Bochum. Die 14. Kammer für Handelssachen hat dem Widerspruch gegen
die erwirkte einstweilige Verfügung des Markeninhabers 'Webspace' Klaus Thielker
stattgegeben.
Es mangele wohl an der Schlüssigkeit des Antrages, so die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Verhandlung. Am Nachmittag wurde das Urteil zum Az.: 14 O 120/99 formell verkündet.
Weder sei eine Dringlichkeit gegeben, noch sei ein markenmäßiger
Gebrauch festzustellen. Der Provider habe den Begriff "Webspace" lediglich
beschreibend benutzt. Keinen Hehl machte das Gericht aus seiner Auffassung,
daß es selber den Begriff 'webspace' nicht für schutzfähig halte.
Die formelle Rechtsposition aber sei zu berücksichtigen. Die Einreden
des Verfügungsbeklagten seien erheblich, der Begriff 'webspace'
sei nicht markenmäßig genutzt worden.
Der Internet Provider
NK-Net
ließ sich auch von der zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung nicht beeindrucken und zog vor das Bochumer Landgericht, das schon im Vorfeld die Vollstreckung
des Verfügungsbeschlusses an eine Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 25.000,00 geknüpft hatte.
Markeninhaber Thielker und sein Markenvertreter waren sichtlich beeindruckt von dem klaren Votum der Bochumer Richterbank, die - wie der Vertreter der Verfügungsbeklagten RA HaJo Rauschhofer äußerte, - "sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht sehr gut
vorbereitet" war. Bis zuletzt hatten sich die Parteien
Schriftsätze zugestellt. Der Behauptung des Verfügungsklägers, "Suchmaschinen" gäben eine große
Anzahl von Treffern 'wohl nur aus Eigenwerbung' aus, konnte mit einer eilig eingeholten eidesstattlichen Versicherung eines Repräsentanten von 'Altavista' begegnet werden.
Der Vertreter des Markeninhabers hat bereits Berufung
gegen den Bochumer Spruch angekündigt.