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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

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BGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein.

b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - BayObLG München, LG Aschaffenburg

II ZB 23/00 Verkündet am 16. Juli 2001

*
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

Beschluss

in der Handelsregistersache *



Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. * und die Richter Dr. *, Prof. Dr. *, * und die Richterin * am 16. Juli 2001
b e s c h l o s s e n:
  1. Auf die weitere Beschwerde werden die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29. Februar 2000, der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. März 2000 und der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Kammer für Handelssachen - vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  2. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Beschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom 29. Februar 2000 und dem Beschluß vom 14. März 2000 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
  3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
  4. Geschäftswert: 10.000,-- DM

G r ü n d e

  1. Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der im Handelsregister eingetragenen SV V. GmbH & Co Vermarktungs KG für die persönlich haftende Gesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaften bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus den Beteiligten zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die beantragte Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom Urkundsnotar für die Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar für die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. Es sieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Zweibrücken vom 24. November 1981 (3 W 93/81, OLGZ 1982, 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

  2. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind aus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegeben.

  3. Die weitere Beschwerde ist begründet.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sein (vgl. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr 1991, S. 64 ff., 67 ff., 71; Brodersen, Die Beteiligung der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988, S. 15 ff., 109-113; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 a S. 1305 ff., 1307; ablehnend: Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4 i.V.m. § 105 Rdn. 29; Boujong in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105 Rdn. 102; v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 1998 § 161 Rdn. 18 i.V.m. Rdn. 17 i.V.m. § 105 Rdn. 65; Ulmer in Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1988 § 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: BFH, Beschluß des Großen Senats v. 25. Februar 1991 - GrS 7/89, DB 1991, 889, 891, 894, der die Frage ausdrücklich offenläßt). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGHZ 46, 291, 296; Urt. v. 22. November 1965 - II ZR 102/63, WM 1966, 188, 190; Urt. v. 7. Juli 1986 - II ZR 167/85, WM 1986, 1280; Urt. v. 19. Februar 1990 - II ZR 42/89, WM 1990, 586, 587) gibt der Senat auf.

    1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, WM 2001, 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grundsätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, steht heute nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: BGHZ 118, 83, 99, 100; für die GmbH: BGHZ 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: BGHZ 116, 86, 87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120). Für die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.

    2. Der Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein entscheidender Hinderungsgrund für die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzunehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.

      1. Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse dient, ist dies für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist.

      2. Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität der Gesellschafter dienen soll, steht die fehlende Publizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, nicht entgegen.

        aa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesellschaft zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und ihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kommt für die Sicherheit des Rechtsverkehrs große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit, Kommanditistin zu sein, abzusprechen.

        bb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis dadurch Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 HGB in einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsregelungen auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirklicht:

        Nach § 162 Abs. 3 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines Kommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB vorgesehenen Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einer Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehende Dritte lediglich offenbart, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damit über die Haftungssituation böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn der genannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nicht lediglich unmittelbar auf die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern entsprechend auch auf deren Gesellschafter anzuwenden.

      3. Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß an Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet sind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

        aa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.

        bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs aber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer Zusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft zwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache diesem die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünfjährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser Möglichkeit regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unterbleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch immer -, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Gesellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entgegen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur dadurch überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzusehen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf allgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer Rechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren wie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.

    3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet die Anerkennung der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditistin einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten können, wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist, wegen veränderter Umstände zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ähnliche Probleme ergeben sich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Billigt man der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit zu, die Stellung einer Kommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nicht auftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die Gesellschaft Kommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.

Unterschrift(en)