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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Info

Grundsätzlich setzt eine Anordnung nach §§ 100 g und 100 h StPO voraus, dass der Name und die Anschrift des Betroffenen bekannt sind. Betroffener in diesem Sinne ist nicht (nur) der Provider, sondern auch der, in dessen Fernmeldegeheimnis eingegriffen würde. Diese Interpretation deckt sich mit der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucksache 14/7679, S. 8 f.).

4 Gs 234/02
StA Bonn: 29 UJs 15257/01

Amtsgericht Ulm

Beschluss

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn

gegen Unbekannt

zum Nachteil * GmbH

wegen Beleidigung.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die *-AG zur Bekanntgabe bestimmter Daten zu verpflichten, wird

abgelehnt.

Gründe:

Vorliegend besteht der Verdacht, dass mittels einer Endeinrichtung im Sinne der §§ 100g Abs. 1 StPO, 3 Nr. 3 TKG eine Beleidigung begangen wurde.

Gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO muss die Anordnung jedoch auch den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, enthalten. Name und Anschrift des Betroffenen sind indes nicht bekannt.

Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO - Straftaten von erheblicher Bedeutung - liegen nicht vor.

Unterschrift