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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

1. Mobilfunkvertrag ist Mietvertrag.

2. Soll der Mobilfunkvertrag für einen Dritten abgeschlossen werden, so ist hierauf bei Vertragsabschluß deutlich hinzuweisen. Die Angabe eines abweichenden Rechnungsempfängers allein genügt nicht.

3. Im Falle eines Zahlungsverzuges mit mindestens zwei monatlichen Raten ist der Mobilfunkanbieter auch dann berechtigt, den anteiligen monatlichen Grundpreis bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu verlangen, wenn er keine Frist mit Ablehnungsandrohung im Sinne von § 326 Abs. 1 BGB gesetzt hat.

30 C 145/99 Verkündet am 08.09.00

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Alsfeld

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Alsfeld durch Richter *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.August 2000
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.476,66 DM nebst 8,35 % Zinsen hieraus seit dem 25.09.98 an die Klägerin zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über Gebührenforderungen aus einem Mobiltelefonvertrag.

Am 27.02.1998 unterzeichnete der Beklagte ein Auftragsformular der Klägerin über einen Funktelefonanschluß des C-Netzes der Klägerin. Unter der im Formular vorgesehenen Rubrik Auftraggeberdaten wurde Name und Anschrift des Beklagten nebst seinem Geburtsdatum eingefügt. Ausweislich des Auftragsformulars wurde die Legitimation des Beklagten aufgrund seiner Personalausweisnummer und seiner Kreditkartennummer festgestellt. Unter dem Punkt "Tarifwunsch/Mindestvertragslaufzeit" war eine Dauer von 24 Monaten angekreuzt. Unter dem Punkt "Bankverbindung/Einzugsermächtigung" war als Name des Kontoinhabers derjenige des Streitverkündeten nebst dessen Kontonummer und Bankleitzahl eingesetzt. Danebenstehend befand sich eine Unterschrift des Streitverkündeten. Unter dem Punkt 7 "Vertragspartner/Datenschutzerklärung/Unterschrift des Kunden" unterschrieb der Beklagte mit seinem Namen ohne weiteren Zusatz. Mit dieser Unterschrift bestätigte der Beklagte, die ihm ausgehändigten allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste der Klägerin erhalten zu haben.

Die Klägerin händigte dem Beklagten die zur Nutzung des beantragten Mobilfunkanschlusses notwendige Telekarte aus. In der Folgezeit beglich der Beklagte die Rechnungen der Klägerin über die angefallenen Grund- und Gesprächsgebühren für die Monate April bis Juli 1998 sowie die Rechnung vom 27.08.1998 nicht. Am 13.08.1998 richtete die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten, in dem sie diesem mitteilte, dass er mit der Zahlung seiner Mobilfunkrechnungen für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug geraten sei. Die Klägerin erklärt in diesem Schreiben ferner die Kündigung des Mobilfunkvertrages mit sofortiger Wirkung.

Am 27.08.1998 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Abrechnung, in der zeitanteilig für die Benutzung des Mobilfunkanschlusses im Monat August bis zum 13.08.1998 ein Nettogesamtbetrag von 18,66 DM in Ansatz gebracht wurde. Weiter berechnete die Klägerin das Grundentgelt bis zum Vertragsende in Höhe von 791,12 DM, setzte 2,-- DM an Mahnkosten an und stellte weitere 535,32 DM aus der Rechnung vom 30.07.1998 fällig. Das Schreiben enthielt schließlich einen Gesamtforderungsbetrag von 1.476,66 DM fest. Es schloss mit der Erklärung, dass der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung zu zahlen sei und spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem auf der Rechnung angegebenen Kundenkonto der Klägerin gutgeschrieben sein müsse. Diese Schlussrechnung ging dem Beklagten auch zu. Die Klägerin beauftragte zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nach Fälligkeit der Rechnung vom 27.08.1998 ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Forderung.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte beantragt,

Der Beklagte behauptet, den Auftrag vom 27.07.1998 für seinen damaligen Freund, den Streitverkündeten, beantragt zu haben. Er trägt hierzu vor, der Streitverkündete habe den Mobilfunkanschluss allein genutzt. Es sei bereits bei den Verkaufsverhandlungen deutlich geworden, dass der Mobilfunkanschluss und das Handy allein für den Streitverkündeten bestimmt gewesen seien.

