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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Info

MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Zum Warenbegriff des Markengesetzes.

b) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschriften besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusammenhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen Ware verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Angabe für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Berufsbezeichnung berechtigterweise führen.

BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - I ZB 39/98 - Bundespatentgericht

I ZB 39/98 Verkündet am 14. Dezember 2000

*
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

Beschluss

in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 09 808.8



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter *, Prof. Dr. *, * und Dr. *
b e s c h l o s s e n:
  1. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
  2. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e

  1. Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldung der Wortmarke

    BAUMEISTER-HAUS

    hat die Anmelderin Schutz für verschiedene Waren begehrt, u.a. für "bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser". Dieser Teil der Anmeldung ist, nachdem diese Warenbegriffe als markenrechtlich unzulässig beanstandet worden waren, durch Teilung zur vorliegenden Anmeldung geworden.

    Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat alsdann die abgetrennte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die "Dienstleistungen" "Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke". Die Erinnerung ist erfolglos geblieben.

    Im Laufe des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Warenverzeichnis neu gefaßt und begehrt nunmehr Schutz für "Fertighäuser, nämlich Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke".

    Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 81).

    Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.

  2. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erachtet und dazu ausgeführt:

    Ob die Waren "Fertighäuser" und insbesondere "bebaute Grundstücke" eintragbare Waren im Sinne des Markengesetzes seien, deren Klassifizierung gemäß §§ 14, 15 MarkenG möglich sei, könne offenbleiben; jedenfalls handele es sich rechtlich um Sachen, die dem Sachenrecht unterlägen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werde. Das Warenverzeichnis sei somit zur Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hinreichend bestimmt.

    An der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Der Begriff enthalte nur die eindeutige Aussage, daß die Häuser von einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden seien. Auch beim Erwerb bebauter Grundstücke stehe zumeist das Haus im Vordergrund, zumal Käufer umgangssprachlich in der Regel vom Kauf eines Hauses und nicht vom Kauf eines bebauten Grundstücks sprächen. Hinsichtlich der Sprachüblichkeit der Begriffsbildung "BAUMEISTER-HAUS" sei eine deutliche Parallele zu dem im Immobilienwesen geläufigen Ausdruck "Architekten-Haus" sowie dem Fachbegriff "Ingenieurbau" gegeben. Der Begriff Baumeister sei keine phantasievolle oder heute bedeutungslose historische Berufsbezeichnung. Zwar sei die Baumeister-Verordnung seit dem 1. Januar 1981 aufgehoben und es würden demgemäß seither keine Baumeister-Prüfungen mehr abgehalten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß es heute keine beachtliche Anzahl von Personen mehr gebe, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung "Baumeister" zu führen. Zwar möge das Interesse an dem Führen der Berufsbezeichnung "Baumeister" in den letzten Jahrzehnten verhältnismäßig gering gewesen sein, so daß in der Öffentlichkeit in erster Linie die Berufe "Architekt", "Ingenieur", "Diplom-Ingenieur", "Bauingenieur" sowie die Meistertitel der Handwerksordnung geläufig seien. Gegenwärtig könne jedoch ein Freihaltungsbedürfnis an der weiterhin geschützten Berufsbezeichnung "Baumeister" zugunsten der zum Führen dieses Titels berechtigten Wettbewerber nicht verneint werden.

    Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe darüber hinaus das absolute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" ausschließlich, daß die Häuser durch fachlich besonders qualifizierte Personen erbaut worden seien, die von Beruf Baumeister oder jedenfalls im Sinne der Handwerksordnung Meister des Bauwesens seien.

  3. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    1. Das Bundespatentgericht hat unentschieden gelassen, ob es sich bei den mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren um solche im Sinne des Markengesetzes handelt oder ob die Anmeldung ganz oder teilweise schon deshalb zurückzuweisen ist, weil sie sich auf Gegenstände bezieht, für die ein Markenschutz nicht vorgesehen ist.

