Ereintz" aaO S. 266 und "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy" aaO S. 350).

    Danach scheidet hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus, da die Beklagte sich insoweit auf die Verwendung der Sortenbezeichnung "Schwarzer Krauser" beschränkt hat.

  4. Wettbewerbsrechtlichen Schutz aus § 1 UWG kann die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Anspruch nehmen, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung noch unter dem der Ausnutzung fremden Rufs.

    1. Bei Kennzeichnungen, für die wie hier unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25, 31 WZG das Gesetz einen besonderen Kennzeichnungsschutz zur Verfügung stellt, scheidet ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Kennzeichenannäherung unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) regelmäßig aus. Der Schutz, den die §§ 24, 25, 31 WZG vor einer Verwechslung durch Herkunftstäuschung gewähren, unterscheidet sich der Sache nach nicht von dem wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen die Art und Weise der Benutzung einer Bezeichnung, die durch Annäherung an eine fremde Kennzeichnung zu einer betrieblichen Herkunftstäuschung führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die sonderrechtlichen Tatbestände der §§ 24, 25, 31 WZG ebenso wie § 16 UWG und § 12 BGB - eine abschließende Regelung enthalten, die hinsichtlich einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung, um die es in diesem Zusammenhang geht, keine anderen Voraussetzungen kennt als das allgemeine Wettbewerbsrecht (v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 57, 58; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 1 Rdn. 527).

      Ein Wettbewerbsschutz nach § 1 UWG vor Herkunftstäuschung könnte daher vorliegend nur dann in Betracht kommen, wenn besondere weitere Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründeten. Solche Umstände sind hier jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht sonst anzunehmen. Aus der Bezeichnung "Schwarzer Krauser" auf der Faltpackung der Beklagten kann, wie ausgeführt, ein Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Klägerin nicht hergeleitet werden. Auch die übrigen Ausstattungsmerkmale der angegriffenen Packung begründen die Gefahr einer Verwechslung der beiderseitigen Herkunftsstätten nicht. Wie bereits erörtert, unterscheidet sich die Packung der Beklagten durch ihre graphische Ausgestaltung, durch ihre nicht zu übersehenden Herkunftsangaben ("BADISCHE TABAKMANUFAKTUR", "BTMs") und auch in ihrer farblichen Ausgestaltung hinreichend deutlich von der der Klägerin. Die dahingehenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch insoweit nicht zu beanstanden.

    2. Eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung, die auch ohne die Gefahr einer Herkunftstäuschung das Klagebegehren aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Annäherung an eine fremde Kennzeichnung rechtfertigen könnte (BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister, m.w.N.), hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht für gegeben erachtet. Wie sich aus den im vorstehenden bereits erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hält die Beklagte mit der von ihr gewählten Ausstattung ihrer Faltpackung einen ausreichend großen Abstand von denjenigen Merkmalen ein, die für die den Ruf der Ware der Klägerin bestimmenden Gütevorstellungen maßgeblich sind. Demgegenüber kann die Erwägung der Revision, die Beklagte habe den vorliegend in Rede stehenden Feinschnitt zusätzlich zu dem mit gutem Erfolg verkauften Produkt "Schwarze Hand" allein aus dem Grunde auf den Markt gebracht, um sich mit neuer Aufmachung an das Erzeugnis der Klägerin anlehnen zu können, keine entscheidende Bedeutung gewinnen. Eine solche von der Revision behauptete Absicht hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den angegriffenen Faltpackungen der Beklagten keinen rechtlich erheblichen Niederschlag gefunden.

  5. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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