Der Beklagte bestreitet ferner die Höhe der geforderten Verzugszinsen und vertritt schließlich die Ansicht, dass ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten nicht gegeben sei, da der Schuldner mit Schreiben vom 05. und 21.10.1998 an die Klägerin, deren Empfang im übrigen nicht bestritten wurde, gegen die klägerische Forderung erkennbar Einwendungen erhoben habe.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 553,98 DM aus § 535 BGB i.V. mit dem Auftrag vom 27.02.1998 zwischen den Parteien. Unstreitig erbrachte die Klägerin auch in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1998 bis zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung am 13.08.1998 ihre vertraglich geschuldete Leistung, indem sie dem Beklagten den streitgegenständlichen Telefonanschluß zur Verfügung stellte und einzelne Telefonverbindungen herstellte. Soweit der Beklagte behauptet, den Auftrag vom 27.02.98 nicht für sich, sondern mit Wirkung für den Streitverkündeten abgeschlossen zu haben, war der hierzu nach richterlichem Hinweis gelieferte Sachvortrag nicht geeignet, diese Behauptung als ausreichend substantiiert erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass nicht der Beklagte, sondern der Streitverkündete nach Abgabe der Auftragserklärung am 27.02.1998 im wesentlichen ausschließlich von der Klägerin bereitgestellten Mobilfunkanschluss benutzt haben sollte, folgt hieraus für die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Verbindungs- und Grundentgelte aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nichts. Denn nach § 164 BGB ist für die wirksam rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Vertretenen durch den Vertreter erforderlich, dass der Vertreter vom Vertretenen hierzu entweder im Wege der Innen- oder der Außenvollmacht bevollmächtigt wurde und die Tatsache, dass er in fremdem Namen handelt, nach außen deutlich hervortritt. Dies ist vorliegend nicht vorgetragen und im übrigen auch nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass als Konto, über das die Telefongebühren des Beklagten abgerechnet werden sollten, dasjenige des Streitverkündeten angegeben wurde, ergibt nichts für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Tragung der aus dem Vertrag für den Vertragspartner der Klägerin entstehenden Kosten. Hierbei kann es sich um die der Klägerin entstehenden Kosten. Hierbei kann es sich um die bloße Mitteilung einer Verrechnungsstelle gehandelt haben, die für die Frage der vertraglichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis nicht von Bedeutung ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 791,12 DM nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit § 554 I BGB. Denn der Mieter hat im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit mindestens zwei monatlichen Raten gem. § 554 I S. 1 BGB, der auf das vorliegende Vertragsverhältnis zumindest entsprechend angewendet werden kann, einen Anspruch auf Schadensersatz für die Dauer der vertraglichen Bindung. Diese endete gem. vereinbarter Vertragsdauer von 24 Monaten am 27.02.00. Für den Zeitraum vom 14.08.1998 bis zum 27.02.2000 konnte die Klägerin zeitanteilig den monatlichen Grundpreis für den C-Mobilfunkanschluss in Höhe von 43,06 DM als Schaden ersetzt verlangen. Dies entspricht für den Zeitraum vom 14.08.1998 bis zum 27.02.00 einem Betrag von 791,12 (netto). Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB bedurfte es zur Entstehung dieses Schadensersatzanspruches nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1987, S. 2687) hält eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung schon deswegen nicht für erforderlich, weil es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden handelt, sondern um eine Verletzung einer anderen Hauptleistungspflicht.

Der Anspruch auf die Mahnkosten in Höhe von 2,-- DM folgt aus § 286 I BGB, da der Beklagte nach Fälligkeit seiner Telefonrechnungen für die Monate April bis August 1998 spätestens am 27.08.1998 wirksam gemahnt wurde.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 160,08 DM aus § 286 BGB. Selbst wenn man sich einem Teil der Rechtsprechung anschließen wollte, die Inkassokosten gem. § 286 für erstattungsfähig hält, kommt man in Befolgung dieser Rechtsprechung zumindest dann zu einer Verneinung des Anspruchs auf Inkassokosten, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros nicht gerechtfertigt war. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Forderung, wegen derer das Inkassobüro beauftragt werden soll, im Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbar rechtlichen Einwendungen des Schuldners ausgesetzt ist. So liegt es hier. Nachdem die Klägerin keine genauen Angaben über den Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassobüros vortrug und damit den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin bereits vor Beauftragung des Inkassobüros Kenntnis von den rechtlichen Einwendungen des Beklagten gegen ihre Forderungen besaß, unbestritten ließ, ist der Vortrag des Beklagten insoweit als zugestanden anzuerkennen.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 I BGB i. V. m. § 288 II BGB. Spätestens nach Ablauf der in der Rechnung vom 27.08.1998 gesetzten 10-Tages-Frist befand sich der Beklagte mit dem Ausgleich dieser Rechnung in Verzug. Da die Klägerin erst ab 25.09.1998 Verzugszinsen begehrte, waren diese jedoch erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen. Soweit der Beklagte die Höhe des Zinsanspruches bestritten hat, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert, nachdem die Klägerin aktuelle Zinsbescheinigungen vorgelegt hat und der Beklagte dem nicht mit weiterem Sachvortrag unter Beweisantritt entgegengetreten ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 II, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des GKG und der BRAGO veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11 i. V. mit § 711 ZPO.

Unterschrift