      Die Angabe "bebaute Grundstücke" im Warenverzeichnis bezeichnet, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, Sachen i.S. der §§ 90 ff. BGB, die dem Sachenrecht unterliegen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werden kann. Allerdings enthalten weder das Markengesetz noch die Markenrechtsrichtlinie, die insoweit durch das Markengesetz umgesetzt worden ist, für eingetragene Marken eine ausdrückliche Regelung dazu, was unter Waren im Sinne ihrer Vorschriften zu verstehen ist.

      Obwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über den Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war auch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34). So wurde auch der Inhalt der internationalen Abkommen, die Marken betreffen und denen Deutschland angehört, verstanden, obwohl die Pariser Verbandsübereinkunft ebenfalls keine Definition des Begriffs der Waren enthält. In den maßgeblichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abschn. C Abs. 3, Art. 6 bis, Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2, Art. 7) ist im gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b PVÜ amtlichen deutschen Text der Begriff "Erzeugnisse" verwendet, dem bei herkömmlichem Verständnis unbewegliche Sachen, also Grundstücke, nicht zugerechnet werden. Für ein solches Verständnis könnte auch der nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und c PVÜ maßgebliche französische Text ("produits") sprechen.

      Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. II 1981, S. 359) enthält in der gemäß Art. 1 Abs. 3 NKA maßgeblichen Klassifikation unbewegliche Sachen, insbesondere bebaute Grundstücke, nicht. Dem entspricht auch die auf dem Nizzaer Klassifikationsabkommen beruhende Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 MarkenV.

      Welcher Warenbegriff der Markenrechtsrichtlinie und damit dem Markengesetz zugrunde liegt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 112; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 17; Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000, 202, 203; A. Deutsch, TranspR 2000, 113, 114), müßte gegebenenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (Art. 234 EG) geklärt werden. Diese Frage kann aber im Rechtsbeschwerdeverfahren offenbleiben, weil die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Anspruch genommenen Waren jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

    2. Von der Eintragung sind solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff "BAUMEISTER-HAUS" für die in Anspruch genommenen Waren freihaltungsbedürftig ist, weil er eine rein beschreibende Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne darstelle. Er enthalte nur die eindeutige Aussage, daß ein Haus von einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

      Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Tatsache zugrunde gelegt, daß es bis zum Jahre 1981 eine "Baumeister-Verordnung" gegeben hat, die die Möglichkeiten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Baumeister" geregelt hat. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen gibt es auch heute noch Personen, die diese Berufsbezeichnung berechtigterweise führen. Diesen muß es, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unbenommen bleiben, ohne Behinderung durch ein Markenrecht ihre Berufsbezeichnung auch als Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung zu verwenden, zumal es unbillig erschiene, einer Mitbewerberin Schutz für eine Marke zu gewähren, die in einer Berufsbezeichnung besteht, die sie als solche nicht zu führen berechtigt ist. Daß dieses Bedürfnis angesichts der Aufhebung der Verordnung mit der Zeit geringer werden mag, entsprechend dem zunehmenden Ausscheiden der zur Führung der Bezeichnung Berechtigten aus dem Berufsleben, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht die begehrte Eintragung.

      Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Wortbildung "BAUMEISTER-HAUS" sei eine mit dem üblichen Begriff "Architekten-Haus" nicht vergleichbare phantasievolle Schöpfung, weil sie sich an den in Verbindung mit historischen Bauten gebrachten Begriff des Baumeisters anlehne, vernachlässigt sie, daß es die geschützte Berufsbezeichnung "Baumeister" gibt, deren zutreffende Verwendung für von einem solchen erstellte Häuser den zur Führung dieser Bezeichnung Berechtigten vorbehalten bleiben muß. Im übrigen setzt sie, soweit sie ein von der Beurteilung des Bundespatentgerichts abweichendes Verkehrsverständnis zugrunde legt, in im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts und kann damit nicht gehört werden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Bundespatentgericht mit seiner Annahme, der Verkehr werde die Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS", ähnlich wie die geläufigen Begriffe "Architekten-Haus" oder "Ingenieurbau", als beschreibende Angabe im vorerörterten Sinne verstehen, gegen die Lebenserfahrung verstößt.

      Angesichts des danach rechtsfehlerfrei festgestellten Freihaltungsbedürfnisses, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke für die in Anspruch genommenen Waren entgegensteht, erübrigt sich eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.

  4. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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